Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Reglement  der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement,  MAR)  Vom 22. Juni 2023 (Stand 1. August 2024)  Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und  -  direktoren (EDK),  gestützt  auf  Artikel  3,  4  und  5  des  Konkordats  vom  29.  Oktober  1970  über  die  Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung  vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  legt  die  Mindestanforderungen  an  die  gymnasialen  Maturitäts-  lehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt  sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitäts-  zeugnis schweize  risch anerkannt wird.  Art.  2  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass  a)  die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig  sind;  b)  die  jeweiligen  Maturitätslehrgänge  den  Mindestanforderungen  entsprechen;  und  c)  die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberin-  nen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind,  um:  a)  an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;  b)  zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbil-  dung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu wer-  den.  Art.  3  Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Grundlagen  für  die  Prüfung  der  Gleichwertigkeit  der  Maturitätszeugnisse  im  Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen  Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in einem  Rahmenlehrplan fe  stgelegten Mindestanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  werden  die  Mindestanforderungen  des  Rahmenlehrplans  herangezo-  gen betreffend:  a)  die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern;  b)  die  Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompe-  tenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs;  c)  die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit;  d)  die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der  überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität;  e)  die Maturitätsarbeit.  Art.  4  Voraussetzungen für die Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  kantonales  oder  kantonal  anerkanntes  gymnasiales  Maturitätszeugnis  wird  schweizerisch anerkannt, wenn:  a)  der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach  den Artikeln 5  –  29 erfüllt; und  b)  die  kantonalen  Massnahmen  nach  den  Artikeln  31  und  32  umgesetzt  worden  sind.  II. Mindestanforderungen an die gymnasialen  Maturitätslehrgänge  Art.  5  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  gymnasiale  Maturitätslehrgang  erfolgt  an  einer  allgemeinbildenden  Vollzeit-  schule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit  -  oder Teilzeit-  schule für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Bildungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziel  des  Maturitätslehrgangs  ist  es,  dass  die  Maturandinnen  und Maturanden  über  jene persönliche Reife verfügen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und  die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Zu diesem Zweck  werden  :  a)  den  Schülerinnen  und  Schülern  die  im  Hinblick  auf  ein  lebenslanges  Lernen  notwendigen grundlegenden Kompetenzen vermittelt;  b)  die geistige Offenheit und die Fähigkeit zum kritischen Denken und selbststän-  digen Urteilen der Schülerinnen und Schüler gefördert;  c)  eine  breit  gefächerte,  ausgewogene  und  kohärente  Bildung,  nicht  aber  eine  fachspezifische oder berufliche Ausbildung angeboten;  d)  die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und künstlerischen  Belangen sowie die physischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ge-  fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maturandinnen und Maturanden sind fähig:  a)  sich den Zugang zu neuem fachspezifischem und fachübergreifendem Wissen  und Können zu erschliessen;  b)  ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre  Kommunikationsfähigkeit zu ent-  falten;  c)  allein und in Gruppen zu arbeiten;  d)  logisch zu denken und zu abstrahieren;  e)  intuitiv, analog und vernetzt zu denken;  f)  wissenschaftliche  Denk  -  und  Arbeitsweisen  nachzuvollziehen  und  auf  propä-  deutischem Niveau anzuwenden; und  g)  sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisge-  winns auseinanderzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beherrschen die Unterrichtssprache und verfügen über Kompetenzen zur selbst-  ständigen Sprachverwendung in weiteren Sprachen, insbesondere in mindestens einer  weiteren Landessprache. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern  sowie Re  ichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu er-  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie finden sich in ihrer natürlichen, technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen  und kulturellen Umwelt zurecht, in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit und  die Zukunft und auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Ver-  antwor  tung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der natür-  Art.  7  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Maturitätsschulen  für  Erwachsene  dauert  der  auf  die  Maturität  ausgerichtete  Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein  angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im  Präsenzunterricht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II in  den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in  der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der Maturität.  Art.  8  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11  –  13 wird von Lehrpersonen er-  teilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine gleichwertige Aus-  bildung  abgeschlossen  haben.  Wenn  für diese  Fächer  die  wissenschaftliche  Ausbil-  dung an einer  universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universi-  tärer Master verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.  Art.  9  Lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Unterricht  richtet  sich  nach  einem  kantonalen  oder vom  Kanton genehmigten  Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet.  Art.  10  Fächerangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Angebot der Fächer besteht mindestens aus  a)  einem Grundlagenbereich;  b)  einem Wahlpflichtbereich;  c)  dem Fach Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wahlpflichtbereich besteht aus einem Schwerpunktfach, einem Ergänzungsfach  und der Maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Maturitätslehrgängen für Erwachsene ist das Fach Sport nicht Bestandteil des ob-  ligatorischen Fächerangebots.  Art.  11  Grundlagenfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  den  Grundlagenfächern  werden  die  Mindestkompetenzen  für  die  allgemeine  Studierfähigkeit vermittelt und wird ein Beitrag zur Vermittlung jener Kompetenzen  geleistet, die dazu befähigen, anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft zu über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagenfächer sind:  a)  die  Landessprache,  die  an  der  Schule  als  Unterrichtssprache  verwendet  wird  (Unterrichtssprache);  b)  eine zweite Landessprache;  c)  eine dritte Landessprache, Englisch, Latein oder Griechisch (dritte Sprache);  d)  Mathematik;  e)  Informatik;  f)  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Chemie;  h)  Physik;  i)  Geografie;  j)  Geschichte;  k)  Wirtschaft und Recht;  l)  bildende Kunst oder Musik oder bildende Kunst und Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler als zweite Landessprache  aus  mindestens  zwei  Sprachen  auswählen  können.  In den  Kantonen  Bern,  Freiburg  und Wallis ist die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder italienische Sprache zusam-  men mit Deutsch als Unterrichtssprache bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Philosophie kann als weiteres Grundlagenfach angeboten werden.  Art.  12  Schwerpunktfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schwerpunktfach dient der disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder  Erweiterung. Es ist in wesentlichen Teilen wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.  Art.  13  Ergänzungsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Ver-  tiefung oder Erweiterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon.  Art.  14  Weitere Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es können weitere Fächer angeboten werden.  Art.  15  Ausgeschlossene Fächerkombinationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Fächerkombinationen sind ausgeschlossen:  a)  die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach;  b)  die Wahl des gleichen Fachs als Schwerpunktfach und als Ergänzungsfach.  Art.  16  Ausbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Ausbildungsangebote  der  Maturitätsschulen  in  den  Grundlagen  -  ,  Schwer-  punkt  -  und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.  Art.  17  Maturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturitätsarbeit fördert die Selbstständigkeit und die Aneignung wissenschafts-  propädeutischen Arbeitens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit  mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil. Sie wird allein oder in einer Gruppe  erstellt und mündlich präsentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil der folgenden Fächer an der gesamten Unterrichtszeit beträgt:  a)  Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sprachfächer: Unterrichtssprache, zweite Landes-
                            sprache und dritte Sprache:  mind. 27 %
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mathematik, Informatik sowie die naturwissen-
                            schaftlichen Fächer: Biologie, Chemie und Physik:  mind. 27 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. geistes - und sozialwissenschaftliche Fächer: Ge-
                            schichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht:  mind. 12 %
                        
                        
                    
                    
                    
                4. künstlerische Fächer: bildende Kunst oder Musik
                            oder bildende Kunst und Musik:  mind. 6 %  b)  Schwerpunktfach, Ergänzungsfach und Maturitätsarbeit:  mind. 15 %  Art.  19  Basale Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird  sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen und  überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass die Schülerin-  nen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und  in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen.  Art.  20  Transversale Unterrichtsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Fächern und in den übrigen Angeboten der Schule werden transversale The-  men behandelt und überfachliche Kompetenzen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interdisziplinäres Arbeiten macht mindestens drei Prozent der gesamten Unterrichts-  zeit aus.  Art.  21  Sprachen und Verständigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Be-  sonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  sichergestellt,  dass  die  Schülerinnen  und  Schüler  die  Möglichkeit  haben,  einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen:  a)  dritte Landessprache;  b)  Englisch.  Art.  22  Austausch und Mobilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, ge-  sellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass jede Schülerin  und jeder Schüler an Austausch  -  und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachre-  gion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Einsatz für das Gemeinwohl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass sich die Schülerinnen  und Schüler für das Gemeinwohl einsetzen.  Art.  24  Maturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt:  a)  Unterrichtssprache;  b)  zweite Landessprache;  c)  Mathematik;  d)  Schwerpunktfach;  e)  ein weiteres Fach, für dessen Wahl die  Bedingungen des Kantons massgebend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den  modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor  der Maturität geprüft werden.  Art.  25  Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Maturitätsnoten  sind  die  Noten der  Grundlagenfächer,  des Schwerpunktfachs,  des Ergänzungsfachs und der Maturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätsnoten werden wie folgt gesetzt:  a)  in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet: je zur Hälfte auf-  grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet  worden ist, und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;  b)  in den Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet: aufgrund der Leis-  tungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;  c)  in der Maturitätsarbeit: aufgrund der schriftlichen Arbeit und der mündlichen  Präsentation; die Beurteilung des Arbeitsprozesses fliesst in die Beurteilung der  schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Präsentation ein.  Art.  26  Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach  und in der Maturitätsarbeit werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die  höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturität ist bestanden, wenn in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach,  im Ergänzungsfach und in der  Maturitätsarbeit:  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser  ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; und  b)  nicht mehr als vier Maturitätsnoten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erlangung des Maturitätszeugnisses werden zwei Versuche zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Maturitätszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Maturitätszeugnis enthält:  a)  die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeich-  nung;  b)  den Vermerk "Maturitätszeugnis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates  vom 28. Juni 2023 und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen  und  -  direktoren vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Ma-  turitätszeugnissen";  c)  den Namen der Schule, die es ausstellt;  d)  den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des In-  habers; bei Schweizerinnen und Schweizern enthält das Maturitätszeugnis zu-  sätzlich  den  Heimatort,  bei  Ausländerinnen  und  Ausländern  zusätzlich  die  Staatsangehörigkeit und den Geburtso  rt;  e)  Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht  hat;  f)  die Maturitätsnoten;  g)  das Thema der Maturitätsarbeit;  h)  die  Unterschrift  der  zuständigen kantonalen  Behörde  und  eines  Mitglieds  der  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Maturitätszeugnis können ebenfalls aufgeführt werden:  a)  die Noten für das Fach Sport und für allfällige weitere Fächer nach Artikel 14;  b)  der Vermerk "mehrsprachige Maturität", wenn der Kanton einen mehrsprachi-  gen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Richtlinien der  Schweizerischen Ma-  turitätskommission (SMK) erfüllt.  Art.  28  Qualitätsentwicklung und  -  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen verfügen über ein System der Qualitätsentwicklung und  -  sicherung.  Art.  29  Berichtswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulen verfügen  über  ein Berichtswesen,  das  es  erlaubt,  zuhanden der  SMK  die Erfüllung der Mindestanforderungen nachzuweisen.  III. Abweichungen von den Mindestanforderungen  Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Antrag der SMK können Abweichungen von den Mindestanforderungen nach  den Artikeln 5  –  29 bewilligt werden für:  a)  die Durchführung von befristeten Schulversuchen;  b)  Schweizerschulen im Ausland;  c)  Maturitätsschulen für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Kantonale Massnahmen  Art.  31  Berufs  -  , Studien  -  und Laufbahnberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Schülerinnen und Schülern steht ein kostenloses Angebot der Berufs  -  , Studien  -  und Laufbahnberatung zur Förderung der Laufbahngestaltungskompetenzen zur Ver-  fügung.  Art.  32  Chancengerechtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbe-  sondere  beim  Übertritt  von  der  Volksschule  an  die  Maturitätsschulen  und  während  des Maturitätslehrgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  besteht  ein kontinuierlicher Dialog  zwischen  der  Volksschule  und den  Maturi-  tätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.  V. Gesuchseinreichung und Anerkennung  Art.  33  Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Ge-  such hin schweizerisch anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen für Abweichungen von den  Mindestanforderungen nach Artikel 30  werden auf Gesuch hin erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.  Art.  34  Anerkennung von Maturitätszeugnissen und Bewilligung von Abweichun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis ist schwei-  zerisch anerkannt, wenn das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und  Forschung (WBF) und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je ge-  nehmigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von den Mindestanforderungen (Art. 30) gelten als bewilligt, wenn  VI. Schlussbestimmungen  Art.  35  Aufhebung eines anderen Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Januar 1995 wird aufgehoben.
                            Art.  36  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungen  von  gymnasialen  Maturitätszeugnissen  werden  nach  bisherigem  Recht  erteilt,  wenn  das  Gesuch  um  Anerkennung  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses Reglements hängig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungen  von  gymnasialen  Maturitätszeugnissen  werden  auf  Ersuchen  des  betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von:  *  a)  *  acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements;  b)  *  vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements, sofern die Mindestdauer  der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen  nach Artikel 7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nach  bisherigem  Recht  erteilten  Anerkennungen  von gymnasialen  Maturitäts-  zeugnissen sind gültig noch während:  *  a)  acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements;  b)  vierzehn  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieses  Reglements,  sofern  die  Mindestdauer  der  gymnasialen  Maturitätslehrgänge  nicht  derjenigen  nach  Artikel  7  ent-  spricht.  Art.  37  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft.  Bern, 22. Juni 2023  Im Namen der Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektorinnen und  -  direktoren  Die Präsidentin:  S  ILVIA  S  TEINER  Die Generalsekretärin:  S  USANNE  H  ARDMEIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024/06 - 01
20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2 geändert 2024/06 - 01
20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2024/06 - 01
20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2024/06 - 01
20.06.2024 01.08.2024 Art. 36 Abs. 3 eingefügt 2024/06 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Art. 36 Abs. 1  20.06.2024  01.08.2024  geändert  2024/06  -  01  Art. 36 Abs. 2  20.06.2024  01.08.2024  geändert  2024/06  -  01  Art. 36 Abs. 2, lit. a)  20.06.2024  01.08.2024  eingefügt  2024/06  -  01  Art. 36 Abs. 2, lit. b)  20.06.2024  01.08.2024  eingefügt  2024/06  -  01  Art. 36 Abs. 3  20.06.2024  01.08.2024  eingefügt  2024/06  -  01