Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen (350.450)
CH - GR

Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen

Gestützt auf Art. 185 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO)
1 von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1974 I. Standort, Unterstellung und Verwaltung der Untersuchungsgefängnisse
Art.
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1 Der Kanton Graubünden unterhält Untersuchungsgefängnisse in Chur, Davos, Ilanz, Thusis, Samedan und Scuol.
2 In Chur dient die Anstalt Sennhof als Untersuchungsgefängnis.

Art. 2

Die Untersuchungsgefängnisse sind der Staatsanwaltschaft unterstellt.

Art. 3

Die Verwaltung der Untersuchungsgefängnisse obliegt in Chur der Leitung der Anstalt Sennhof und an den übrigen Orten den Untersuchungsrichterämtern.

Art. 4

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3 Für die Betreuung der Untersuchungshäftlingen ist in Chur das Anstaltspersonal und in den übrigen Untersuchungsgefängnissen die Kantonspolizei verantwortlich.
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4 Für die Betreuung weiblicher Untersuchungshäftlinge sind Frauen beizuziehen. II. Gefängnisordnung
Art.
5 Die Untersuchungshäftlinge unterstehen, unter Vorbehalt der nachstehend festgehaltenen Abweichungen, der Hausordnung der Strafanstalt Sennhof.
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Art. 6

Die Untersuchungshaft wird, unter Vorbehalt von Artikel 11 dieser Verordnung, grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. III. Aufnahme und Entlassung der Untersuchungsgefangenen
Art.
7 Die Aufnahme darf nur auf Grund einer Verfügung im Sinne von Artikel 72 und 84e StPO
8 erfolgen.

Art. 8

1 Die Untersuchungshäftlinge sind beim Eintritt in die Anstalt einer gründlichen Leibesvisitation zu unterziehen. Der aufnehmende Anstaltsbeamte hat das von der Polizei dreifach erstellte Effektenverzeichnis zu kontrollieren. Er leitet ein Exemplar davon mit der Verhaftungs- beziehungsweise Festnahmemeldung unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter.
2 Den Untersuchungshäftlingen werden ihre Kleider, Leibwäsche und Toilettenartikel sowie auf Wunsch auch getragener Schmuck und Uhren überlassen. Sie haben die Überlassung dieser Effekten auf dem Effektenverzeichnis schriftlich zu bestätigen.
3 Bei der Haftentlassung sind die abgenommenen Effekten gegen Empfangsbestätigung zu erstatten. IV. Verkehr mit der Aussenwelt

Art. 9

1 Den Untersuchungshäftlingen ist grundsätzlich jeder Verkehr mit der Aussenwelt untersagt.
zu erfolgen (ausgenommen Seelsorger und Ärzte). Für den Verteidiger gilt Artikel 85 Absatz 5 StPO
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. Besuchszeiten sind Montag bis Freitag von 08.30 bis 11.00 Uhr und von 14.30 bis 17.00 Uhr. V. Hafterleichterungen

Art. Der Untersuchungsrichter kann den Untersuchungshäftlingen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle, in Chur

auch im Betrieb der Anstalt Sennhof, bewilligen. Für diese Arbeiten wird ihnen der übliche Verdienstanteil entrichtet.

Art. Mit Bewilligung des Untersuchungsrichters können sich Untersuchungshäftlinge auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften,

Zeitungen und Materialien für eine Beschäftigung in der Zelle im Rahmen der Hausordnung besorgen lassen. Die Anstaltsbibliothek steht ihnen zur Verfügung. VI. Verpflegung, Hygiene, Arztdienst und Seelsorge
Art.
1 Die Untersuchungshäftlinge in Chur erhalten Anstaltskost. In den übrigen Untersuchungsgefängnissen ist durch die Kantonspolizei eine einfache Verpflegung sicherzustellen.
2 Es bleibt den Untersuchungshäftlingen jedoch unbenommen, gegen Vorschussleistung die Verpflegung auf eigene Kosten von auswärts zu beziehen.
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...
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Art.
1 Der Arztdienst wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Untersuchungsrichter in Chur vom Anstaltsarzt und bei den übrigen Untersuchungsgefängnissen von den Ortsärzten besorgt.
2 Die Ärzte entscheiden über die Abgabe von Diätkost sowie über eine allfällig notwendige Versetzung eines Untersuchungshäftlings in ein Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik. Aufschiebbare Eingriffe oder Zahnbehandlungen sind während der Untersuchungshaft nicht vorzunehmen.
Art.

Art. Die Untersuchungshäftlinge erhalten täglich die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten.

Art.
Art.
1 Die Seelsorge obliegt in der Anstalt Sennhof den Anstaltsgeistlichen und in den übrigen Untersuchungsgefängnissen den Ortsgeistlichen. Sie hat im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter zu erfolgen.
2 Die Untersuchungshäftlinge in Chur können die Anstaltsgottesdienste besuchen, sofern keine Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht. VII. Disziplinarstrafen und Beschwerderecht
Art.
1 Der Untersuchungshäftling, der gegen die Hausordnung verstösst oder sich einer Disziplinwidrigkeit schuldig macht, ist vom zuständigen Untersuchungsrichter unter schriftlicher Bekanntgabe disziplinarisch zu bestrafen.
2 Disziplinarstrafen sind: a) Verweis
1 Beschwerden gegen Massnahmen oder gegen das Verhalten von Beamten und Angestellten, denen die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungshäftlinge obliegt, sind schriftlich einzureichen und vom zuständigen Untersuchungsrichter zu behandeln.
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18 Der Weiterzug richtet sich nach Artikel 137 und 138 StPO .
19 ).
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...
20 VIII. Verschiedene Bestimmungen

Art. Die Kosten der Untersuchungshaft werden durch die Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt. Für den Aufenthaltstag gilt

der vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit festgelegte Betrag, wobei ein angebrochener Tag ganz gezählt wird. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit passt den Haftkostenbetrag nach Rücksprache mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden durch entsprechende Verfügung dem jeweiligen Lebenskostenindex an.

Art. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 21. November 1958 über die

Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen.
22 Endnoten
350.000 Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten. Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten. Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
350.000 Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
350.000 Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
350.000 Gerichtsorganisationsgesetz Art. 1, Ziff. 7, AGS 2007, KA 1052; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
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