Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg (790.470)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 907 des Grundbuches Rünenberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 7,38 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förde - rung von Licht liebenden Arten;
d. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Entfachen von Feuer;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Laufenlassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechti - gung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva - ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pfle - ge des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Stierengra - ben, Eselholden, Krintal und Müntel», Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservats - flächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0440 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0440 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0440
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