Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und S... (421.070)
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Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen

Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrper- sonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundar- schulen sowie von Fachlehrpersonen Gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 15. Mai 2001

Art. 1 Wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der

Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspr icht, ist als Lehrperson für eine Kleinklasse, für eine Realschule und Sekundarschule sowie als Fachlehr- person wählbar. Kantonaler oder ausserkantonaler Fähigkeits- ausweis
Art. 2
1 Als Lehrperson für eine Kleinkla sse, für eine Realschule und Sekundar- schule sowie als Fachlehrperson ist wählbar, wer im Besitze eines auslän- dischen, vom Amt anerkannte n Fähigkeitsausweises ist. Ausländischer Fähigkeits- ausweis
2 Das Amt kann für die Äquivalenzpr üfung entsprechende Fachstellen bei- ziehen.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. In-Kraft-Treten
2 Auf diesen Zeitpunkt wird der Re gierungsbeschluss betreffend Wählbar- keit von Kleinklassen-, Real-, Sekunda r- und Fachlehrern vom 19. De- zember 1988
2 ) aufgehoben.
1) BR 421.000
2) AGS 1988, 2104
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