Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schleipfet», Gemeinde Oltingen (790.464)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schleipfet», Gemeinde Oltingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schleipfet», Gemeinde Oltingen Vom 15. März 2005 (Stand 1. Mai 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Schleipfet», bestehend aus Parzellen Nr. 1243 und 1244, sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1242, Gemeinde Oltingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 3,11 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese von regionaler Bedeutung mit ihrer spezifischen Lebensgemeinschaft;
b. Erhaltung und Förderung des Feldgehölzes als Lebensraum seltener Ar - ten, als Nistplatz sowie als Wildeinstand;
c. Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes entlang des Feldgehölzes;
d. Erhaltung des Hochstamm-Bestandes;
e. Förderung von Kleinstrukturen.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen. Insbesondere darf die Wiesen-Fläche nicht umgebro - chen oder in eine Dauerweide umgewandelt und der Magerwiesen-Bereich nicht gedüngt werden. Eine schonende Herbstweide bleibt mit Ausnahme des Magerwiesen-Bereiches gewährleistet.
2 Vorbehalten bleiben sämtliche naturschützerischen Eingriffe und Massnah - men, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebietes dienen.
3 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
4 Änderungen der Bewirtschaftungsvereinbarung sind möglich, soweit diese nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen stehen, wie z. B. eine im Vergleich zur Bewirtschaftungsvereinbarung 2004 geringfügige Ausdehnung der Fromen - talwiese zulasten der Magerwiese.

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung und dem Grundei - gentümer für die sachgerechte Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17,
27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. No - vember 1991
2 )
.
2 Für die Pflege des Naturschutzgebietes ist eine Bewirtschaftungsvereinba - rung abzuschliessen, in welcher die erforderlichen Randbedingungen und Auf - lagen festgelegt werden.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftrag - nehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 6 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0495 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.2005 01.05.2005 Erstfassung GS 35.0495 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0495
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