Konkordat über die Schulkoordination (421.160)
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Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination Von der Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren beschlossen am
29. Oktober 1970 1 )

Art. 1 Die Konkordatskantone bilden eine in terkantonale öffentlich-rechtliche

Einrichtung zur Förderung des Schul wesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zwec k I. Materielle Vorschriften

Art. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den

folgenden Punkten anzugleichen. 2 ) Verpflichtungen a) Das Schuleintrittsalter wird auf da s vollendete 6. Altersjahr festge- legt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert minde stens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3
1 Die Konkordatskantone arbeiten z uhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: Empfehlungen a) Rahm enlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich- wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
1) Bezüglich des Inkrafttretens des Konkordates siehe Art. 11
2) Siehe dazu Art. 8 hiernach
2 Die Konferenz schweizerischer Lehr erorganisationen ist bei der Ausar- beitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit
2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un- terstützt; b) Richtlinien für jährliche oder pe riodische schweizerische Schulsta- tistiken ausgearbeitet. II. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5
1 Die Konkordatskantone übertragen de r Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festge- legten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Art. 6
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonf erenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus de m Konkordat zwischen Kantonen erge-

ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebunge n im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
1 ) a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von

Artikel 2 litera a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus-

zudehnen. Die Kantone mit nur 7jäh riger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll grundsätzlich auf den Beginn de s Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon-

ferenz der kantonalen Erziehungsdire ktoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt

Art. 10 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungs direktoren gegenüber erklärt wer- den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt

Art. 11

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind
2 ) und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 3 ) Inkrafttreten
1) Vgl. dazu Art. 7 und 8 Schulgesetz, BR 421.000
2) Bis zum 31. Oktober 1972 sind dem Konkordat beigetreten: Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Z ug, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St . Gallen, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf
3) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970, in Kraft getreten am 9. Juni
1971
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