Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (425.000)
CH - GR

Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden

Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) Vom 23. Oktober 2018 (Stand 1. August 2019) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 19. Juni 2018 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Mittelschulen sowie die Anerkennung ihrer Abschlussausweise nach den Vorgaben des Bundes beziehungs - weise der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Art. 2 Begriffe

1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes führen mindestens eine der folgenden Ab - teilungen: a) Gymnasium; b) Fachmittelschule; c) Handelsmittelschule; d) Informatikmittelschule.
2 Es wird zwischen Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (kantonale Mittel - schulen) und solchen ohne kantonale Trägerschaft mit kantonalem Leistungsauftrag (private Mittelschulen) unterschieden.
1) GRP 2018/2019, 247
2) BR 110.100
3) Seite 265
3 Bündner Schülerinnen und Schüler sind Auszubildende, die eine Mittelschule be - suchen, sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung im Kanton Graubünden aufhalten und mindestens einen Elternteil mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben. An Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern tritt bei ihrem Tod derje - nige des Kindes.

Art. 3 Dezentrales Mittelschulangebot

1 Der Kanton achtet unter Berücksichtigung sprach-, regional- und wirtschaftspoliti - scher Erwägungen auf ein dezentrales Mittelschulangebot für Bündner Schülerinnen und Schüler, indem er: a) kantonale Mittelschulen an einem oder mehreren Standorten führt; b) privaten Mittelschulen Beitragsleistungen für Bündner Schülerinnen und Schüler ausrichtet; c) für Schülerinnen und Schüler deutscher, rätoromanischer und italienischer Muttersprache den chancengleichen Zugang zu einer Mittelschulausbildung sicherstellt.
2 Der Grosse Rat entscheidet aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Mittelschulen be - ziehungsweise von Zweigstellen bestehender kantonaler Mittelschulen. Er regelt die Finanzierung neu errichteter kantonaler Mittelschulen.
3 Der Grosse Rat entscheidet über die Einführung weiterer Abteilungen oder die Aufhebung bestehender Abteilungen gemäss Artikel 2 Absatz 1.

Art. 4 Auftrag und Koordination

1 Die Mittelschulen stellen ein nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestaltetes Bildungsangebot sicher, das die Schülerinnen und Schüler: a) auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbe - reitet und ihnen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt; b) auf verantwortungsvolle Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt vorbereitet.
2 Die Mittelschulen gewährleisten die Zusammenarbeit an Schnittstellen zur Volks - schule und tragen den zweisprachigen Ausbildungen in den Kantonssprachen an der Volksschule Rechnung.
3 Die Koordination zwischen den Mittelschulen obliegt dem Amt.

Art. 5 Jährliche Schulzeit, Ferien, Lektionendauer

1 Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen. Das Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen werden innerhalb dieser Schulzeit durchgeführt.
2 Das Departement legt für die kantonalen Mittelschulen die Ferien fest.
3 Eine Lektion dauert mindestens 40 Minuten. Unterrichtsausfälle sind zu vermei - den.

Art. 6 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt: a) der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen; b) dem Amt; c) dem Departement; d) der Regierung.
2 Die Regierung wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und regelt deren Aufgaben.
3 Aufsichtsbehörden sind das Departement und das Amt.

Art. 7 Qualitätssicherung

1 Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Sie kann Massnahmen zum Vergleich der schulischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern anordnen.
2 Die Regierung regelt das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen.
3 Die Abschlussprüfungen finden an den Mittelschulen statt. Das Amt bestimmt Ex - pertinnen und Experten für diese Prüfungen.

Art. 8 Gesamtschweizerische Anerkennung

1 Die Regierung kann bei den zuständigen Instanzen die gesamtschweizerische An - erkennung der vom Kanton anerkannten Abschlussausweise beantragen.

Art. 9 Statistische Daten

1 Die Mittelschulen sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden die zur Auftragserfül - lung und Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu liefern.
2 Das Departement kann die von den Aufsichtsbehörden erhobenen Daten in Beach - tung der Datenschutzbestimmungen publizieren.

Art. 10 Leistungsauftrag

1. Grundsatz
1 Die Mittelschulen bedürfen eines Leistungsauftrags.
2 Der Leistungsauftrag an private Mittelschulen wird durch die Regierung in der Re - gel für vier Jahre erteilt.
3 Der Leistungsauftrag an kantonale Mittelschulen wird durch das Amt jährlich er - teilt.

Art. 11 2. Inhalt

1 Der Leistungsauftrag legt die Bedingungen für die Anerkennung der Ausbildungs - abschlüsse fest, regelt insbesondere die Budgetierung sowie die Rechnungslegung und bestimmt die Überprüfung der Zielerreichung.
2 Die Regierung kann Mittelschulen dazu verpflichten, die rätoromanische oder ita - lienische Sprache besonders zu fördern.

Art. 12 3. Voraussetzungen

1 Einer Mittelschule ohne kantonale Trägerschaft kann ein Leistungsauftrag erteilt werden, wenn diese nachweist, dass: a) der Betrieb für die Dauer des Leistungsauftrags gewährleistet ist; b) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Promotionsbestimmungen sowie die Lehrpläne im Wesentlichen den Bestim - mungen für kantonale Mittelschulen entsprechen; c) die Ausbildungsqualität gewährleistet ist; d) sich der Sitz im Kanton Graubünden befindet; e) zweckgebundene Reserven zur Deckung der laufenden Kosten bei finanzieller Notlage im Umfang von 15 Prozent der jährlichen Lohnaufwendungen inklu - sive Sozialleistungen bestehen beziehungsweise innerhalb von vier Jahren nach Erteilung des Leistungsauftrags gebildet werden können.
2 Neu zu errichtende Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft müssen in Ergän - zung zu Absatz 1 nachweisen, dass der Bedarf aus sprach-, regional- und wirtschaftspolitischen Gründen besteht.

Art. 13 4. Entzug

1 Die Regierung entzieht einer privaten Mittelschule den Leistungsauftrag, wenn ei - ne Voraussetzung von Artikel 12 nicht mehr erfüllt ist.

Art. 14 Besonderer Förderbedarf

1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf För - dermassnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 2 Litera a bis Litera c des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden
4 )
.

Art. 15 Besondere Talente

1 Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten, ins - besondere in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten sowie Mathema - tik und Naturwissenschaften, fördern. Das Förderprogramm ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 16 Schulärztlicher Dienst

1 Der schulärztliche Dienst erfolgt an den Mittelschulen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2 Die Mittelschulen tragen die Kosten der Kontrolluntersuchungen.
4) BR 421.000
3 Die Mittelschulen bezeichnen die Schulärztin beziehungsweise den Schularzt und teilen dies jährlich dem Amt mit.

Art. 17 Zusammenarbeit

1 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie die Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

Art. 18 Verbot der Unterrichtserteilung

1 Das Departement kann Lehrpersonen die Unterrichtserteilung an Mittelschulen im Kanton verbieten, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann es das Verbot widerrufen.
2 Es meldet das Verbot und dessen Widerruf den innerkantonalen schulischen An - stellungsbehörden und der gesamtschweizerisch zuständigen Behörde.
2. Kantonale Mittelschulen

Art. 19 Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen

1 Kantonale Mittelschulen können folgende Ausbildungen führen: a) das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren; b) die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität; c) die Fachmittelschule mit Fachmaturität; d) die Informatikmittelschule mit Berufsmaturität.
2 Die Regierung bestimmt das Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen. Sie be - rücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ausbildung in den Kantonssprachen.

Art. 20 Lehrpläne und Organisation

1 Die Lehrpläne sowie die Organisationsstrukturen kantonaler Mittelschulen werden von der Regierung erlassen.

Art. 21 Kantonales Wohnheim

1 Der Kanton führt am Standort Chur ein Wohnheim, in welchem Bündner Schüle - rinnen und Schüler in häuslicher Gemeinschaft Verpflegung und Unterkunft zu angemessenen Preisen erhalten.
3. Private Mittelschulen

Art. 22 Anerkennung

1 Die Abschlussausweise sind vom Kanton anerkannt.
2 Lehrpläne und Promotionsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 23 Finanzielle Notlage

1 Die strategische Leitung einer privaten Mittelschule hat bei finanzieller Notlage das Departement umgehend zu informieren.
2 Die Regierung kann bei nachgewiesener finanzieller Notlage eine private Mittel - schule mit besonderen Beiträgen unterstützen.
3 Der Grosse Rat entscheidet für eine in finanzielle Notlage geratene private Mittel - schule gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen abschliessend über die Aufrechterhaltung des Schulstandorts als Teil des dezentralen Mittelschulangebots.
4. Finanzierung

Art. 24 Schulgeld der Bündner Schülerinnen und Schüler

1 Die Regierung legt die Höhe des Schulgeldes fest.
2 Für den Besuch der ersten und zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasi - ums ist kein Schulgeld zu entrichten.

Art. 25 Grundpauschale

1 Der Kanton richtet den privaten Mittelschulen jährlich pro Bündner Schülerin oder pro Bündner Schüler eine Grundpauschale aus, welche sich aus der Betriebs- und der Investitionspauschale zusammensetzt.
2 Die Betriebspauschale entspricht den Nettokosten, welche dem Kanton für eine Schülerin oder einen Schüler der kantonalen Mittelschule am Standort Chur entste - hen, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale, deren Höhe die Regierung fest -
3 Die Investitionspauschale beträgt 3487 Franken (Schweizerischer Baupreisindex Hochbau von 99,8 Punkten, Basisindex Oktober 2015).

Art. 26 Zusatzpauschale

1 Die privaten Mittelschulen erhalten eine Zusatzpauschale, welche sich mit steigen - der Schülerzahl linear von maximal 15 Prozent der Grundpauschale bei 30 Bündner Schülerinnen und Schülern auf maximal 2 Prozent der Grundpauschale bei 300 Bündner Schülerinnen und Schülern reduziert. Für private Mittelschulen mit mehr als 300 Bündner Schülerinnen und Schülern beträgt die Zusatzpauschale maximal
2 Prozent der Grundpauschale.

Art. 27 Sprachpauschale

1 Für den Unterricht in der Erstsprache Rätoromanisch oder Italienisch in Kombina - tion mit einem Immersionsfach in der entsprechenden Sprache kann die Regierung den privaten Mittelschulen für Bündner Schülerinnen und Schüler eine Sprachpau - schale pro Klassenzug von maximal 39 000 Franken ausrichten (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

Art. 28 Talentpauschale

1 Die Regierung kann privaten Mittelschulen mit genehmigten Förderprogrammen jährlich eine Talentpauschale pro teilnehmende Bündner Schülerin oder teilnehmen - den Bündner Schüler von maximal 1000 Franken ausrichten (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

Art. 29 Gemeindebeiträge

1 Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beziehungsweise eines Elternteils von Bündner Schülerinnen und Schülern leistet einen Gemeindebeitrag für Bündner Schülerinnen und Schüler, welche die erste oder zweite Klasse des sechs Jahre dauernden Gymna - siums an einer Mittelschule im Kanton besuchen. Die Höhe des Gemeindebeitrags orientiert sich an den Vollkosten pro Schülerin oder Schüler an der Sekundarstufe I abzüglich der Kantonspauschale für die Sekundarschule und beträgt 14 550 Franken (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).
2 Die Gemeinden leisten für Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klas - se des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton Grau - bünden, von denen beide Elternteile während des laufenden Schuljahrs zivilrechtli - chen Wohnsitz ausserhalb des Kantons begründen, den Gemeindebeitrag bis zum Ende des jeweiligen Schuljahrs.
3 Für Bündner Schülerinnen und Schüler, die einen Gemeindebeitrag auslösen, redu - ziert sich das Total aus der Grundpauschale und der Zusatzpauschale im Umfang dieses Gemeindebeitrags.

Art. 30 Beiträge an Wohnheime privater Mittelschulen

1 Die Regierung kann für Bündner Schülerinnen und Schüler den privaten Mittel - schulen Beiträge an Bau, Unterhalt, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen aus - richten, sofern die private Mittelschule nachweist, dass für das Wohnheim ein Be - darf besteht.

Art. 31 Indexierung

1 Die Betriebspauschale wird jährlich neu berechnet und festgelegt.
2 Die Investitionspauschale wird jährlich an den Schweizerischen Baupreisindex Hochbau angepasst.
3 Die Regierung kann die Ansätze für den Gemeindebeitrag, die Sprachpauschale so - wie die Talentpauschale auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teue - rung anpassen. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

Art. 32 Beiträge an Maturitätsschulen für Erwachsene

1 Der Kanton kann für Auszubildende mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden Beiträge an eidgenössisch anerkannte Maturitätsschulen für Er - wachsene gewähren.

Art. 33 Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin

1 Der Kanton kann für Bündner Schülerinnen und Schüler Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin gewähren.
5. Rechtspflege

Art. 34 Rechtsweg

1 Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren: a) Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an Mittelschulen; b) Entscheide betreffend Nichtpromotion an Mittelschulen; c) Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Mittelschulen; d) Entscheide betreffend Ausschluss aus der Mittelschule.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
6. Schlussbestimmung

Art. 35 Bestehende Anerkennungen

1 Die Abschlussausweise der Bündner Kantonsschule, welche als kantonale Mittel - schule am Standort Chur geführt wird, sind vom Kanton anerkannt.
2 Bis zum Vorliegen eines Leistungsauftrags gemäss Artikel 10, maximal jedoch während vier Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben die bisher von der Regierung für die Ausbildungsabschlüsse der privaten Mittelschulen erteilten kantonalen Anerkennungen bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.10.2018 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.10.2018 01.08.2019 Erstfassung 2019-012
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