Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (425.170)
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Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen

Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) Vom 2. Juli 2019 (Stand 1. August 2019) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 2. Juli 2019
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt im Mittelschulwesen die Führung des kantonalen Wohn - heims sowie die Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen.
2. Kantonales Wohnheim

Art. 2 Organisation

1 Das kantonale Wohnheim umfasst den Wohnbetrieb an den Standorten Konvikt und Scalära in Chur.

Art. 3 Auftrag

1 Der Wohnbetrieb: a) bietet Bündner Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft Unter - kunft zu angemessenen Preisen; b) stellt für Bewohnende des Wohnbetriebs die Verpflegung sicher; c) kann seine Dienstleistungen Dritten zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen.
1) BR 110.100

Art. 4 Leitung, Hausordnung

1 Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs ist dem Amt unterstellt. Sie oder er erlässt eine Hausordnung, welche vom Amt genehmigt wird.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs: a) stellt für minderjährige Bewohnende betreutes Wohnen sicher; b) ist für eine zeitgemässe und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich; c) plant den Einsatz der Mitarbeitenden und ist diesen gegenüber weisungsbe - fugt.

Art. 5 Kostendeckung

1 Das Departement legt für den Wohnbetrieb die Preise so fest, dass damit 75 Pro - zent der Betriebskosten gedeckt werden können.
2 Die Betriebskosten für die Verpflegung der Bewohnenden werden zu 100 Prozent durch die Kostgelder gedeckt.
3 Die Betriebskosten basieren auf dem Jahresergebnis des Produkts Wohnbetrieb be - ziehungsweise Verpflegungsbetrieb des Amts und setzen sich zusammen aus: a) Personal- und Sachaufwand; b) zuzüglich Querschnittskosten für Leistungen der kantonalen Verwaltung; c) zuzüglich Raumkosten gemäss Berechnung Hochbaumt; d) abzüglich Flächenkorrektur Standort Konvikt (nur Betriebskosten Wohnbe - trieb); e) abzüglich im Mietzins enthaltener Investitionsanteil; f) abzüglich Ertrag.

Art. 6 Aufnahme

1 Anmeldungen für die Aufnahme in den Wohnbetrieb sind während des ganzen Jahres möglich.
2 Über die Aufnahme von Bewohnenden entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs aufgrund der Verfügbarkeit von Einzel- und Doppelzimmern. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein Jahr.
3 Die Benutzung wird mittels Mietvertrag geregelt.

Art. 7 Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb

1 Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs teilt den Bewohnenden Einzel- oder Doppelzimmer zu.
2 Die Bewohnenden werden von Montagmorgen bis Freitagmittag verpflegt.

Art. 8 Kündigung

1 Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, kann die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs volljährigen Bewohnenden bis Mitte Mai auf Ende des Schuljahres schriftlich kündigen.
2 Die Kündigungsfristen werden im Mietvertrag geregelt.

Art. 9 Disziplin, Disziplinarverfahren

1 Die Bewohnenden verpflichten sich mit der Anmeldung, die Hausordnung sowie die Anweisungen der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals des Wohnbe - triebs zu befolgen.
2 Die Hausordnung regelt das Disziplinarverfahren.

Art. 10 Krankheit

1 Erkrankte Bewohnende haben dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter des Wohnbetriebs zu melden. Nötigenfalls wird ärztliche Hilfe beigezogen, in schweren Fällen orientiert die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs unverzüglich jene Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Die Kosten für die ärztliche Hilfe hat die Bewohnende beziehungsweise der Bewohnende zu tragen.
3. Auftrag und Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen

Art. 11 Auftrag

1 Der Auftrag an Wohnheime privater Mittelschulen ist Bestandteil des Leistungs - auftrags an eine private Mittelschule gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz).
2 Die Berichterstattung richtet sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrags der pri - vaten Mittelschule.

Art. 12 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

1 Bündner Schülerinnen und Schüler im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Mittel - schulgesetzes, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren, gel - ten als beitragsberechtigt.
2 Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjah - res im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtli - chen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
3 Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungswei - se letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin be - ziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
4 Die unter Absatz 2 und Absatz 3 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.

Art. 13 Meldung beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

1 Die privaten Mittelschulen teilen dem Amt bis 15. Juli die beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler des auslaufenden Schuljahres mit.

Art. 14 Bedarfsnachweis

1 Ist die durchschnittliche Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler der vorangegangenen vierjährigen Leistungsauftrags-Periode kleiner als drei, gilt der Bedarf für das Wohnheim als nicht mehr nachgewiesen.
2 Ein nicht nachgewiesener Bedarf hat die Aufhebung der Beitragsberechtigung für das Wohnheim während der anschliessenden Leistungsauftrags-Periode zur Folge. Der Bedarfsnachweis wird jeweils nach vier Jahren neu überprüft.

Art. 15 Berechnungsgrundlage

1 Berechnungsgrundlage für die Bettenpauschale und für die Investitionsbeiträge bil - det die durchschnittliche Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler der vorangegangenen vierjährigen Leistungsauftrags-Periode.

Art. 16 Bettenpauschalen und Sockelbeitrag

1 Der Kanton richtet den beitragsberechtigten Wohnheimen der privaten Mittelschu - len jährlich pro durchschnittlich errechnete beitragsberechtigte Schülerin oder durchschnittlich errechneten beitragsberechtigten Schüler eine Bettenpauschale aus.
2 Zusätzlich leistet der Kanton an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mit - telschulen jährlich pro Mittelschule einen Sockelbeitrag für die Heimleitung. Die Höhe der Bettenpauschale und des Sockelbeitrags Heimleitung richtet sich nach den Beitragssätzen für die Wohnheime im Bereich der Berufsbildung.

Art. 17 Auszahlungstermine

1 Termin und Umfang der Beitragszahlungen richten sich nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden.

Art. 18 Investitionsbeitrag

1 Der Kanton richtet an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mittelschulen Investitionsbeiträge im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote sowie Artikel 8 der Verordnung über die Sub - ventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsange - boten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) aus.
2 Ablauf und Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Bauverordnung BwBG.
3 Bei einer gemischten Nutzung durch beitragsberechtigte und nicht beitragsberech - tigte Schülerinnen und Schüler wird der Investitionsbeitrag im Verhältnis abge - grenzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.07.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung 2019-014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.07.2019 01.08.2019 Erstfassung 2019-014
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