Gesetz über den Justizvollzug (258.200)
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Gesetz über den Justizvollzug

Justizvollzugsgesetz Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Vom 13. November 2019 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 ) , Art. 235 Abs. 5 und 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
2 ) sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.1330.01 vom 25. September sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommissi - on Nr. 18.1330.02 vom 11. September 2019, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs von Erwachsenen und Jugendli - chen Anwendung, soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen bestehen: a) Vollzug von Strafen und Massnahmen; b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft; c) polizeilicher Gewahrsam; d) Auslieferungshaft; e) freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts.

§ 2 Trennungsvorschriften

1 In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen: a) Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, im Strafvollzug, im Massnahmen - vollzug sowie Eingewiesene in ausländerrechtlicher Administrativhaft; b) jugendliche und erwachsene Eingewiesene, unter Berücksichtigung der jeweiligen ande - ren Trennungsvorschriften; c) weibliche und männliche Eingewiesene, unter Berücksichtigung der jeweiligen anderen Trennungsvorschriften. Die Geschlechtsidentität der eingewiesenen Person wird soweit möglich beachtet.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde aus - nahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende beson - dere Bestimmungen.

2. Rechtsstellung der eingewiesenen Personen

§ 3 Grundsätze

1 Die einweisende Behörde und die Vollzugseinrichtungen achten die Menschenwürde sowie das Recht auf Schutz der Persönlichkeit der eingewiesenen Personen.
1) SR .
2) SR .
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2 Alle eingewiesenen Personen sind gleich zu behandeln. Niemand darf diskriminiert werden, nament - lich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

§ 4 Rechte

1 Die eingewiesenen Personen haben namentlich das Recht auf: a) medizinische und soziale Betreuung; b) Aufenthalt im Spazierhof der Vollzugseinrichtung; c) Kontakte zur Aussenwelt.
2 Die Rechte der eingewiesenen Personen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsent - zug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die Aufrechterhaltung eines geordne - ten Betriebes es erfordern.

§ 5 Pflichten

1 Die eingewiesenen Personen haben die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten und den Anordnungen des Personals Folge zu leisten.
2 Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

3. Sicherheit und Ordnung

§ 6 Grundsätze

1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung. Sie erlässt die dafür notwendigen Weisungen.
2 Sämtliche Massnahmen müssen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsein - richtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein.

§ 7 Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig: a) Erstellung von Fotografien; b) Durchführung von Messungen; c) Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die zu erkennungsdienstlichen Zwecken benötigten Daten sind zu vernichten, wenn sie für die Siche - rung des Vollzugs nicht mehr notwendig sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der definitiven Entlas - sung.

§ 8 Kontrollen

1 Auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung können die eingewiesenen Personen, deren Ef - fekten und Unterkunft sowie Besucherinnen und Besucher und deren Effekten kontrolliert werden.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sowie die Vollzugsbehörde können Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen vornehmen lassen.

§ 9 Besuchseinschränkungen

1 - heit und Ordnung der Vollzugseinrichtung kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Besuche einschränken oder untersagen.
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§ 10 Überwachungen und Aufzeichnungen

1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit technischen Geräten zur visuellen oder akustischen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Sofern die eingewiesenen Per - sonen darüber informiert worden sind, darf eine Überwachung und Aufzeichnung stattfinden. Der per - sönliche Haftraum der eingewiesenen Personen wird weder visuell noch akustisch überwacht.
2 Visuelle und akustische Überwachungen und Aufzeichnungen dienen namentlich: a) dem Schutz der eingewiesenen Person, des Personals der Vollzugseinrichtung sowie wei - terer Personen; b) dem Schutz des Gebäudes und der gesamten Infrastruktur der Vollzugseinrichtung; c) der Verfolgung von strafbaren Handlungen; d) der Durchsetzung der Hausordnung.
3 Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungsdauer von maximal 30 Tagen gelöscht. Sie kön - nen über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, wenn ein administratives oder strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde oder mit der Ein - leitung eines solchen zu rechnen ist.

§ 11 Festnahme und Zuführung

1 Entzieht sich eine eingewiesene Person dem Vollzug, indem sie entweicht oder sich sonst ohne Er - laubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufhält, so ordnet die Vollzugseinrichtung die Ausschrei - bung zur Festnahme und Zuführung an.
2 Die einweisende Behörde ist über die Ausschreibung zur Festnahme und Zuführung unverzüglich zu informieren.

§ 12 Besondere Sicherheitsmassnahmen

1 Bestehen bei einer eingewiesenen Person konkrete Anzeichen für eine Entweichung, die Gefahr von Fremd- oder Selbstgefährdung oder die Gefahr einer erheblichen Sachbeschädigung, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) Entzug persönlicher Gegenstände; b) Kontaktverbot während des Spaziergangs; c) Einschluss in der zugewiesenen Zelle oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicher - heitszelle; d) Fesselung, insbesondere für die Zuführung und Verbringung der eingewiesenen Person.
3 Zum Schutz der eingewiesenen Person oder von Dritten kann die einweisende Behörde eine Unter - bringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit bis zu sechs Monaten anordnen.

§ 13 Unmittelbarer Zwang

1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf angewendet werden: b) um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder sicherzustellen; c) zur Verhinderung einer Entweichung.
2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist durch die Vollzugseinrichtung zu protokollieren.
1 Auf Empfehlung der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes kann die einweisende Behörde eine medizinisch indizierte Zwangsmassnahme gegenüber der eingewiesenen Person anordnen, wenn: b) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht.
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2 Die Durchführung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.
3 Vor der Anordnung ist die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme aufzuklären und anzuhören, soweit keine Gefahr im Verzug ist.

§ 15 Massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen

1 Auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes kann die Vollzugsbehörde gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch- psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.
2 Die Zwangsmassnahme muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.
3 Wird die massnahmenindizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss sie regelmäs - sig überprüft und neu angeordnet werden.
4 Vor der Anordnung ist die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme aufzuklären und anzuhören, soweit keine Gefahr im Verzug ist.

§ 16 Zwangsernährung

1 Im Fall einer Nahrungsverweigerung ist die eingewiesene Person durch eine Ärztin oder einen Arzt wiederholt über die möglichen Risiken aufzuklären.
2 Auf Empfehlung einer Ärztin oder eines Arztes ordnet die einweisende Behörde die Zwangsernäh - rung an, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung für die eingewiesene Person besteht.
3 Die Zwangsernährung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.
4 Solange die betroffene Person urteilsfähig ist, erfolgt keine Zwangsernährung. Bei Urteilsunfähigkeit ist eine allfällige Patientenverfügung gemäss Art. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 zu beachten.

4. Disziplinarrecht

§ 17 Grundsätze

1 Gegen eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungs - bestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können Disziplinar - sanktionen angeordnet werden.
2 Bei der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person berücksichtigt.

§ 18 Pflichtverletzungen

1 Als Pflichtverletzung gelten insbesondere: a) Körperverletzung, Tätlichkeit oder Drohung; b) Beschimpfung; c) Flucht oder Vorbereitung der Flucht; d) Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub; e) Nichteinhalten des Betriebsablaufs oder der Tagesordnung; g) Aufnahme unerlaubter Kontakte zu Personen inner- und ausserhalb der Vollzugseinrich - tung; h) Beschaffung, Vermittlung oder Besitz unerlaubter Gegenstände; i) Sachbeschädigung;
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2 Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen kön - nen ebenfalls sanktioniert werden.

§ 19 Disziplinarmassnahmen

1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach erfolgtem Beweisverfahren und gewährtem rechtli - chen Gehör folgende Disziplinarsanktionen anordnen: a) Verweis; b) Entzug oder Beschränkung der Verfügbarkeit über Geldmittel bis zu sechs Monaten; c) Entzug oder Beschränkung der Freizeitbeschäftigungen bis zu sechs Monaten; d) Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte wie etwa Besuchssperre, Urlaubskürzung oder Telefonverbot bis zu drei Monaten; e) Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu drei Monaten; f) Busse in Höhe von Fr. 20 bis Fr. 300; g) Zelleneinschluss bis zu dreissig Tagen; h) Arrest in einer besonderen Zelle bis zu zehn Tagen.
2 Gegenstände und Vermögenswerte, die durch Disziplinarvergehen erlangt oder mit denen Diszipli - narvergehen begangen worden sind, können zugunsten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

5. Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs

§ 20 Grundsätze

1 Die Vollzugsbehörde legt die Vollzugsplanung fest und koordiniert den gesamten Straf- und Mass - nahmenvollzug. Sie erlässt die dazu notwendigen vollzugsrechtlichen Anordnungen und Entscheide.
2 Die Vollzugsarbeit ist auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktfreies Leben ausgerichtet.
3 Die verurteilte Person wird unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorbereitet.

§ 21 Vollzugsantritt

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf.
2 Sie kann die verurteilte Person zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen.

§ 22 Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

1 Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Strafe oder Massnahme aus wichtigen Gründen auf - schieben oder unterbrechen.
2 Wichtige Gründe liegen insbesondere vor bei: a) ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen; b) Hafterstehungsunfähigkeit; c) wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsver - fahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt.
3 Beim Entscheid sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdau - er, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.
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4 Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden.

§ 23 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Eine beschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs stellen.
2 Die Verfahrensleitung holt vor der Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Stellung - nahme der Vollzugsbehörde ein.

§ 24 Vollzugsplan

1 Die Vollzugseinrichtung erstellt zu Beginn und im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Er - reichung der Vollzugsziele und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung unter Einbezug der eingewiesenen Person einen Vollzugsplan.
2 Die eingewiesenen Personen haben sich an den Vollzugsplan zu halten und an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
3 Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen, al - lenfalls anzupassen und der Vollzugsbehörde zuzustellen.
4 Der Vollzugsplan ist weder anfechtbar noch können aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden.

§ 25 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

1 Die Vollzugsbehörde kann vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträgli - chen richterlichen Entscheids gemäss Art. 363 ff. StPO vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Die Vollzugsbehörde beantragt spätestens innert 48 Stunden nach Anordnung der vorsorglichen In - haftierung gemäss Abs. 1 beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.
3 Erhält die Vollzugsbehörde nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids Kenntnis von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt sie bei der Verfahrenslei - tung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4 Für das Verfahren zur Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sind Art. 207 ff. StPO sinngemäss anwendbar.

6. Beizug von Privaten

§ 26 Private Einrichtungen

1 Das zuständige Departement erteilt im Rahmen des Bundesrechts privaten Einrichtungen die Bewilli - gung, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen zu vollziehen.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkei - ten verfügen; b) die Betriebsführung sichergestellt ist;
3 Die bewilligten privaten Einrichtungen haben unter Vorbehalt von Abs. 5 dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.
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5 Das zuständige Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und Diszi - plinarsanktionen.
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§ 27 Private Personen

1 Zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport, können private Fachpersonen beigezogen werden.
2 Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfügen.
3 Die beigezogenen privaten Fachpersonen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
4 Das zuständige Departement legt bei privaten Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, in der Leistungsvereinbarung fest, inwieweit sie im Einzelfall zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung

7. Umgang mit Personendaten

§ 28 Grundsatz

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie weitere mit dem Vollzug beauftragte Per - sonen sind berechtigt, die über eine sich im Vollzugs befindende Person angelegten Daten, ein - schliesslich besondere Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

§ 29 Datenaustausch zwischen den Behörden

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden Personendaten von sich im Vollzug befindenden Personen von anderen Behörden anfordern oder diesen solche Daten bekanntgeben.

§ 30 Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden Personendaten von sich im Vollzug befindenden Personen mit Fachpersonen und beigezo - genen Privaten austauschen.
2 Fachpersonen und beigezogene Private teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugsein - richtung ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit.

§ 31 Meldung wichtiger Tatsachen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie Fachpersonen und beigezogene Private melden ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ih - rer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der vorgesetzten Stelle beziehungsweise dem Auf - traggeber.
2 Wichtige Tatsachen sind: a) ernsthafte Gefahren für Dritte oder die Vollzugseinrichtung; b) Vorbereitungshandlungen, Versuche oder die Ausführung einer Entweichung.

8. Übernahme der Vollzugskosten

§ 32

1 Der Kanton trägt die Vollzugskosten, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund, Drittstaaten oder
2 Verurteilte Personen haben sich gemäss Art. 380 StGB in angemessener Weise an den Kosten des Vollzuges zu beteiligen. Für besondere Vollzugsformen kann ein angemessener Kostenvorschuss ver - langt werden.
3 Persönliche Auslagen trägt die verurteilte Person.
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4 Versicherungsleistungen für Behandlungen verurteilter Personen werden zur Deckung der Vollzugs - kosten verwendet.

9. Beschwerderecht und Rechtsschutz

§ 33 Rekurs

1 Gegen auf dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann beim zu - ständigen Departement Rekurs erhoben werden. Das übrige Verfahren richtet sich nach den allgemei - nen Bestimmungen.
2 Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde sind direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Das Gericht überprüft auch die Angemessenheit dieser Entscheide.

§ 34 Rechtsschutz

1 Das zuständige Departement kann Mitarbeitenden des Justizvollzugs auf Verlangen Rechtsschutz gewähren, wenn: a) gegen sie infolge Ausübung ihres Dienstes ein Strafverfahren angestrengt wird; b) sie Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes erlitten haben, geltend machen.
2 Werden Mitarbeitende des Justizvollzugs für schuldig erkannt, so werden ihnen die Kosten des Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt ha - ben.

10. Ausführungsbestimmungen

§ 35

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann im Bereich des Justizvollzugs Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über den Vollzug von Straf - urteilen vom 13. Dezember 2007 aufgehoben.
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Justizvollzugsgesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

13.11.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung KB 16.11.2019

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Justizvollzugsgesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.11.2019 01.07.2020 Erstfassung KB 16.11.2019
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