Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (427.220)
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Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung

Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) Vom 8. Juli 2014 (Stand 1. August 2014) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 8. Juli 2014
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Geset - zes über Hochschulen und Forschung für die Bereiche Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft sowie universitäre und andere Forschungsstätten.

Art. 2 Hochschul- und Forschungsstrategie

1 Die Entwicklung und Überarbeitung der kantonalen Hochschul- und Forschungs - strategie erfolgt in der Regel entsprechend der Periodizität für das Regierungspro - gramm und für den Finanzplan. Sie wird durch das Amt vorbereitet.
2 Der Umsetzung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie dienen Betriebsbewilligungen und Leistungsaufträge mit Globalbeiträgen.

Art. 3 Kosten

1 Kosten, welche im Zusammenhang mit der Antragsstellung für eine Betriebsbewil - ligung sowie für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag anfallen, gehen zu Lasten der Antragstellenden.
1) BR 110.100
2. Leistungsauftrag mit Globalbeitrag

Art. 4 Ziel

1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag dient der Grundfinanzierung der durch Drittmittel finanzierten Forschungstätigkeit, von Leistungen der wissenschaftlichen Lehre, der Dienstleistung und der Weiterbildung.

Art. 5 Bemessung

1 Die Bemessung des Globalbeitrages für die Grundfinanzierung von Forschungs - stätten von nationaler Bedeutung gemäss Bundesgesetzgebung sowie der weiteren Forschungsstätten berücksichtigt die Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand, die kompetitiv erworbenen Drittmittel, die Eigenleistungen der Trägerschaft sowie die durch Drittmittel finanzierten Arbeitsplätze im Bereich der Forschung.
2 Die anrechenbaren Kosten für weitere Forschungsstätten umfassen Personalkosten sowie forschungsbezogene Kosten für Apparate, Material und Infrastruktur.

Art. 6 Dauer und Erneuerung

1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag der Institution für jeweils vier weitere Jahre erneuert werden.

Art. 7 Inhalt

1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens: a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsum - me; b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen; c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton; d) Angaben zu Mobilien und Immobilien; e) die Unterschrift des obersten strategischen Organs und eines Mitgliedes der Regierung.
2 Das Amt kann zusätzliche Inhalte festlegen.

Art. 8 Entzug

1 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrages mit Globalbeitrag nicht mehr erfüllt, reduziert die Regierung den Globalbeitrag oder entzieht den Leistungsauftrag.
2 Basiert der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag auf einer Betriebsbewilligung, kann auch diese entzogen werden.

Art. 9 Überprüfung

1 Das Amt überprüft, ob die mit einer Betriebsbewilligung beziehungsweise einem Leistungsauftrag mit Globalbeitrag verbundenen Verpflichtungen durch die Instituti - on eingehalten werden. Es kann dazu Expertinnen oder Experten beiziehen.
2 Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die anrechenbaren Kosten zu hoch angesetzt worden sind, muss der zu viel ausbezahlte Anteil des Globalbeitrages an den Kanton zurückbezahlt werden.
3. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft

Art. 10 Antrag für eine Betriebsbewilligung

1 Der Antrag für die Errichtung und Führung einer Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft ist dem Amt im Doppel einzureichen.
2 Der Antrag für eine Betriebsbewilligung hat Folgendes zu enthalten: a) den Entscheid über die institutionelle Akkreditierung; b) den Bedarfsnachweis für die Führung der Institution im Kanton sowie den oder die Ausbildungsstandorte; c) die Rechtsform des Trägers mit Organigramm und Personenverzeichnis der strategischen und operativen Organe; d) Angaben zum Risikomanagement und zum Internen Kontrollsystem; e) Studienpläne und Prüfungsreglemente; f) Verzeichnis der Studierenden der letzten zwei Jahre mit Angaben zum Wohn - sitz; g) Bilanz und Erfolgsrechnung mit Anhang der letzten zwei Jahre inklusive da - zugehörende Berichte der Revisionsstelle.
3 Für Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, welche sich im Aufbau befinden, entfallen die unter Absatz 2 Litera f und g geforderten Angaben.

Art. 11 Erweiterung der Betriebsbewilligung

1 Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, für die eine Betriebsbewilligung vor - liegt, können einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag beantragen, falls sie ein aus - reichendes kantonales Interesse mit einer Nutzenanalyse nachweisen.
4. Universitäre und andere Forschungsstätten

Art. 12 Antrag für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag

1 Der Antrag für einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist dem Amt im Doppel einzureichen und hat Folgendes zu enthalten: a) den Nachweis für die wissenschaftliche Qualität der Forschungsstätte; b) den Bedarfsnachweis für die Führung der Forschungsstätte im Kanton;
c) die Rechtsform der Forschungsstätte mit Organigramm und Personenverzeich - nis der strategischen und operativen Organe; d) den Nachweis mehrjähriger, auf der Grundlage von Projektgenehmigungen durch nationale und internationale Förderagenturen generierter Drittmittel zur Finanzierung der Forschungstätigkeit im Kanton; e) Bilanz und Erfolgsrechnung mit Anhang der letzten zwei Jahre inklusive da - zugehörende Berichte der Revisionsstelle.
2 Für Forschungsstätten, welche sich im Aufbau befinden, entfallen die unter Ab - satz 1 Litera d und e geforderten Angaben. Es ist jedoch der Nachweis zu erbringen, dass ausreichend Drittmittel für die Finanzierung der mehrjährigen Forschungstätig - keit vorhanden sind.
5. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Der Vollzug obliegt dem Amt.
2 Dem Amt ist Einsicht in die Betriebsunterlagen zu gewähren. Betriebsrelevante Veränderungen sind dem Amt umgehend mitzuteilen.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts 2 )

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.
2) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung -
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