Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei  (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG)  Vom 20. November 2012 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom  21.  Juni 1991  1  )  und § 55 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  regelt  die  nachhaltige,  arten  -  und  tierschutzgerechte  Ausübung  der  Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gilt  für  einheimische  Fische,  Rundmäuler,  Krebse,  Muscheln sowie  Fischnähr-  tiere und bezweckt insbesondere, deren  a)  Bestand,  Lebensräume  sowie natürliche  Artenvielfalt  zu  erhalten und  zu ver-  bessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu ver-  meiden,  b)  bedrohte Arten und Rassen sowie Lebensräume zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fisch  -  und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten priva-  ten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche  Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29  –  31. Für Fisch  -  und Krebszucht-  anlagen gilt  zusätzlich § 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Fischerei und die damit verbun-  denen Pflichten durch Verpachtung oder Ausstellung von Fischereikarten an Fische-  reiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah-  ren  und  den  Rechtsschutz  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fischerei
2.1. Fischereirechte
§ 3 Staatliches Fischereirecht
                            1  Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdischen  öffentlichen und privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie den Hallwilersee kann ein zeitlich, räum-  lich und nach Fangmethoden eingeschränktes staatliches Fischereirecht (Freiangler-  recht) übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestehende private Fischereirechte
                            1  Bestehende,  im  Grundbuch  eingetragene,  private  Fischereirechte  bleiben  in  ihrem  Bestand gewahrt. Sie müssen an Gewässern mit Freianglerrecht dauerhaft signalisiert  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentumsübertragungen an bestehenden privaten Fischereirechten sind dem zustän-  digen Departement vorgängig anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, kann der Kanton bei Verkauf, dem  Verkauf  wirtschaftlich  gleichkommenden  Rechtsgeschäften,  Zwangsversteigerung,  Schenkung, Tausch sowie erblicher Zuweisung an Personen über die Nachkommen  hinaus ein Vork  aufsrecht geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte, die ihre ge-  setzlichen  Pflichten  wiederholt  schwerwiegend  verletzen,  können  vom  Kanton  ent-  eignet werden. Es gelten die Vorschriften des 9. Titels des Gesetzes über Raument-  wicklung und Bau  wesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 5 Staatliche Fischereireviere
                            1  Die oberirdischen Gewässer werden in staatliche Fischereireviere eingeteilt. Das zu-  ständige Departement bestimmt deren Grenzen insbesondere nach geografischen und  fischereilichen Kriterien. Gewässerabschnitte, an denen private Fischereirechte beste-  hen, bl  eiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordentliche Verpachtung
                            1  Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus  und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je  an höchstens zwei natürliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Verpachtung werden  insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:  a)  Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten,  b)  Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern,  c)  Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl,  d)  Verbundenheit mit der Region,  e)  Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereirevier  aufzubauen und zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Ent-  scheid über die Pachtvergabe angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Freihändige Verpachtung
                            1  Das  zuständige  Departement  nimmt  eine  freihändige  Verpachtung  der  staatlichen  Fischereireviere vor  a)  bei Weihern,  b)  bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen,  c)  beim Hallwilersee,  d)  bei Gewässern, die im Verfahren gemäss § 6 nicht verpachtet werden konnten,  e)  bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
                            1  Pächterinnen und Pächter, bei Fischereivereinen alle Mitglieder, welche die Fische-  rei aktiv ausüben, müssen fischereiberechtigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche  Mitglieder  des  Fischereivereins  beziehungsweise die natürlichen Perso-  nen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzin-  ses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden  Verpflichtun  gen.  Der  Fischereiverein  hat  in  seinen  Vereinsstatuten  entsprechende  Bestimmungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterpacht ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pachtzins
                            1  Der  Regierungsrat  legt  auf  Beginn  einer neuen Pachtperiode die  jährlichen  Pacht-  zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement legt den Pachtzins für jedes einzelne staatliche Fische-  reirevier fest. Dieser basiert auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ende der Pacht
                            1  Die Pacht endet mit dem Ablauf der Pachtdauer oder mit der Auflösung des Fische-  reivereins  beziehungsweise,  bei  Verpachtung  an  natürliche  Personen,  mit  dem  Tod  aller Pächterinnen und Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  kündigt  den  Pachtvertrag  nach  erfolgloser  Mahnung  entschädigungslos vorzeitig  a)  beim Wegfall von Verpachtungsvoraussetzungen oder  b)  bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder des Pachtvertrags durch  die  natürlichen  Personen  oder  durch  den  Fischereiverein  beziehungsweise  durch dessen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fischereiberechtigung
§ 11 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
                            1  Fischereiberechtigt im Kanton ist, wer eine im Kanton Aargau gültige Fischereikarte  besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die  a)  das vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzte Mindestalter erreicht ha-  ben,  b)  den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen,  c)  nicht von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen  bis zum festgesetzten Mindestalter keine Fischereikarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Fischereikarte  ist  nicht übertragbar.  Sie  muss  bei der  Ausübung  der  Fischerei  mitgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sachkundenachweis
                            1  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen zur Erlangung des aargauischen Sach-  kundenachweises durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  andere  Fähigkeitsausweise  anerkennen  oder  bestimmte  Personengruppen,  insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung, vom Erfordernis des aargauischen Sachkun-  denachweises befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausschluss von der Ausübung der Fischerei
                            1  Von der Ausübung der Fischerei im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer we-  gen Widerhandlung gegen das Fischereirecht bestraft worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Ausübung der Fischerei im Kanton wird ausgeschlossen,  a)  wer  wegen  wiederholter vorsätzlicher  Widerhandlungen  gegen das  Fischerei-  recht oder wegen anderweitiger Straftaten, die mit der Ausübung der  Fischerei  unvereinbar sind, bestraft worden ist,  b)  wem die Fischereiberechtigung aufgrund eines richterlichen oder behördlichen  Entscheids entzogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Ausübung der Fische-  rei für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht  die Fischereikarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschluss von der Ausübung der Fischerei begründet keinen Schadenersatzan-  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Fischereikarten
§ 14 Staatliche Fischereireviere
                            1  Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fischereireviere,  bei  Fischereivereinen  zwei  Vorstandsmitglieder,  erhalten  unentgeltlich  je  eine  Fischereikarte  für  Pächterinnen  und Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Per-  sonen auszustellen. Die zulässige Anzahl der Jahres  -  , Wochen  -  und Tageskarten wird  im Pachtvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement gibt für den Hallwilersee Fischereikarten in Form von  Jahres  -  , Wochen  -  und Tageskarten ab. Es kann Dritte mit der Ausgabe der Fischerei-  karten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gewässer mit Freianglerrecht
                            1  Fischereiberechtigte Personen können für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie für  den Hallwilersee beim zuständigen Departement Fischereikarten für Freianglerinnen  und Freiangler beziehen. Dieses kann Dritte mit der Ausgabe der Fischereikarten be-  auftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Fischereiverband erhält einen Anteil am jährlichen Gebührenertrag,  der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Dieser ist im Rahmen einer  Leistungsvereinbarung  für  die  Förderung der  Artenvielfalt  oder  für  die  Aufwertung  der Wasse  rlebensräume zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte sind befugt,  für die betreffenden Gewässerabschnitte Fischereikarten an fischereiberechtigte Per-  sonen auszustellen. Der Regierungsrat regelt den Karteninhalt durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachhaltige, arten  -  und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei muss jeder-  zeit gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Fischereibetrieb
§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
                            1  Der  Kanton  überwacht  die  Bestände  an  Fischen,  Rundmäulern,  Krebsen  und  Mu-  scheln. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zum Schutz und  zur Beeinflussung der Bestände fest, insbesondere das Konzept und den Plan für das  Einsetzen in die Ge  wässer (Besatz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung  a)  die erlaubten Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte,  b)  den tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen, Rundmäulern, Kreb-  sen und Muscheln,  c)  die Schonzeiten und Fangmindestmasse,  d)  den Besatz und die Nachzucht nach ökologischen Kriterien,  e)  die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch  -  , Rundmäuler  -  ,  Krebs  -  und Muschelbestände es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann Sonderfänge in Gewässern bewilligen oder selbst  vornehmen für  a)  fischereiwirtschaftliche Zwecke wie Laichfischfang oder Abfischen von Auf-  zuchtgewässern,  b)  das Abfischen vor technischen Eingriffen oder bei Fischkrankheiten,  c)  Bestandeskontrollen,  d)  fischbiologische Untersuchungen,  e)  Massnahmen im Rahmen des Arten  -  und Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement führt die Fischereistatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiberechtigten
                            1  Fischereiberechtigte  Personen  haben  das  Recht,  die  Fischerei  mit  allen  erlaubten  Fangmethoden,  Fanggeräten  und  Hilfsgeräten  auszuüben,  wenn  auf  der  Fischerei-  karte, im Pachtvertrag oder im Grundbuch keine Einschränkungen vermerkt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des  Fischereireviers  beziehungsweise  des  betreffenden  Gewässerabschnitts  Ufergrund-  stücke betreten. Sie haften dabei nach eidgenössischem Zivilrecht für Schäden, die sie  am Eigen  tum Dritter verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, nach Vorgaben des zuständigen Departements eine persönliche  Fischfangstatistik zu führen und diese bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tra-  gen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kar-  te  nausgabestelle abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fischereireviere  sowie  Eigentümerinnen  und  Eigentümer bestehender privater Fischereirechte haben im betreffenden Gewässerab-  schnitt zusätzlich  a)  gemäss  Vorgaben  des  zuständigen  Departements  jährlich  den  Fang  von  Fi-  schen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesem zu mel-  den,  b)  gemäss  Vorgaben  des  zuständigen  Departements  den  Besatz  mit  Fischen,  Rundmäulern, Krebsen und Muscheln vorzunehmen, zu erfassen und diesem zu  melden,  c)  den Bestand der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln zu überwachen so-  wie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pächterinnen und Pächter am Hallwilersee haben zusätzlich über die für den Fische-  reibetrieb  erforderlichen  Brut  -  und  Aufzuchtanlagen  zu  verfügen  und  diese  gemäss  den Vorgaben des zuständigen Departements zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Arten - und Lebensraumschutz
§ 19 Artenförderung und Lebensraumaufwertung
                            1  Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei entschädigungslos zeitlich und  örtlich einschränken oder Fangverbote erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement ergreift Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt  und der nachhaltigen Fischerei sowie zum Schutz oder zur Aufwertung des Lebens-  raums. Es unterstützt fischereibiologische Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eingriffe in Gewässer
                            1  Bauliche und technische Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt, ihren Verlauf,  ihre Ufer und ihren Grund bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung durch das  zuständige Departement, wenn sie die Interessen der Fischerei berühren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fischereirechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn  a)  für die baulichen und technischen Eingriffe überwiegende Interessen bestehen,  b)  die Lebensräume und Fortpflanzungsgebiete von Fischen, Rundmäulern, Kreb-  sen, Muscheln und Fischnährtieren dadurch nicht beeinträchtigt werden und  c)  eine   für   die  Erhaltung  der   Fische,   Rundmäuler,   Krebse,   Muscheln   und  Fischnährtiere notwendige Wassermenge ununterbrochen gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
                            1  Das zuständige Departement trifft auf Kosten der Verursachenden Massnahmen ge-  gen die Ausbreitung und Vermehrung landesfremder Fische und Krebse, die ohne Be-  willigung  in  oberirdische  Gewässer,  künstlich  angelegte  private  Gewässer  sowie  Fisch  -  und Krebszuch  tanlagen gemäss § 1 Abs.  3 ausgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fischereibehörden
§ 22 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungs  -  und Vollzugsbestimmungen zu diesem Ge-  setz und zum eidgenössischen Fischereirecht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist  endgültig zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei  in interkantonalen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständiges Departement
                            1  Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton aus und  nimmt Aufgaben und Befugnisse der Fischereigesetzgebung wahr, wenn Gesetz und  Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Fachkommissionen
                            1  Das zuständige Departement kann eine beratende Fischereikommission und für be-  stimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fischereiaufsicht
§ 25 Fischereiaufsicht
                            1  Die  Fischereiaufsicht  wird  durch  die  Pächterinnen  und  Pächter  im  staatlichen  Fi-  schereirevier oder durch die Eigentümerinnen und Eigentümer des bestehenden pri-  vaten Fischereirechts im betreffenden Gewässerabschnitt sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die Fischereiaufsicht selber wahrnehmen oder diese an andere befähigte  Personen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischereiaufseherinnen  und  -  aufseher  müssen  im  Kanton  fischereiberechtigt  sein,  über  die  entsprechende  Ausbildung  verfügen  und  das  Fischereirevier  beziehungs-  weise den betreffenden Gewässerabschnitt innert nützlicher Frist erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fischereiaufseherinnen  und  -  aufseher  werden  vom  zuständigen  Departement  in  Pflicht genommen und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fischereiaufseherinnen und  -  aufseher üben im Fischereirevier beziehungsweise im  Muscheln  und  Fischnährtiere  sowie  zur  Gewährleistung  der  Fischerei  nötigen  Auf-  sichts  -  , Vollzugs  -  und Kontrollaufgaben aus, wenn diese nicht einer andern Behörde  obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Fischereiaufseherinnen  und  -  aufseher  beiziehen  und  einsetzen.  Es  legt  dafür  die  Aufsichtsgebiete  und  eine  allfällige Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
                            1  Für  die  Durchsuchung  von  Räumen  und  Einrichtungen  sowie  die  Beschlagnahme  von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Fi-  schereiaufseherinnen und  -  aufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bildung und Information
§ 27 Aus - und Weiterbildung
                            1  Der kantonale Fischereiverband sorgt in Absprache mit dem zuständigen Departe-  ment für die Aus  -  und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer. Der Kanton kann  im Rahmen einer Leistungsvereinbarung entsprechende finanzielle Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement sorgt für die Aus  -  und Weiterbildung der Fischereiauf-  seherinnen und  -  aufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Information
                            1  Das  zuständige  Departement  und  der  kantonale  Fischereiverband  informieren  die  Bevölkerung über die Belange der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Strafbestimmungen
§ 29 Widerhandlungen gegen kantonales Recht
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14  Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1  –  5 oder gegen gestützt  darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.  –  be-  straft. Bei fah  rlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000.  –  ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BGF sowie die Bestimmungen des Schweizeri-  schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Strafverfolgung
                            1  Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischerei-  recht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantona-  len Strafverfolgungsbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischereiaufseherinnen und  -  aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das  Fischereirecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Mitteilungspflicht
                            1  Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in fischereili-  chen Belangen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsrecht
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse  laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene  Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens  am  31. Dezember 2017 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zum  Zeitpunkt des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  hängigen Verfahren  werden  nach neuem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 20. November 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -  D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013  Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2013  Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013  Inkrafttreten: 1. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle