Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (935.200)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) Vom 20. November 2012 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 1 ) und § 55 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige, arten - und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Es gilt für einheimische Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln sowie Fischnähr- tiere und bezweckt insbesondere, deren a) Bestand, Lebensräume sowie natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu ver- bessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu ver- meiden, b) bedrohte Arten und Rassen sowie Lebensräume zu schützen.
3 Für Fisch - und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten priva- ten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29 – 31. Für Fisch - und Krebszucht- anlagen gilt zusätzlich § 20.

§ 2 Grundsätze

1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Fischerei und die damit verbun- denen Pflichten durch Verpachtung oder Ausstellung von Fischereikarten an Fische- reiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
1 ) SR 923.0
2 Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah- ren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .

2. Fischerei

2.1. Fischereirechte

§ 3 Staatliches Fischereirecht

1 Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie den Hallwilersee kann ein zeitlich, räum- lich und nach Fangmethoden eingeschränktes staatliches Fischereirecht (Freiangler- recht) übertragen werden.

§ 4 Bestehende private Fischereirechte

1 Bestehende, im Grundbuch eingetragene, private Fischereirechte bleiben in ihrem Bestand gewahrt. Sie müssen an Gewässern mit Freianglerrecht dauerhaft signalisiert sein.
2 Eigentumsübertragungen an bestehenden privaten Fischereirechten sind dem zustän- digen Departement vorgängig anzuzeigen.
3 Falls ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt, kann der Kanton bei Verkauf, dem Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, Zwangsversteigerung, Schenkung, Tausch sowie erblicher Zuweisung an Personen über die Nachkommen hinaus ein Vork aufsrecht geltend machen.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte, die ihre ge- setzlichen Pflichten wiederholt schwerwiegend verletzen, können vom Kanton ent- eignet werden. Es gelten die Vorschriften des 9. Titels des Gesetzes über Raument- wicklung und Bau wesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2 ) .

2.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere

§ 5 Staatliche Fischereireviere

1 Die oberirdischen Gewässer werden in staatliche Fischereireviere eingeteilt. Das zu- ständige Departement bestimmt deren Grenzen insbesondere nach geografischen und fischereilichen Kriterien. Gewässerabschnitte, an denen private Fischereirechte beste- hen, bl eiben vorbehalten.
1 ) SAR 271.200
2 ) SAR 713.100

§ 6 Ordentliche Verpachtung

1 Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je an höchstens zwei natürliche Personen.
2 Bei der Verpachtung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten, b) Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, c) Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl, d) Verbundenheit mit der Region, e) Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereirevier aufzubauen und zu gewährleisten.
3 Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Ent- scheid über die Pachtvergabe angehört.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung durch Verordnung.

§ 7 Freihändige Verpachtung

1 Das zuständige Departement nimmt eine freihändige Verpachtung der staatlichen Fischereireviere vor a) bei Weihern, b) bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen, c) beim Hallwilersee, d) bei Gewässern, die im Verfahren gemäss § 6 nicht verpachtet werden konnten, e) bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.

§ 8 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere

1 Pächterinnen und Pächter, bei Fischereivereinen alle Mitglieder, welche die Fische- rei aktiv ausüben, müssen fischereiberechtigt sein.
2 Sämtliche Mitglieder des Fischereivereins beziehungsweise die natürlichen Perso- nen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzin- ses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden Verpflichtun gen. Der Fischereiverein hat in seinen Vereinsstatuten entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.
3 Unterpacht ist nicht erlaubt.

§ 9 Pachtzins

1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pacht- zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
2 Das zuständige Departement legt den Pachtzins für jedes einzelne staatliche Fische- reirevier fest. Dieser basiert auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung.

§ 10 Ende der Pacht

1 Die Pacht endet mit dem Ablauf der Pachtdauer oder mit der Auflösung des Fische- reivereins beziehungsweise, bei Verpachtung an natürliche Personen, mit dem Tod aller Pächterinnen und Pächter.
2 Das zuständige Departement kündigt den Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung entschädigungslos vorzeitig a) beim Wegfall von Verpachtungsvoraussetzungen oder b) bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder des Pachtvertrags durch die natürlichen Personen oder durch den Fischereiverein beziehungsweise durch dessen Mitglieder.

2.3. Fischereiberechtigung

§ 11 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

1 Fischereiberechtigt im Kanton ist, wer eine im Kanton Aargau gültige Fischereikarte besitzt.
2 Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die a) das vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzte Mindestalter erreicht ha- ben, b) den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen, c) nicht von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind.
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum festgesetzten Mindestalter keine Fischereikarte.
4 Die Fischereikarte ist nicht übertragbar. Sie muss bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden.

§ 12 Sachkundenachweis

1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen zur Erlangung des aargauischen Sach- kundenachweises durch Verordnung.
2 Er kann andere Fähigkeitsausweise anerkennen oder bestimmte Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung, vom Erfordernis des aargauischen Sachkun- denachweises befreien.

§ 13 Ausschluss von der Ausübung der Fischerei

1 Von der Ausübung der Fischerei im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer we- gen Widerhandlung gegen das Fischereirecht bestraft worden ist.
2 Von der Ausübung der Fischerei im Kanton wird ausgeschlossen, a) wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Fischerei- recht oder wegen anderweitiger Straftaten, die mit der Ausübung der Fischerei unvereinbar sind, bestraft worden ist, b) wem die Fischereiberechtigung aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids entzogen worden ist.
3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Ausübung der Fische- rei für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht die Fischereikarte.
4 Der Ausschluss von der Ausübung der Fischerei begründet keinen Schadenersatzan- spruch.

2.4. Fischereikarten

§ 14 Staatliche Fischereireviere

1 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere, bei Fischereivereinen zwei Vorstandsmitglieder, erhalten unentgeltlich je eine Fischereikarte für Pächterinnen und Pächter.
2 Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Per- sonen auszustellen. Die zulässige Anzahl der Jahres - , Wochen - und Tageskarten wird im Pachtvertrag geregelt.
3 Das zuständige Departement gibt für den Hallwilersee Fischereikarten in Form von Jahres - , Wochen - und Tageskarten ab. Es kann Dritte mit der Ausgabe der Fischerei- karten beauftragen.
4 ... *

§ 15 Gewässer mit Freianglerrecht

1 Fischereiberechtigte Personen können für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie für den Hallwilersee beim zuständigen Departement Fischereikarten für Freianglerinnen und Freiangler beziehen. Dieses kann Dritte mit der Ausgabe der Fischereikarten be- auftragen.
2 Der kantonale Fischereiverband erhält einen Anteil am jährlichen Gebührenertrag, der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Dieser ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung für die Förderung der Artenvielfalt oder für die Aufwertung der Wasse rlebensräume zu verwenden. *

§ 16 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten

1 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte sind befugt, für die betreffenden Gewässerabschnitte Fischereikarten an fischereiberechtigte Per- sonen auszustellen. Der Regierungsrat regelt den Karteninhalt durch Verordnung.
2 Die nachhaltige, arten - und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei muss jeder- zeit gewährleistet sein.

2.5. Fischereibetrieb

§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Kantons

1 Der Kanton überwacht die Bestände an Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Mu- scheln. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zum Schutz und zur Beeinflussung der Bestände fest, insbesondere das Konzept und den Plan für das Einsetzen in die Ge wässer (Besatz).
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a) die erlaubten Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte, b) den tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen, Rundmäulern, Kreb- sen und Muscheln, c) die Schonzeiten und Fangmindestmasse, d) den Besatz und die Nachzucht nach ökologischen Kriterien, e) die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch - , Rundmäuler - , Krebs - und Muschelbestände es erfordert.
3 Das zuständige Departement kann Sonderfänge in Gewässern bewilligen oder selbst vornehmen für a) fischereiwirtschaftliche Zwecke wie Laichfischfang oder Abfischen von Auf- zuchtgewässern, b) das Abfischen vor technischen Eingriffen oder bei Fischkrankheiten, c) Bestandeskontrollen, d) fischbiologische Untersuchungen, e) Massnahmen im Rahmen des Arten - und Tierschutzes.
4 Das zuständige Departement führt die Fischereistatistik.

§ 18 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiberechtigten

1 Fischereiberechtigte Personen haben das Recht, die Fischerei mit allen erlaubten Fangmethoden, Fanggeräten und Hilfsgeräten auszuüben, wenn auf der Fischerei- karte, im Pachtvertrag oder im Grundbuch keine Einschränkungen vermerkt sind.
2 Sie dürfen zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Fischereireviers beziehungsweise des betreffenden Gewässerabschnitts Ufergrund- stücke betreten. Sie haften dabei nach eidgenössischem Zivilrecht für Schäden, die sie am Eigen tum Dritter verursachen.
3 Sie sind verpflichtet, nach Vorgaben des zuständigen Departements eine persönliche Fischfangstatistik zu führen und diese bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tra- gen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kar- te nausgabestelle abzugeben.
4 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte haben im betreffenden Gewässerab- schnitt zusätzlich a) gemäss Vorgaben des zuständigen Departements jährlich den Fang von Fi- schen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesem zu mel- den, b) gemäss Vorgaben des zuständigen Departements den Besatz mit Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln vorzunehmen, zu erfassen und diesem zu melden, c) den Bestand der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln zu überwachen so- wie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen.
5 Pächterinnen und Pächter am Hallwilersee haben zusätzlich über die für den Fische- reibetrieb erforderlichen Brut - und Aufzuchtanlagen zu verfügen und diese gemäss den Vorgaben des zuständigen Departements zu betreiben.

3. Arten - und Lebensraumschutz

§ 19 Artenförderung und Lebensraumaufwertung

1 Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei entschädigungslos zeitlich und örtlich einschränken oder Fangverbote erlassen.
2 Das zuständige Departement ergreift Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der nachhaltigen Fischerei sowie zum Schutz oder zur Aufwertung des Lebens- raums. Es unterstützt fischereibiologische Projekte.

§ 20 Eingriffe in Gewässer

1 Bauliche und technische Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt, ihren Verlauf, ihre Ufer und ihren Grund bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung durch das zuständige Departement, wenn sie die Interessen der Fischerei berühren können.
2 Die fischereirechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn a) für die baulichen und technischen Eingriffe überwiegende Interessen bestehen, b) die Lebensräume und Fortpflanzungsgebiete von Fischen, Rundmäulern, Kreb- sen, Muscheln und Fischnährtieren dadurch nicht beeinträchtigt werden und c) eine für die Erhaltung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere notwendige Wassermenge ununterbrochen gesichert ist.

§ 21 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse

1 Das zuständige Departement trifft auf Kosten der Verursachenden Massnahmen ge- gen die Ausbreitung und Vermehrung landesfremder Fische und Krebse, die ohne Be- willigung in oberirdische Gewässer, künstlich angelegte private Gewässer sowie Fisch - und Krebszuch tanlagen gemäss § 1 Abs. 3 ausgesetzt worden sind.

4. Fischereibehörden

§ 22 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungs - und Vollzugsbestimmungen zu diesem Ge- setz und zum eidgenössischen Fischereirecht durch Verordnung.
2 Er ist endgültig zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern.

§ 23 Zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton aus und nimmt Aufgaben und Befugnisse der Fischereigesetzgebung wahr, wenn Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.

§ 24 Fachkommissionen

1 Das zuständige Departement kann eine beratende Fischereikommission und für be- stimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.

5. Fischereiaufsicht

§ 25 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereiaufsicht wird durch die Pächterinnen und Pächter im staatlichen Fi- schereirevier oder durch die Eigentümerinnen und Eigentümer des bestehenden pri- vaten Fischereirechts im betreffenden Gewässerabschnitt sichergestellt.
2 Sie können die Fischereiaufsicht selber wahrnehmen oder diese an andere befähigte Personen übertragen.
3 Fischereiaufseherinnen und - aufseher müssen im Kanton fischereiberechtigt sein, über die entsprechende Ausbildung verfügen und das Fischereirevier beziehungs- weise den betreffenden Gewässerabschnitt innert nützlicher Frist erreichen können.
4 Fischereiaufseherinnen und - aufseher werden vom zuständigen Departement in Pflicht genommen und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
5 Fischereiaufseherinnen und - aufseher üben im Fischereirevier beziehungsweise im Muscheln und Fischnährtiere sowie zur Gewährleistung der Fischerei nötigen Auf- sichts - , Vollzugs - und Kontrollaufgaben aus, wenn diese nicht einer andern Behörde obliegen.
6 Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Fischereiaufseherinnen und - aufseher beiziehen und einsetzen. Es legt dafür die Aufsichtsgebiete und eine allfällige Entschädigung fest.

§ 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme

1 Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Fi- schereiaufseherinnen und - aufseher ziehen diese bei Bedarf bei.

6. Bildung und Information

§ 27 Aus - und Weiterbildung

1 Der kantonale Fischereiverband sorgt in Absprache mit dem zuständigen Departe- ment für die Aus - und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer. Der Kanton kann im Rahmen einer Leistungsvereinbarung entsprechende finanzielle Beiträge leisten.
2 Das zuständige Departement sorgt für die Aus - und Weiterbildung der Fischereiauf- seherinnen und - aufseher.

§ 28 Information

1 Das zuständige Departement und der kantonale Fischereiverband informieren die Bevölkerung über die Belange der Fischerei.

7. Strafbestimmungen

§ 29 Widerhandlungen gegen kantonales Recht

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14 Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1 – 5 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000. – be- straft. Bei fah rlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000. – ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BGF sowie die Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) .

§ 30 Strafverfolgung

1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischerei- recht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantona- len Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2 Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
3 Fischereiaufseherinnen und - aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Fischereirecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
1 ) SR 311.0

§ 31 Mitteilungspflicht

1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in fischereili- chen Belangen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsrecht

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens am 31. Dezember 2017 aus.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht zu Ende geführt.

§ 33 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. November 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL - D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2013 Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013 Inkrafttreten: 1. Juli 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 14 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 15 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

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