Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung von Reglementen des Schw... (708.112)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung von Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes

Regierungsratsbeschluss betreffend die Verbindlicherklärung von Reglementen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes vom 11. März 1980 (Stand 27. Juni 1981)
§ 1
1 Die folgenden Reglemente des Schweizerischen Feuerwehrverbandes werden ver - bindlich erklärt:
1. Branddienst 1954, soweit nicht
1.1. mit den folgenden Reglementen in Widerspruch stehend (wie die An - gaben über den Gasschutzdienst, Rettungsdienst und die Elektrikerab - teilung);
1.2. anders geordnet (wie Umbenennung von Schweizerischer Feuerwehr - verein in Schweizerischen Feuerwehrverband, Verbindlicherklärung der Unterlagen des Sanitäts- und Zivilschutzdienstes, Ersatz der Tele - fonnummer 18 durch Nr. 118, Ersatz der Schläuche mit einer Nenn - weite von 65 mm durch solche von 75 mm und der Handdruckspritzen durch Motorspritzen oder Zapfwellenpumpen);
1.3. überholt (wie Verwendung von Kerzen und Petrollaternen bei der Feu - erwehr sowie Tetra- und Methylbromidlöscher, die zufolge Giftigkeit verboten sind).
2. Baumaterialien und Baukonstruktionen, Ausgabe 1954.
3. Anleitung für Materialverwalter, Ausgabe 1973.
4. Zusammenstellung der Kommandos, Ausgabe 1975.
5. Reglement für den Leiterndienst, Ausgabe 1976.
6. Instruktion für den Feuerwehr-Gasschutzdienst, Ausgabe 1970.
7. Anleitung für den Rettungsdienst, Ausgabe 1970 mit «Erste Hilfe», Ausgabe
1975.
8. Reglement für den Löschdienst, Ausgabe 1974.
10. Kontrollheft für Motorspritzen.
11. * Anleitung für den Feuerwehr-Verkehrsdienst, Ausgabe 1980.
12. Reglement für den Elektrodienst, Ausgabe 1979.
13. Einsatzakten «Transport gefährlicher Güter».
14. Richtlinien für die Stützpunktfeuerwehren, Ausgabe 1974.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft
1 )
.
1) In Kraft getreten auf den 15. März 1980.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.03.1980 15.03.1980 Erstfassung -

§ 1 Abs. 1, 11. 23.06.1981 27.06.1981 geändert 25/1981

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