Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton... (433.100)
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Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden

Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz) Vom 13. Juni 1976 (Stand 1. Januar 2016) Vom Volke angenommen am 13. Juni 1976 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten.

Art. 2 * Träger

1 Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushal - tungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendli - chen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben wer - den. *

Art. 3 Veranstaltungen

1 Beiträge werden ausgerichtet: a) an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher, welche die in der Volksschule erworbene Bildung vertieft und erweitert, die Jugendli - chen auf das praktische Leben vorbereitet und ihre geistig-seelische Entwick - lung auf christlicher Grundlage fördert. Die Regierung erlässt einen Rahmen - lehrplan 2 ) ;
1) B vom 1. Dezember 1975, 390; GRP 1975/76, 589
2) BR 433.170
b) an Kurse und Vortragsreihen, die der erwachsenen Bevölkerung allgemein zu - gänglich sind und die Kursbesucher allgemein oder auf bestimmten Gebieten schulen und bilden, wie Sprachkurse, Kurse über staatsbürgerliche Fragen, über wissenschaftliche Themata, Literatur, Kunst, Musik, Folklore, Erzie - hungsfragen und sinnvolle Freizeitgestaltung oder handwerkliche und haus - wirtschaftliche Kurse, sowie an Bibliotheken, die der Allgemeinheit zur Be - nützung offenstehen.
2. Leistungen des Kantons

Art. 4 Voraussetzungen

1 Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschrei - bung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilneh - merzahlen erlassen 3 ) .

Art. 5 * Fortbildung

1. Jugendlicher
1 Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbil - dung Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.

Art. 6 2. Erwachsener

1 Der Kanton kann den Trägern Beiträge für die Fortbildung Erwachsener in der Hö - he von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Regierung setzt auf Grund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites und der eingegangenen Gesu - che die einzelnen Beiträge fest.

Art. 7 Abrechnung

1 Die Abrechnungen sind halbjährlich mit allen quittierten Belegen und einem Be - richt über den Verlauf der Veranstaltung oder der Tätigkeit der Bibliotheken dem Erziehungsdepartement jeweils bis 31. März und 31. Oktober zur Prüfung vorzule - gen. Die Auszahlungen erfolgen ebenfalls halbjährlich.
2 Das Erziehungsdepartement leitet die Abrechnungen, wenn Bundesbeiträge erhält - lich sind, an die zuständigen Stellen weiter.
3) Siehe Art. 3 RVV zu diesem Gesetz, BR 433.150
3. Vollzug und Inkrafttreten

Art. 8 Vollzug

1 Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes 4 ) .

Art. 9 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5 ) .
2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere: a) das Gesetz über die Fortbildungsschulen und die Erwachsenenbildung im Kanton Graubünden (Fortbildungsschulgesetz) vom 16. Oktober 1966
6 ) ; b) die Verordnung über die Besoldung der Lehrer und Leiter der Fortbildungs - schulen im Kanton Graubünden vom 27. Mai 1969 7 ) ; c) der Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 1968 8 ) .
4) Siehe RVV, BR 433.150
5) Mit RB vom 21. Juni 1976 auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt.
6) AGS 1966, 224
7) AGS 1969, 132, mit Änderungen 1970, 326, 1973, 326
8) In der AGS und im BR nicht enthalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.06.1976 01.07.1976 Erlass Erstfassung -
28.09.1997 01.01.1998 Art. 2 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 5 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.06.1976 01.07.1976 Erstfassung -

Art. 2 28.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert -

Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 5 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

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