Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz (433.150)
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Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz

Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 8 des Fortbildungsgesetzes
1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vollziehungs - verordnung nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 Mindestteilnehmerzahl

1 Fortbildungskurse mit weniger als acht Teilnehmer werden nicht subventioniert.

Art. 3 Anrechenbare Kosten

1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Kursleiter.

Art. 4 2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft

1 Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten Graubünden (Personalverordnung PV) 2 ) .
1) BR 433.100
2) BR 170.400

Art. 5 3. Bundesbeiträge

1 Beiträge des Bundes werden vom Gesamtbetrag der anrechenbaren Ausgaben ab - gezogen.
2. Fortbildung Jugendlicher

Art. 6 Arten

1 Es werden zwei Arten von Fortbildung unterschieden:
1. die allgemeine Fortbildung;
2. die hauswirtschaftliche Fortbildung.

Art. 7 Organisation und Leitung

1 Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an.
2 Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Se - kundar- oder Fachlehrer zu übertragen.
3 Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus der Praxis beiziehen.
4 Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in ei - nem Ausweis bestätigt.

Art. 8 Teilnehmerzahl

1 Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16 Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.

Art. 9 Anrechenbare Kosten

1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind angemessene Aufwendungen für die Besoldung von ausgewiese - nen Leitern und Lehrern, für die allgemeinen Lehrmittel und für das zum Verbrauch im Unterricht zur Verfügung gestellte Material.
2 Beim Besuch der Kurse ausserhalb des Wohnortes sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Jugendlichen zu zwei Drittel anrechenbar.

Art. 10 2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter

1 Als anrechenbare Entschädigung je Lektion für die Besoldung ausgewiesener Lehr - kräfte gilt die Lektionsentschädigung eines Primarlehrers, Lohnstufe 0, gemäss Lehrerbesoldungsverordnung.
2 In diesem Ansatz eingeschlossen ist die Entschädigung für Vorbereitung und Kor - rekturen.
3 Als anrechenbare Aufwendung für die Besoldung der Leiter der Fortbildungskurse gilt eine Pauschale je nach Arbeitsaufwand, höchstens 300 Franken je Kurs.
3. Fortbildung Erwachsener

Art. 11 Anrechenbare Kosten

1. Allgemeines
1 Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.

Art. 12 2. Reisekosten der Teilnehmer

1 Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden.
4. Inkrafttreten

Art. 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz vom 1. Juli 1976 aufgehoben 3 ) .
3) AGS 1976, 97
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
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