Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft (570.12)
CH - BL

Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft

Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft Vom 9. November 1999 (Stand 1. Dezember 1999) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Investitionskredite in der Forstwirt - schaft gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
1 ) über den Wald (WaG) und der Bundesverordnung vom 30. November 1992
2 ) über den Wald (WaV).

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.
2 Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitions - kredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.
3 Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.

§ 3 Gesuch

1 Gesuche um Investitionskredite sind schriftlich an das Forstamt zu richten.

§ 4 Forstliche Investitionskreditkommission

1 Der Regierungsrat wählt die forstliche Investitionskreditkommission.
2 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Banken,
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Forstamtes.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter des Forstamtes ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und übernimmt deren Präsidium.
4 Das Forstamt führt das Aktuariat der Kommission.

§ 5 Rechnungsführung

1 Der Kanton führt die Bücher.
1) SR 921.0
2) SR 921.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0918

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0918
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.11.1999 01.12.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0918 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0918
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.11.1999 01.12.1999 Erstfassung GS 33.0918 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0918
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