Statutarische Resolution CM/Res (2011) 2 über den Kongress der Gemeinden und Re... (0.192.030.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statutarische Resolution CM/Res (2011) 2 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang

Angenommen vom Ministerkomitee am 19. Januar 2011 an der 1103. Sitzung der Ministerdelegierten¹ (Stand am 19. Januar 2011) ¹ Am gleichen Tag nahm das Ministerkomitee die Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates an, die dieser Resolution als Anhang beiliegt.
Das Ministerkomitee,
gestützt auf die Artikel 15 a und 16 der Satzung des Europarates²,
gestützt auf die statutarische Resolution Res (94) 3 über die Gründung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas;
gestützt auf die statutarische Resolution Res (2000) 1 über den Kongress der Gemein­den und Regionen Europas³;
gestützt auf die statutarische Resolution CM/Res (2007) 6 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang;
gestützt auf die Empfehlung 162 (2005) des Kongresses über die Revision der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates;
in Erwägung, dass eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft eine stabile und wirksame Demokratie auf der Ebene von Gemeinden und Regionen ist, die dem Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung folgt, wonach vorzugsweise jene Behörden öffentliche Pflichten erfüllen sollen, die den Bürgern am nächsten sind, wobei die Tragweite und die Art der öffentlichen Aufgaben sowie die Anforderungen von Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind;
in Erwägung, dass die Schaffung eines beratenden Organs, das sowohl die Gemein-den als auch die Regionen Europas angemessen vertritt, von den Staats- und Regierungsoberhäuptern des Europarates anlässlich des Wiener Gipfels grundsätzlich genehmigt wurde;
in Erwägung der Schlussfolgerungen des Warschauer Gipfels, der beschloss, dass «der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates seine Bemühungen zum Ausbau von lokaler Demokratie und Dezentralisierung fortsetzen muss. Dabei ist die interne Struktur der betroffenen Staaten zu berücksichtigen. Ziel dabei ist die Einbeziehung aller Schichten der europäischen Gesellschaft», und der erklärte, dass «die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und Good Governance auf allen Ebenen, in Partnerschaft mit der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, fortgesetzt wird»;
im Wunsch, deshalb die Rolle der Gemeinden und Regionen im institutionellen Rahmen des Europarates zu stärken und zu fördern;
in Erwägung, dass die unten aufgeführten Bestimmungen nicht unvereinbar sind mit der Satzung des Europarates,
beschliesst Folgendes:
² SR 0.192.030 ³ [ AS 2006 449 ]
Art. 1
Der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (Kongress) ist ein beratendes Organ, das sich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen zusammensetzt. Seine Zusammensetzung und seine Befugnisse richten sich nach diesen Artikeln, nach der vom Ministerkomitee verabschiedeten Charta und nach der Geschäftsordnung, die sich der Kongress gegeben hat.
Art. 2
1.  Neben seinen beratenden Funktionen führt der Kongress Aktivitäten mit folgenden Zielen durch:
a. Sicherstellen der Beteiligung von Gemeinden und Regionen an der Verwirklichung der Einheit in Europa, wie sie in Artikel 1 der Satzung des Europarates beschrieben ist, und Sicherstellen ihrer Vertretung und Beteiligung an den Arbeiten des Europarates;
b. Vorlegen von Vorschlägen zur Förderung der Demokratie von Gemeinden und Regionen an das Ministerkomitee;
c. Fördern der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Regionen;
d. in seinem Zuständigkeitsbereich Aufrechterhalten von Kontakten zu den internationalen Organisationen im Rahmen der allgemeinen Aussenpolitik des Europarates;
e. enge Zusammenarbeit mit den demokratischen nationalen Verbänden der Gemeinden und Regionen einerseits und mit den europäischen Organi­sationen, die die Gemeinden und/oder Regionen der Mitgliedstaaten im Europarat vertreten, sowie mit dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union andererseits.
2.  Bei Fragen, die die wesentlichen Befugnisse und Interessen der vom Kongress vertretenen Gemeinden und Regionen in Frage stellen können, konsultieren das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung den Kongress.
3.  Der Kongress erarbeitet regelmässig länderspezifische Berichte über die Lage der Demokratie auf Gemeinde- und Regionsebene in allen Mitgliedstaaten sowie in allen Staaten, die sich um den Beitritt zum Europarat bewerben, und wacht insbesondere über die wirksame Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung.
4.  Der Kongress erarbeitet zudem Berichte und Empfehlungen im Anschluss an Wahlbeobachtungen auf Gemeinde- und/oder regionaler Ebene.
5.  Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Kongresses sind je nachdem an die Parlamentarische Versammlung und/oder das Ministerkomitee sowie an die europäischen und internationalen Organisationen und Institutionen zu richten. Die Resolutionen und die übrigen verabschiedeten Texte, die kein eventuelles Tätigwerden der Versammlung und/oder des Ministerkomitees einschliessen, werden diesen zur Information mitgeteilt.
Art. 3
1.  Der Kongress setzt sich aus Vertretern von Gemeinden und Regionen zusammen, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Charta des Kongresses ernannt werden. Die Mitglieder werden nach Kriterien und einem Verfahren ernannt, die in der vom Ministerkomitee zu verabschiedenden Charta festgelegt werden. Dabei hat jeder Staat besonders darauf zu achten, dass die verschiedenen Kategorien seiner Gemeinden und Regionen angemessen vertreten sind.
2.  Jeder Mitgliedstaat hat Anspruch auf die gleiche Anzahl Sitze im Kongress wie in der Parlamentarischen Versammlung. Jeder Mitgliedstaat kann gleich viele Ersatzleute wie Vertreter entsenden. Sie werden nach den gleichen Kriterien und dem gleichen Verfahren ernannt.
3.  Die Vertreter und die Ersatzleute werden für die Dauer von vier Jahren ernannt und bleiben bis zum Beginn derjenigen Sitzung im Amt, die auf den Ablauf der Frist folgt, auf die als Erneuerungssitzung Bezug genommen wird. Dies gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 6 der Charta genannten Fälle.
Art. 4
1.  Der Kongress führt jährlich mindestens eine Sitzung durch. Die Sitzungen finden am Sitz des Europarates statt, wenn der Kongress oder sein Büro und das Ministerkomitee nicht gemeinsam etwas anderes beschliessen.
2.  Der Kongress setzt sich aus zwei Kammern zusammen: Die Gemeindekammer vertritt die Gemeinden, die Regionenkammer vertritt die Regionen. Der Kongress führt seine Aktivitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel und der Prioritäten des Europarates durch und kann die folgenden Organe einsetzen: Büro, statutarisches Forum, Ausschüsse und Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. Der Kongress informiert das Ministerkomitee über die Einsetzung dieser Ausschüsse.
Art. 5
Der Kongress legt die Mitgliederzahl der Ausschüsse in seiner Geschäftsordnung fest.
Art. 6
1.  Dieser Text ersetzt die statutarische Resolution CM/Res (2007) 6 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates sowie die revidierte Charta in deren Anhang, die das Ministerkomitee am 2. Mai 2007 an der 994. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedet hatte.
2.  Der Text der Charta des Kongresses, der dieser statutarischen Resolution im Anhang beiliegt, ersetzt den Text der Charta, den das Ministerkomitee am 2. Mai 2007 an der 994. Sitzung der Ministerdelegierten verabschiedet hatte.

Anhang

Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates

Angenommen vom Ministerkomitee am 19. Januar 2011 an der 1103. Sitzung der Ministerdelegierten
Art. 1
Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates ist ein beratendes Organ, das sich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen der Mitgliedstaaten des Europarates zusammensetzt. Seine Ziele sind in Artikel 2 der statutarischen Resolution CM/Res (2011) 2 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates aufgeführt.
Art. 2
1.  Der Kongress setzt sich zusammen aus Vertretern der Gemeinden und Regionen, die entweder ein auf direkten Wahlen beruhendes allgemeines Mandat in einer Gemeinde oder Region innehaben oder gegenüber einer direkt gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, unter der Voraussetzung, dass sie von der genannten Versammlung oder auf deren Beschluss hin einzeln abberufen werden können, und dass diese Abberufung gesetzlich vorgesehen ist.
2.  Die Zusammensetzung der Delegation eines jeden Mitgliedstaates sollte Folgendes gewährleisten:
a. eine ausgewogene geografische Verteilung der Mitglieder im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates;
b. eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen Kategorien von Gemeinden und Regionen im Mitgliedstaat;
c. eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen politischen Tendenzen in den Organen der Gemeinden und Regionen im Mitgliedstaat;
d. eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern in den statutarischen Organen der Gemeinden und Regionen im Mitgliedstaat. Jeder Delegation sollen Personen beider Geschlechter angehören, wobei das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht mit 30 Prozent der Vertreter und der Ersatzleute vertreten sein soll.
3.  Jeder Mitgliedstaat hat Anspruch auf die gleiche Anzahl Sitze im Kongress wie in der Parlamentarischen Versammlung. Jeder Mitgliedstaat ernennt die gleiche Anzahl Ersatzleute wie Vertreter. Die Ersatzleute sind in gleicher Weise Mitglieder der Kammern wie die Vertreter.
4.  Was die Regionenkammer anbetrifft, so müssen die Mitglieder aus Körperschaften kommen, die zwischen dem Staat und den Gemeinden angesiedelt sind. Zudem müssen sie entweder Selbstverwaltungsbefugnisse oder staatliche Befugnisse besitzen und effektiv in der Lage sein, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eigenverantwortlich und im Interesse ihrer Bevölkerung einen wichtigen Teil der öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen. Gibt es in einem Land Gebietskörperschaften, die sehr grosse Gebiete erfassen und deren Befugnisse sich sowohl auf Gemeinden als auch auf Regionen erstrecken, dann haben auch deren Vertreter Anspruch auf einen Sitz in der Regionenkammer. Die Liste dieser Körperschaften wird im Rahmen des landesweiten Ernennungsverfahrens vorgelegt. Die Mitgliedstaaten, die nicht über regionale Körperschaften im Sinne dieses Absatzes verfügen, können Mitglieder mit beratender Stimme in die Regionenkammer und ihre Organe entsenden. Die Liste dieser Länder wird vom Büro des Kongresses auf Vorschlag des Gouvernanzausschusses des Kongresses und nach Rücksprache mit den nationalen Delegationen aufgestellt.
5.  Die Regeln und Verfahren für die Auswahl der Vertreter im Kongress gelten auch für die Ersatzleute.
6.  Die Vertreter und die Ersatzleute werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Im Fall des Todes oder des Rücktritts eines Vertreters oder einer Ersatzperson oder im Fall eines Mandatsverlustes, wie in Absatz 1 oben erwähnt, wird für die restliche Amtszeit des Vorgängers nach den gleichen Regeln und Verfahren eine Ersatzperson ausgewählt. Vertreter und Ersatzleute, die wie in Absatz 1 erwähnt ihr Mandat verloren haben, dürfen bis höchstens sechs Monate nach dem Mandatsverlust Mitglied des Kongresses bleiben. Im Fall von Gemeinde- und/oder Regionalwahlen, die bis zu vier Monaten vor einer Erneuerungssitzung stattfinden, kann die gemäss Artikel 3 Absatz 3 der statutarischen Resolution vorgesehene Amtsdauer um bis zu sechs Monate nach der Wahl verlängert werden.
Art. 3
1.  Die Vertreter und die Ersatzleute im Kongress werden nach dem amtlichen Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaates ernannt. Dieses Verfahren sieht namentlich die Konsultation der einschlägigen Vereinigungen und/oder Institutionen in jedem Mitgliedstaat sowie die Ausarbeitung von Grundsätzen für die Verteilung der Mit-glieder auf die beiden Kammern vor. Jede Regierung unterrichtet die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Europarates über das in ihrem Land angewandte Verfahren. Dieses Verfahren wird vom Kongress gebilligt, wenn es mit den Grundsätzen der Geschäftsordnung übereinstimmt.
2.  Jeder Mitgliedstaat teilt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarates die Zusammensetzung seiner Delegation mit und gibt zugleich an, welche Vertreter und Ersatzleute in die Gemeindekammer und welche in die Regionenkammer entsandt werden. Jeder Staat ernennt in jede Kammer die gleiche Anzahl von Mitgliedern. Die Länder mit Regionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Charta ernennen nach Möglichkeit für die Regionen- und die Gemeindekammer die gleiche Anzahl von Vertretern, oder im Fall von nationalen Delegationen mit ungerader Anzahl von Vertretern eine annähernd gleiche Anzahl.
Art. 4
1.  Nach jeder Ernennung von Vertretern und Ersatzleuten überprüft das Büro ihre Mandate. Seine Schlussfolgerungen werden während der Sitzungen dem Kongress und zwischen den Sitzungen dem statutarischen Forum zur Abstimmung unterbreitet.
2.  Entspricht eine nationale Delegation nicht dem Artikel 2 Absatz 2 der Charta, nehmen ihre Mitglieder ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Kongresses teil und haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
3.  Vertreter und Ersatzleute, deren Mandat nicht bestätigt wurde, gelten nicht als Mitglieder des Kongresses. Sie haben daher keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Teilnahme an den Sitzungen des Kongresses verbundenen Kosten.
Art. 5
1.  Die internationalen Verbände von Gemeinden und Regionen mit partizipatorischem Status beim Europarat haben Beobachterstatus beim Kongress. Die anderen Körperschaften und Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, können gemäss Geschäftsordnung beim Kongress und/oder einer seiner Kammern Beobachterstatus erhalten.
2.  Der Kongress kann Delegationen kommunaler und regionaler Körperschaften aus europäischen Ländern, die nicht dem Europarat angehören, auf Antrag den Status besonderer Gäste zuerkennen, sofern sie diesen Status bereits bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates besitzen. Das Büro des Kongresses teilt jedem Staat mit dem Status eines besonderen Gastes die gleiche Anzahl Sitze zu, wie er sie in der Parlamentarischen Versammlung hat. Die Ernennung von Delega­tionen besonderer Gäste erfolgt nach den in Artikel 2 und 3 aufgeführten Kriterien.
3.  Die in Absatz 2 genannten Beobachter und Delegationsmitglieder nehmen an den Arbeiten des Kongresses teil. Sie haben Rederecht, sofern sie die Genehmigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden erhalten haben, jedoch kein Stimmrecht. Die Teilnahmebedingungen für das statutarische Forum, die Ausschüsse und die Arbeitsgruppen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 6
1.  Der Kongress führt jährlich mindestens eine Sitzung durch. Die Sitzungen finden am Sitz des Europarates statt, wenn der Kongress oder sein Büro und das Ministerkomitee nicht gemeinsam etwas anderes beschliessen. Die Sitzungen des Kongresses und seiner Kammern sind öffentlich.
2.  Die Sitzungen jeder der beiden Kammern finden unmittelbar vor und/oder unmittelbar nach der Sitzung des Kongresses statt. Auf Vorschlag des Büros des Kongresses kann jede der Kammern weitere Sitzungen abhalten.
3.  Die politischen Fraktionen des Kongresses treten vorwiegend anlässlich der Sitzungen und der Tagungen des statutarischen Forums zusammen.
Art. 7
1.  Im Rahmen des Kongresses werden auch die Arbeiten der beiden Kammern – der Gemeindekammer und der Regionenkammer – organisiert. Jede Kammer verfügt über die gleiche Anzahl Sitze wie der Kongress.
2.  Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern ein Büro für die Dauer von zwei Jahren. Dem Büro gehören die oder der Vorsitzende der Kammer sowie sieben stellvertretende Vorsitzende an, wobei nach Möglichkeit eine ausgewogene geografische Verteilung der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Kein Staat hat mehr als einen Vertreter im Büro jeder Kammer. Die Büros der Kammern können nur anlässlich der Tagungen des Büros des Kongresses zusammentreten.
Art. 8
1.  Das statutarische Forum handelt zwischen den Sitzungen im Namen des Kongresses. Insbesondere nimmt es Berichte an und organisiert Debatten und Anhörungen in Übereinstimmung mit den Zielen des Kongresses.
2.  Das statutarische Forum setzt sich zusammen aus den Leitern aller nationalen Delegationen sowie den Mitgliedern des Büros des Kongresses. Das statutarische Forum wird auf Beschluss des Büros vom Vorsitzenden einberufen, wenn dies erforderlich ist.
Art. 9
1.  Das Büro des Kongresses setzt sich zusammen aus den Büros der beiden Kammern sowie der oder dem Vorsitzenden des Kongresses. Seine Aufgabe ist es, zwischen den Sitzungen des statutarischen Forums und des Kongresses die Kontinuität der Arbeiten des Kongresses sicherzustellen. Die Vorsitzenden der politischen Fraktionen und der Ausschüsse sind von Amtes wegen Mitglieder des Büros ohne Stimmrecht.
2.  Das Büro ist des Weiteren zuständig für die Vorbereitung der Sitzungen des Kongresses, die Koordination der Arbeiten der beiden Kammern und hier namentlich für die Verteilung der Fragen auf die beiden Kammern, für die Koordination der Arbeiten der Ausschüsse und der Ad-hoc-Arbeitsgruppen, für die Aufstellung des Haushalts und die ausgewogene Aufteilung der Haushaltsmittel zwischen dem Kongress und den beiden Kammern. Was die Verteilung der Fragen betrifft, so wird keine Frage von beiden Kammern zugleich geprüft. Jede Angelegenheit, an der beide Kammern interessiert sind, wird vom Kongress geprüft. Aufgaben und Rolle des Büros sind in der Geschäftsordnung geregelt.
3.  Das Büro des Kongresses wird von der oder dem Vorsitzenden des Kongresses geleitet.
Art. 10
1.  Fällt eine Frage in die Zuständigkeit beider Kammern, kann das Büro des Kongresses ausnahmsweise eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe beider Kammern einsetzen.
2.  Nach der Verteilung der Fragen auf die beiden Kammern und die Ausschüsse gemäss Artikel 9 kann das Büro der Kammer, die für die Frage zuständig ist, ausnahmsweise eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe bilden, die sich aus Mitgliedern mit einem klaren Auftrag zusammensetzt (Ausarbeitung eines Berichts, Organisation einer Konferenz, Folgemassnahmen zu einem Projekt der Zusammenarbeit oder zu spezifischen zwischenstaatlichen Aktivitäten des Europarates).
3.  Die Organisation der Arbeiten der Ad-hoc-Arbeitsgruppen ist in der Geschäfts­ordnung geregelt.
4.  Der Kongress und seine beiden Kammern können gemäss den Modalitäten, die in ihren Geschäftsordnungen zu regeln sind, Vertreter der internationalen Verbände von Gemeinden und Regionen im Sinne von Artikel 5 sowie der nationalen Verbände von Gemeinden und Regionen, die bei der Ernennung der nationalen Delegationen mitwirken, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten. In der Regel werden die Teilnahmekosten von diesen Organisationen oder Verbänden getragen.
Art. 11
1.  Alle an das Ministerkomitee und/oder die Parlamentarische Versammlung gerichteten Empfehlungen und Stellungnahmen sowie alle Resolutionen, die an die Gesamtheit der Gemeinden und Regionen gerichtet sind, werden vom Plenum des Kongresses oder vom statutarischen Forum verabschiedet.
2.  Fällt jedoch eine Frage nach Auffassung des Büros des Kongresses in die ausschliessliche Zuständigkeit einer Kammer, dann:
a. Werden die diesbezüglichen Empfehlungen und Stellungnahmen, die an das Ministerkomitee und/oder die Parlamentarische Versammlung gerichtet sind, ohne inhaltliche Prüfung entweder vom Kongress oder zwischen den Sitzungen vom statutarischen Forum verabschiedet. In Ausnahmefällen kann das Büro des Kongresses die andere Kammer ermächtigen, zu den Textentwürfen Stellung nehmen.
b. Werden die diesbezüglichen Resolutionen, die an die in der Kammer vertretenen Verbände gerichtet sind, ohne inhaltliche Prüfung entweder vom Kongress oder zwischen den Sitzungen vom statutarischen Forum verabschiedet.
Art. 12
Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung bei den Debatten des Kongresses oder seiner beiden Kammern kollektiv vertreten sein können, oder die Bedingungen, unter denen ihre Vertreter in den Debatten als Einzelpersonen das Wort ergreifen können, werden vom Ministerkomitee nach Rücksprache mit dem Kongress festgelegt und in dessen Geschäftsordnung aufgenommen.
Art. 13
1.  Der Kongress verabschiedet seine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt. Sie regelt insbesondere Folgendes:
a. die Modalitäten der Evaluation der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 der Charta genannten Kriterien;
b. das Quorum;
c. die Fragen bezüglich des Stimmrechts und der erforderlichen Mehrheiten, wobei davon ausgegangen wird, dass die an das Ministerkomitee und an die Parlamentarische Versammlung gerichteten Empfehlungen und Stellungnahmen sowie die nach der Beobachtung von Gemeinde- und Regional­wahlen an ein Land gerichteten Empfehlungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden;
d. das Verfahren für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Kongresses sowie der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden jeder Kammer;
e. das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für ihre Mitteilung an die Mitglieder;
f. die Organisation der Arbeiten der Ausschüsse und der Ad-hoc-Arbeits­gruppen.
2.  Des Weiteren legt die Geschäftsordnung des Kongresses die Frist und die Art der Mitteilung der Namen der Vertreter und Ersatzleute sowie das Verfahren für die Prüfung der Mandate dieser Personen fest und berücksichtigt hierbei namentlich die Artikel 2, 3 und 7 der vorliegenden Charta.
Art. 14
1.  Der Kongress wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden abwechselnd unter den Mitgliedern einer der beiden Kammern, die die Eigenschaft von Vertretern haben. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.
2.  Jede Kammer des Kongresses wählt unter ihren Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Art. 15
1.  Die Sekretariatsgeschäfte des Kongresses werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kongresses wahrgenommen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kongresses ist dem Kongress und seinen Organen verantwortlich und untersteht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarates. Bewerbungen für die Stelle der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs werden von den Kandidatinnen und Kandidaten direkt bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarates eingereicht und von dieser oder diesem mit einer Stellungnahme versehen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kongresses weitergeleitet. Nach der Prüfung der Kandidaturen unterbreitet das Büro dem Kongress eine Kandidatenliste zur Abstimmung. Das statutarische Forum legt im Namen des Kongresses das Wahlverfahren für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kongresses fest und präzisiert darin alle Punkte, die in der vorliegenden Charta nicht behandelt werden.
2.  Der Kongress wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig, doch die Altersgrenze für die Bediensteten des Europarates ist einzuhalten.
3.  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Europarates ernennt nach Rücksprache mit dem Büro des Kongresses eine Direktorin oder einen Direktor.
4.  Die Sekretariatsgeschäfte jeder Kammer werden wahrgenommen von der Exekutivsekretärin oder dem Exekutivsekretär der Kammer, die bzw. der von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarates im Anschluss an einen informellen Gedankenaustausch mit der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Kammer ernannt wurde, in dessen Verlauf sie bzw. er ihre bzw. seine Absichten und die Gründe ihrer bzw. seiner Entscheidung erläutert.
Art. 16
1.  Das Ministerkomitee nimmt den Haushalt des Kongresses im Rahmen des ordentlichen Haushalts des Europarates an.
2.  Dieser Haushalt finanziert namentlich die Ausgaben für die Sitzungen des Kongresses, die Tagungen der beiden Kammern und ihrer Organe sowie alle eindeutig erkennbaren Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kongresses. Bei Plenarsitzungen werden ausschliesslich die Teilnahmekosten der Vertreter aus die­sem Haushalt gedeckt.
3.  Der Haushalt des Kongresses ist ein Budgettitel im Haushalt des Europarates.
4.  Der Kongress teilt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europa­rates und dem Ministerkomitee seinen Finanzbedarf mit. Dieser Bedarf wird im Rahmen des Haushaltsplans geprüft, den die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Europarates vorlegt.
5.  Die Berechnungsmethode und die Sätze der Taggelder der Mitglieder des Kongresses sind Gegenstand einer diesbezüglichen Entscheidung des Ministerkomitees.
6.  Der Haushalt des Kongresses (mit Ausnahme der Bezüge des ständigen Personals und der Beträge, die den politischen Fraktionen zugewiesen werden) stellt einen Finanzrahmen dar, der vom Büro des Kongresses verwaltet wird. Das Büro hat jedoch die Haushaltsordnung des Europarates einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Mittel für die Finanzierung der Arbeit der statutarischen Organe des Kongresses und der beiden Kammern zurückgelegt werden. Es darf die dem Kongress zur Verfügung gestellten globalen Summen nicht überschreiten.
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