Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Neu... (649.211)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Neukonzeption von Brückenangeboten

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Neukonzeption von Brückenangeboten Vom 6. April 1999 (Stand 14. August 2000) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat und der Kanton Basel-Stadt, vetreten durch den Regierungsrat, vereinbaren
1 ) :
§ 1
1 Alle Brückenangebote / 10. Schuljahr in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt werden koordiniert. Insbesondere handelt es sich um:
a. das Schulische Brückenangebot Basis
b. das Schulische Brückenangebot plus
c. die Allgemeine Vorlehre A
d. die Berufsfeldausgerichteten Vorlehren B
§ 2
1 Das Schulische Brückenangebot Basis wird vom Kanton Basel-Stadt für bei - de Kantone geführt. Auszubildende aus dem Kanton Basel-Landschaft werden ohne zahlenmässige Beschränkung aufgenommen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet dem Kanton Basel-Stadt einen Bei - trag von 8'875 Fr. pro Schüler bzw. Schülerin und Semester.
§ 3
1 Schulische Brückenangebote plus werden in Basel-Landschaft und Basel- Stadt jeweils für die Auszubildenden des eigenen Kantons angeboten.
§ 4
1 Allgemeine Vorlehren A werden in Basel-Landschaft und Basel-Stadt jeweils für die Auszubildenden des eigenen Kantons angeboten.
§ 5
1 Berufsfeldausgerichtete Vorlehren B werden in beiden Kantonen angeboten. Die Aufnahme erfolgt nicht auf Grund des Wohnortkantons, sondern auf Grund der Berufsrichtung und ohne zahlenmässige Beschränkung pro Kanton.
1) Beschlolssen am 3. Februar / 6. April 1999 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0648
2 Der Wohnortkanton entrichtet dem Schulortkanton in diesem Fall einen Bei - trag von 7'500 Fr. pro Schüler bzw. Schülerin und Semester.
§ 6
1 Auszubildende beider Kantone, die ein Brückenangebot / 10. Schuljahr besu - chen möchten, haben sich bei der Triagestelle ihres Wohnortkantons zu be - werben. Bei Eignung nimmt diese die Zuteilung auf die Angebote gemäss § 2 - 5 vor.
§ 7
1 Die Anpassung des Kantonsbeitrages an die Teuerung und die Rechnungs - stellung erfolgen analog den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens der Nordwestschweiz vom 22. Juni 1993
2 )
.
§ 8
1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel- Landschaft
3 )
.
2 Er tritt unter der Bedingung, dass die finanziellen Mittel, die zur Vertragserfül - lung durch den Kanton Basel-Landschaft erforderlich sind, in einer allfälligen Volksabstimmung bewilligt werden, auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft
4 )
.
3 Er ersetzt die Zusatzvereinbarung zum Regionalen Schulabkommen 1981 vom 24./27. August 1984
5 )
.
§ 9
1 Er kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch auf den 31. Juli 2004.
2) GS 31.510, SGS 649.2
3) Vom Landrat genehmigt am 28. Januar 1999.
4) Referendumsfrist im Kanton Basel-Landschaft unbenutzt abgelaufen am 1. April 1999.
5) GS 28.658, SGS 649.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0648
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.04.1999 14.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0648 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0648
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.04.1999 14.08.2000 Erstfassung GS 33.0648 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0648
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