Reglement für die Sanitätskommission (500.040)
CH - GR

Reglement für die Sanitätskommission

Reglement für die Sanitätskommission Gestützt auf Art. 27 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 12. Juli 1994

Art. 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in diesem Reglement be-

ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Regle- mentes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter

Art. 2

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2 ) Die Sanitätskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher des Departementes für Jus tiz, Sicherheit und Gesundhei t ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen vier Mitglieder werden von der Regierung auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Die verschiedenen Fachgebiete des Gesundheitswesens sind nach Möglichkeit Wa h l , Z u s a m - mensetzung
2 Bei Abwesenheit des Departementsvor stehers führt das amtsälteste an- wesende Kommissionsmitglied den Vorsitz.
Art. 3
1 Der Kantonsarzt, der Kantonsapot heker und der Leiter des Gesundheits- amtes nehmen mit beratender S timme an den Sitzungen teil. Beizug von Fachleuten
2 Im Bedarfsfalle können weitere Fac hkräfte beigezogen und mit besonde- ren Aufgaben betraut werden.
Art. 4
1 Die Sanitätskommission tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen oder wenn zwei Mitglieder unter A ngabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. Sitzungen, Aktuariat
2 Die Einladung erfolgt mindestens ze hn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit angezeigt, eine kurze Sachverhaltsdar- stellung, eine Erörterung der Problema tik sowie ein Antrag zuzustellen. Wichtige Eingaben, Berichte usw., die Gegenstand eines Traktandums bil-
1) BR 110.100
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
den, sind beizugeben. Umfangreich e Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
3 Geschäfte von untergeordneter Bede utung sowie dringende Geschäfte können auf dem Zirkulations wege behandelt werden.
4 Mit der Protokollführung und dem Aktu ariat wird das Departementsse- kretariat betraut.
Art. 5
1 Der Sanitätskommission obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: Aufgaben a)
1 ) sie berät das Departement in a llen wichtigen Fragen des Gesund- heitswesens; b) sie begutachtet wichtige gesetzgeberische Erlasse; c) sie unterbreitet Vorschläge für die Wahl des Kantonsarztes, des Kan- tonsapothekers, der Bezirksärzte und deren Stellvertreter; d) sie prüft die Gesuche der Spitäler um Subventionierung von Bauten und Einrichtungen und nimmt dazu Stellung; e) sie prüft die Gesuche der Spitäler um Bewilligung von neuen Stellen für Chefärzte und Leitende Ärzte; f) sie wirkt mit bei der Erarbeitung und Anpassung der Leistungsauf- träge für die öffentlichen Akutspitäler; g) sie beurteilt die Tätigkeit der Spitäler hinsichtlich Einhaltung der Leistungsaufträge, Versorgungslü cken, Überversorgungen und Dop- pelspurigkeiten und beantragt gestützt auf ihre Prüfungen die nötigen Massnahmen; h)
2 ) sie beantragt dem Departement in Beurteilung der Auswirkungen der allgemeinen medizinischen Entwicklung die nötigen Massnah- men.
2
3 ) Der Vorsteher des Departementes kann die Kommission oder einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
3 Jedes Mitglied der Sanitätskommi ssion kann die Behandlung eines Ge- schäftes verlangen.
Art. 6
1 Die Sanitätskommission ist beschl ussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist zur Teil- nahme an den Sitzungen und an den Ab stimmungen verpflichtet, wenn es Beschlussfähig- keit, Ausstand
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
nicht wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist und nicht in den Ausstand zu treten hat.
2 Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es aufgrund seiner be- ruflichen Tätigkeit oder Stellung ein unmittelbares Interesse an einem Ge- schäft hat. Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Aus- schluss der Betroffenen.

Art. 7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtli-

chen Mitarbeiter des Kantons Graubünden. Weitere Bestimmungen

Art. 8

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement für die Sa- nitätskommission vom 7. März 1988
1 ) aufgehoben. Aufhebung von Erlassen

Art. 9

Dieses Reglement tritt am 1. September 1994 in Kraft. Inkrafttreten
1) AGS 1988, 1983
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