Verordnung über die zivilrechtliche Bevölkerung (111.11)
CH - FR

Verordnung über die zivilrechtliche Bevölkerung

Verordnung über die zivilrechtliche Bevölkerung vom 16.08.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2006 über die kantonale Statistik (StatG); in Erwägung: Die zivilrechtliche Bevölkerung wird so genannt, weil sie in mehreren kanto - nalen Erlasstexten erwähnt wird und meist als Kriterium für die Aufteilung von Aufwand und Ertrag herangezogen wird. Jedes Jahr wird ihre Zahl in ei - ner Verordnung über den Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden im Kanton Freiburg am 31. Dezember festgelegt. Diese Verord - nung regelt hingegen die Definitionen und Modalitäten. Die statistische Grösse, die angesichts der Verwendung der Bevölkerungsbe - stände als am geeignetsten erachtet wird, ist die ständige Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Bst. d der Bundesverordnung vom 19. Dezember
2008 über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1). Im Grossen und Ganzen handelt es sich dabei um alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz vor - aussichtlich oder effektiv während mindestens einem Jahr in der Schweiz ha - ben. Grundsätzlich handelt es sich also um diese Bevölkerung, die als Grund - lage für die Bestimmung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Freiburger Gemeinden herangezogen wird. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel: a) Erstens behält sich der Staatsrat die Möglichkeit vor, Korrekturen anzu - bringen, falls die vom Bund veröffentlichten Zahlen nachweislich fehlerhaft sind. b) Zweitens werden Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbe - dürftige, die in einer Asylunterkunft wohnen, sowie Flüchtlinge, die in einem Beherbergungs-, Ausbildungs- und Integrationszentrum untergebracht sind, nicht zur zivilrechtlichen Bevölkerung gezählt, auch wenn sie in bestimmten Fällen zur ständigen Wohnbevölkerung gezählt werden. Diese Ausnahme lässt sich damit begründen, dass die Anwesenheit dieser Personen in den er - wähnten Kollektivunterkünften unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsbe - willigung oder der effektiven Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz grund - sätzlich vorübergehend ist.
Diese Berechnungsart wurde erstmals bei der Festlegung des Bestands der zi - vilrechtlichen Bevölkerung am 31. Dezember 2017 angewandt. Sie wird ab dem 31. Dezember 2023 auch für Schutzbedürftige angewandt, die in einer der oben erwähnten Kollektivunterkünfte wohnen. Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Definition

1 Die zivilrechtliche Bevölkerung entspricht der jährlich erhobenen ständigen Wohnbevölkerung gemäss Artikel 2 Bst. d der Verordnung über die eidge - nössische Volkszählung (SR 431.112.1); die Absätze 2 und 3 bleiben vorbe - halten.
2 Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung kann angepasst werden, falls das Amt für Statistik des Kantons Freiburg Kenntnis von erwiesenen Fehlern oder Ungenauigkeiten im Bestand der ständigen Wohnbevölkerung hat, die das Bundesamt für Statistik nicht mehr berücksichtigen kann.
3 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die in einer Asylunterkunft wohnen, sowie Flüchtlinge, die in einem Beherbergungs-, Ausbildungs- und Integrationszentrum untergebracht sind, zählen unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung und der Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz nicht zur zivilrechtlichen Bevölkerung.

Art. 2 Veröffentlichung der jährlichen Statistik

1 Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden am 31. De - zember jeden Jahres wird in einer eigenen Verordnung festgelegt.

Art. 3 Verwendung für die Kostenverteilung

1 Die finanziellen Beteiligungen der Gemeinden, die diese alljährlich auf - grund ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung bezahlen müssen, werden nach der Zahl berechnet, die der Staatsrat im Laufe des Jahres, grundsätzlich im Sep - tember, festgesetzt hat.
2 Werden diese Kosten zeitlich gestaffelt in Rechnung gestellt, so gelten die Beträge, die dem Konto der Gemeinden aufgrund der im Vorjahr vom Staats - rat festgesetzten Zahl belastet werden, als Anzahlungen. Diese Beträge wer - den bei der Schlussabrechnung nach dem letzten vom Staatsrat festgesetzten Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung berichtigt.
3 Abweichende Regelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 9. September 1980 betreffend die Eidgenössische Volkszählung 1980 und die diesbezüglichen statistischen Erhebungen (SGF 111.11);
b) der Beschluss vom 11. April 2000 über die Durchführung der eidgenös - sischen Volkszählung 2000 und die Berechnung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg (SGF 111.14);
c) der Beschluss vom 2. November 1981 betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand (SGF 111.21);
d) der Beschluss vom 24. April 2001 über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden (SGF 111.61);
e) die Verordnung vom 17. August 2004 über die Berechnung der finanzi - ellen Beteiligungen der Gemeinden an den Kindergarten- und Primar - schulkosten (SGF 111.62).

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.08.2011 Erlass Grunderlass 16.08.2011 2011_066
09.10.2017 Ingress geändert 01.10.2017 2017_079
09.10.2017 Art. 1 geändert 01.10.2017 2017_079
24.06.2024 Ingress geändert 01.07.2024 2024_049
24.06.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_049 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.08.2011 16.08.2011 2011_066 Ingress geändert 09.10.2017 01.10.2017 2017_079 Ingress geändert 24.06.2024 01.07.2024 2024_049

Art. 1 geändert 09.10.2017 01.10.2017 2017_079

Art. 1 Abs. 3 geändert 24.06.2024 01.07.2024 2024_049

Markierungen
Leseansicht