Haushaltsgesetz 2023
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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)

Haushaltsgesetz 2023
Ausfertigungsdatum: 19.12.2022
Vollzitat:
"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2485)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)

Abschnitt 1

Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 12 409 260 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf
8 409 017 000
Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt.
(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von
45 610 279 000
Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
15 000 000 000
Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1
Satz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
1 000 460 000 000
Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
3. bis zu 38 750 000 000 Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5. bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000
Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

Abschnitt 2

Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
527 .3,
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei
Titel 518 .2
bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 5 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abweichende Regelung vorsieht.

§ 10 Bezüge

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.

§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und
896 09,
Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03,
687 04
und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

§ 12 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro, das bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist. Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§ 271
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

Abschnitt 3

Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

§ 16 Stelleneinsparung

(1) Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Abweichend davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
1. die Organe der Rechtspflege,
2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag,
3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
4. die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldirektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktionsdurchsetzung,
5. die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminalamt,
6. die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat,
7. die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Naturschutz (BfN) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Bearbeitung von Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/ Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Gebietsschutzes und der Natur und Landschaft in Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,
8. die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformationssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produktbezogenen Umweltschutzes, der Chemischen Industrie/ Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/ Dekarbonisierung der Industrie und im Bereich Klimaschutz/Energie,
9. die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Telekommunikationsregulierung, der Energieregulierung, des Ausbaus der Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den Beschlusskammern,
10. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
11. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland und
12. die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und beim Informationstechnikzentrum Bund.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2023 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

§ 17 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

§ 18 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 19 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

§ 20 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 21 Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.

§ 22 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Stundung von Ansprüchen

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.

§ 24 Fortgeltung

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2495 - 2506)
 
Teil I:Haushaltsübersicht
 A.Einnahmen
 B.Ausgaben
 C.Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
 D.Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II:Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:Finanzierungsübersicht
Teil IV:Kreditfinanzierungsplan
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
A. Einnahmen
 
Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2022
mehr (+)
weniger (–)
20232022
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt103193–90
02Deutscher Bundestag1 9201 824+96
03Bundesrat5121+30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt166 502103 502+63 000
05Auswärtiges Amt162 519147 789+14 730
06Bundesministerium des Innern und für Heimat641 745802 575–160 830
07Bundesministerium der Justiz640 277644 777–4 500
08Bundesministerium der Finanzen521 198622 489–101 291
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
685 531

731 920

–46 389
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
82 174

81 704

+470
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales2 815 7251 763 076+1 052 649
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr8 646 4037 976 453+669 950
14Bundesministerium der Verteidigung30 997710 797–679 800
15Bundesministerium für Gesundheit104 169104 518–349
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
894 179

822 448

+71 731
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
220 048

199 048

+21 000
19Bundesverfassungsgericht4040
20Bundesrechnungshof3602 221–1 861
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
749 110

747 834

+1 276
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
245 368

265 727

–20 359
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
41 251

41 251

32Bundesschuld47 937 205140 630 904–92 693 699
60Allgemeine Finanzverwaltung411 703 803339 390 279+72 313 524
 Einnahmen476 290 763495 791 475–19 500 712
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 358 126 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45 610 279 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 72 554 484 T€.
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
A. Einnahmen
 
Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
202320232023
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt3100
02Deutscher Bundestag1 920
03Bundesrat3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt166 46438
05Auswärtiges Amt162 319200
06Bundesministerium des Innern und für Heimat635 0826 663
07Bundesministerium der Justiz639 993284
08Bundesministerium der Finanzen488 20932 989
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

683 758

1 773
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

75 804

6 370
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales46 4702 769 255
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr8 471 299175 104
14Bundesministerium der Verteidigung18 47312 524
15Bundesministerium für Gesundheit103 595574
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

91 096

803 083
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

19 854

200 194
19Bundesverfassungsgericht40
20Bundesrechnungshof8352
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

734 106
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

3 875

241 493
30Bundesministerium für Bildung und Forschung

30 245

11 006
32Bundesschuld1 000 69646 936 509
60Allgemeine Finanzverwaltung358 374 0004 323 09149 006 712
 Summe Haushalt 2023358 374 00016 977 414100 939 349
 Summe Haushalt 2022328 598 00017 667 945149 525 530
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–)+29 776 000–690 531–48 586 181
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2022
mehr (+)
weniger (–)
20232022
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt44 98144 890+91
02Deutscher Bundestag1 140 6181 108 906+31 712
03Bundesrat39 67635 293+4 383
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3 895 6733 861 175+34 498
05Auswärtiges Amt7 475 7977 107 584+368 213
06Bundesministerium des Innern und für Heimat13 092 05914 986 394–1 894 335
07Bundesministerium der Justiz1 006 094937 979+68 115
08Bundesministerium der Finanzen9 669 5038 826 143+843 360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
14 567 714

11 333 775

+3 233 939
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
7 249 639

7 104 577

+145 062
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales166 229 393161 080 980+5 148 413
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr35 579 41536 111 000–531 585
14Bundesministerium der Verteidigung50 117 44550 404 828–287 383
15Bundesministerium für Gesundheit24 483 49264 357 036–39 873 544
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
2 449 694

2 172 384

+277 310
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 569 256

12 599 961

+969 295
19Bundesverfassungsgericht40 46535 910+4 555
20Bundesrechnungshof186 956172 905+14 051
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
45 699

43 243

+2 456
22Unabhängiger Kontrollrat16 38812 375+4 013
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
12 156 837

12 349 893

–193 056
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
7 334 340

4 962 548

+2 371 792
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
21 462 749

20 385 200

+1 077 549
32Bundesschuld42 178 98718 463 298+23 715 689
60Allgemeine Finanzverwaltung42 257 89357 293 198–15 035 305
 Ausgaben476 290 763495 791 475–19 500 712
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2023202320232023
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt25 20813 261
02Deutscher Bundestag750 547203 114
03Bundesrat20 74213 672
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt354 3941 258 186
05Auswärtiges Amt1 176 350619 150
06Bundesministerium des Innern und für Heimat5 708 1443 200 850
07Bundesministerium der Justiz617 586245 747
08Bundesministerium der Finanzen4 144 0501 989 640
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
950 521

885 419


10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
448 550

295 735


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales291 413165 690
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr1 949 7962 017 062
14Bundesministerium der Verteidigung20 629 7828 843 59418 442 124
15Bundesministerium für Gesundheit345 726494 904
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
361 719

393 891


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
175 218

81 593


19Bundesverfassungsgericht28 6555 022
20Bundesrechnungshof137 72329 507
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
31 366

9 678


22Unabhängiger Kontrollrat3 7118 642
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
121 279

76 535


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
151 676

139 396


30Bundesministerium für Bildung und Forschung
154 476

158 981


32Bundesschuld87 61039 841 377
60Allgemeine Finanzverwaltung3 090 560442 07235 000
 Summe Haushalt 202341 669 19221 678 95118 477 12439 841 377
 Summe Haushalt 202237 398 70122 507 37320 427 05416 203 575
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–)+4 270 491–828 422–1 949 930+23 637 802
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
202320232023
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt4 6091 903
02Deutscher Bundestag160 75226 205
03Bundesrat1 1824 080
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt1 704 648579 089–644
05Auswärtiges Amt5 500 127255 908–75 738
06Bundesministerium des Innern und für Heimat3 188 8761 192 899–198 710
07Bundesministerium der Justiz131 31120 543–9 093
08Bundesministerium der Finanzen2 795 296740 517
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
6 298 182

6 608 596

–175 004
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
5 378 570

1 236 473

–109 689
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales166 905 60016 690–1 150 000
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr10 385 85321 682 914–456 210
14Bundesministerium der Verteidigung2 402 094399 851–600 000
15Bundesministerium für Gesundheit22 624 4341 057 661–39 233
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
305 936

1 412 012

–23 864
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 330 495

43 483

–61 533
19Bundesverfassungsgericht2 9273 861
20Bundesrechnungshof10 4119 315
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3 138

1 517

22Unabhängiger Kontrollrat6093 426
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
4 436 268

7 568 185

–45 430
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
3 185 707

3 892 561

–35 000
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
19 610 359

2 164 133

–625 200
32Bundesschuld2 250 000
60Allgemeine Finanzverwaltung21 654 35920 302 931–3 267 029
 Summe Haushalt 2023290 021 74371 474 753–6 872 377
 Summe Haushalt 2022354 235 27851 540 505–6 521 011
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(–)–64 213 535+19 934 248–351 366
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
 
Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2023
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202420252026Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag19 0049 7373 9742 2193 074
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 378 982

390 954

405 741

279 736

302 551

05Auswärtiges Amt2 165 314864 542637 993540 381122 398
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
3 675 594

906 547

731 324

662 210

1 375 513

07Bundesministerium der Justiz180 48953 09866 50360 888
08Bundesministerium der Finanzen3 911 503363 490273 945245 0183 029 050
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
15 174 546

3 336 401

2 914 869

2 311 804

6 550 302

61 170
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
2 804 579

758 261

528 933

461 400

1 055 985

11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
7 380 150

2 706 408

1 882 225

1 140 216

1 651 301

12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
26 079 784

6 598 897

4 835 628

3 359 313

8 585 946

2 700 000
14Bundesministerium der Verteidigung
21 842 578

4 387 338

3 645 933

2 681 489

10 997 818

130 000
15Bundesministerium für Gesundheit1 099 262146 06876 34359 728817 123
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

2 475 207


778 585


651 153


489 927


555 542


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
1 085 152

429 573

200 227

126 747

328 605

20Bundesrechnungshof625175200250
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
10 929 368

1 215 143

1 125 494

1 179 487

142 200

7 267 044
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
3 384 602

938 373

824 737

766 268

855 224

30Bundesministerium für Bildung und Forschung
6 449 780

1 456 780

1 652 600

1 752 550

1 587 850

60Allgemeine Finanzverwaltung16 557 8314 920 2765 647 8962 022 0451 967 6142 000 000
 Summe126 594 35030 260 64626 105 71818 141 67639 928 09612 158 214
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
 
Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2022
mehr (+)
weniger (–)
20232022
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

33 725

32 908

+817
02Deutscher Bundestag11, 12, 13, 16, 17445 044405 167+39 877
03Bundesrat11, 1231 45427 743+3 711
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56
470 064

443 949

+26 115
05Auswärtiges Amt04, 11, 12, 13, 141 716 7631 723 220–6 457
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35



7 298 866



7 758 724



–459 858
07Bundesministerium der Justiz10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19

698 054

632 622

+65 432
08Bundesministerium der Finanzen11, 12, 13, 15, 165 357 9144 906 389+451 525
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


1 127 248


1 094 891


+32 357
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


571 092


573 418


–2 326
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16

336 925

324 188

+12 737
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23, 28



1 954 618



1 998 557



–43 939
14Bundesministerium der Verteidigung03, 07, 11, 12, 137 601 4907 363 892+237 598
15Bundesministerium für Gesundheit11, 12, 13, 15, 16, 17419 636438 313–18 677
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

11, 12, 13, 14, 15, 16


516 425


469 215


+47 210
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16

206 152

191 679

+14 473
19Bundesverfassungsgericht11, 1231 99628 378+3 618
20Bundesrechnungshof11, 12128 621118 483+10 138
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
11, 12

40 644

38 481

+2 163
22Unabhängiger Kontrollrat11, 1212 43811 325+1 113
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12

153 080

141 865

+11 215
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

218 774

125 770

+93 004
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
02, 11, 12

219 985

212 219

+7 766
 Summe29 591 00829 061 396+529 612
 
Gesamtplan – Teil II:
 
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
 
Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2023
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)0,35
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres3 601 750
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme12 606
 (Produkt aus 1. und 2.) 
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen–17 667
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.) 
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen(1 905)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt1 905
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben(19 572)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt19 572
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5.Konjunkturkomponente*–15 343
 (Produkt aus 5a. und 5b.) 
  5a.Nominale Produktionslücke–75 620
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit)0,203
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme45 616
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes45 610
 9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme45 610
 (Summe aus 8. und 9.) 
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 202147 695
 
* (–):
Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
 
Gesamtplan – Teil III:
 
Finanzierungsübersicht
 
FinanzierungsübersichtBetrag für 2023Betrag für 2022
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos  
1.1Einnahmen389 920 657356 186 275
 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)  
 davon:  
 Steuereinnahmen358 126 000328 435 000
 Verwaltungseinnahmen16 977 41417 667 945
1.2Ausgaben476 290 763495 791 475
 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)  
 Finanzierungssaldo–86 370 106–139 605 200
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos  
2.1.1Münzeinnahmen248 000163 000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt45 610 279138 942 200
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen40 511 827500 000
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos  
2.2.1Zuführungen an Rücklagen
2.3Summe(86 370 106)(139 605 200)
 
Gesamtplan – Teil IV:
 
Kreditfinanzierungsplan
 
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2023Betrag für 2022
1 000 €
123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme)(474 913 226)(452 998 137)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre179 031 223159 429 453
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre47 853 78961 019 551
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr248 028 214232 549 133
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(–)(25)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter25
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten
 Einnahmen474 913 226452 998 162
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten  
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre109 175 77496 217 265
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre44 560 33140 121 584
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr219 249 141224 363 635
 Ausgaben372 985 246360 702 484
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme  
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)474 913 226452 998 137
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)                –               25
  (474 913 226)(452 998 162)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)      –372 985 246      –360 702 484
  (101 927 980)(92 295 678)
3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)                –                –
  (101 927 980)(92 295 678)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten

3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten

3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
10 162 332

4 769 265
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–4 204 576

3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–410 000

–580 000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–400 000

–400 000
 
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2023Betrag für 2022
1 000 €
123
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe“  
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–167 224

–501 000
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“  
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 979 680

–3 202 928
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“  
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–1 000 000

–1 150 000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“  
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

5 846 359
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–14 078 117

–12 368 032
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“  
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
255 664

2 627 517
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 984 273

–2 875 914
3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage–40 511 827
3.15Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen  
3.15.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.15.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage–500 000
3.16Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201

54 981 255
 Nettokreditaufnahme45 610 279138 942 200
Differenzen durch Rundung möglich.
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