Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekan... (187.15)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel --> 187.151

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1 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Einteilung der Dekanatskreise und die Organisation der Kapitel vom 31. März 2003 A. Dekanatskreise

§ 1 Es bestehen die vier Dekanatskreise Frauenfeld, Obersee, Untersee und

Weinfelden.
§ 2
1 Der Dekanatskreis Frauenfeld umfasst folgende Kirchgemeinden:
1. Aadorf-Aawangen 11. Lommis
2. Affeltrangen 12. Lustdorf
3. Bichelsee 13. Märwil
4. Braunau 14. Matzingen
5. Dussnang 15. Münchwilen-Eschlikon
6. Felben 16. Neunforn
7. Frauenfeld 17. Sirnach
8. Gachnang 18. Stettfurt
9. Hüttlingen 19. Uesslingen
10. Thundorf-Kirchberg 20. Wängi
2 Der Dekanatskreis Obersee umfasst folgende Kirchgemeinden:
1. Altnau 8. Kesswil-Dozwil
2. Amriswil-Sommeri 9. Kreuzlingen
3. Arbon 10. Oberhofen-Lengwil
4. Egnach 11. Roggwil
5. Güttingen 12. Romanshorn-Salmsach
6. Horn 13. Scherzingen-Bottighofen
7. Illighausen 14. Uttwil Dekanatskreise Einteilung
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3 Der Dekanatskreis Untersee umfasst folgende Kirchgemeinden:
1. Basadingen 11. Nussbaumen
2. Berlingen 12. Pfyn
3. Burg 13. Schlatt
4. Diessenhofen 14. Schlattingen
5. Ermatingen 15. Steckborn
6. Gottlieben 16. Tägerwilen
7. Hüttwilen 17. Wagenhausen
8. Lipperswil 18. Wäldi
9. Mammern 19. Weiningen
10. Müllheim 20. Wigoltingen-Raperswilen
4 Der Dekanatskreis Weinfelden umfasst folgende Kirchgemeinden:
1. Alterswilen-Hugelshofen 9. Langrickenbach
2. Andwil 10. Leutmerken
3. Berg 11. Märstetten
4. Birwinken 12. Neukirch an der Thur
5. Bischofszell-Hauptwil 13. Schönholzerwilen
6. Bürglen 14. Sitterdorf-Zihlschlacht
7. Bussnang 15. Sulgen
8. Erlen 16. Weinfelden B. Die Kapitel
1. Allgemeines
§ 3
1 Die gewählten Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einem Dekanatskreis ein Amt ausüben oder im Dekanatskreis wohnen und eine landeskirchliche Aufgabe wahrnehmen, bilden das Kapitel.
2 Aus einem Amt Zurückgetretene, die ein pfarramtliches Praktikum Ab- solvierenden, Verweser oder Verweserinnen sowie Verbi Divini Ministri können mit beratender Stimme an den Tagungen teilnehmen.
§ 4
1 Die Kapitel können sich eigene Statuten geben.
2 Der Kirchenrat entscheidet über deren Genehmigung. Mitgliede r Statuten
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§ 5
1 Die Aufgaben des Kapitels richten sich nach § 51 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau .
2 Der Besuch der Kapitelstagungen ist für die Mitglieder obligatorisch.
§ 6
1 Nach den ordentlichen Erneuerungswahlen der Kirchenvorsteherschaften werden die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaften und die Pfleger oder Pflegerinnen eines Dekanatskreises durch den Kirchenrat in Zusammen- arbeit mit den Dekanaten zu einer Amtseinführung eingeladen.
2 Die Dekanate können jährlich zu einer weiteren Tagung unter ihrer Lei- tung einladen.
2. Organe
§ 7
1 Der Dekan oder die Dekanin, der Aktuar oder die Aktuarin und der Quästor oder die Quästorin bilden den Kapitelsvorstand.
2 Die Vorstandsmitglieder werden vom Kapitel aus seinen Mitgliedern ge- wählt.
3 Die Ergebnisse dieser geheim vorzunehmenden Wahlen sind dem Kir- chenrat mitzuteilen.
4 Die Amtszeit der Kapitelsvorstände deckt sich mit jener der Kirchenvor- steherschaften.
§ 8
1 Der Dekan oder die Dekanin hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Leitung der mindestens zwei mal jährlich einzuberufenden Kapitels- tagungen;
2. Durchführung oder Leitung von Kirchenvorsteherschaftstagungen, allein oder zusammen mit Vertretungen aus dem Kirchenrat oder dem Kapitelsvorstand;
3. Amtseinsetzung und Amtseinführung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Dia- konen oder Diakoninnen im Dekanatskreis;
4. Auf Wunsch der Angehörigen eines im Amte verstorbenen Pfarrers oder einer Pfarrerin hält er oder sie bei der Bestattung die Abdan- kung;
1) Aufgaben Kirchenvorstehe r - schaftstagungen Vorstand Dekanat
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5. Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgerliche Aufgaben unter den Mitgliedern des Kapitels wahr und kann zur Vermittlung in Kon- fliktfällen beigezogen werden.
2 Die Landeskirche trägt allfällige Kosten, die durch Einsätze des Dekans oder der Dekanin für Stellvertretungen in seiner oder ihrer Kirchgemeinde notwendig werden.
§ 9
1 Der Quästor oder die Quästorin ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin.
2 Er oder sie verwaltet das Vermögen des Kapitels und besorgt die finan- ziellen Angelegenheiten.

§ 10 Der Aktuar oder die Aktuarin führt das Protokoll, besorgt administrative

Arbeiten und erstellt den Jahresbericht des Kapitels zu Handen des Kir- chenrates.

§ 11 Das Kapitel wählt zwei Rechnungsrevisoren oder –revisorinnen. Ihre

Amtszeit deckt sich mit jener der Vorstandsmitglieder.
3. Archiv, Amtsübergabe
§ 12
1 Die Protokolle, die Matrikel der Kapitelsmitglieder, die alten Kapitels- rechnungen sowie die weiteren wichtigen Schriftstücke sind vom Dekan oder der Dekanin in einem Archiv geordnet und gemäss einem nachzu- führenden Verzeichnis aufzubewahren.
2 Der Kirchenrat ist befugt, in die Kapitelsarchive Einsicht zu nehmen. Archivalien, die für den Bedarf des Kapitels nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv der Landeskirche zu übergeben. Eine allfällige Ein- sichtnahme durch den Kapitelsvorstand bleibt gewährleistet. Quästorat Aktuariat Revisorat Archiv des Kapitels Archiv der Landeskirche
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§ 14
1 Bei Neuwahlen sind das Archiv und das Vermögen nach den für kirch- liche Fonds gültigen Vorschriften den Nachfolgern oder Nachfolgerinnen zu übergeben.
2 Über die Übergabe wird ein Protokoll geführt. C. Schlussbestimmung

§ 15 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft und ersetzt die

Verordnung der Evangelischen Synode über die Einteilung der Dekanatskreise vom 30. November 1987 sowie die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates über die Organisation der Pfarrkapitel vom
30. März 1988. Amtsübergabe Inkraftsetzung
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