Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverb... (171.170)
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Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt Vom 4. September 2013 / 30. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Kantone Aargau und Zürich, vertreten durch die Regierungsräte, gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gesetzes über di e Einwohnergemeinden (Gemeindeg e- setz) vom 19. Dezember 1978 1) und Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
2) , vereinbaren was folgt: Art. 1 Gegenstand
1 Die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil -Lieli, Rotte n- schwil und Unterlunkhofen des Kantons Aargau sowie die Politische Gemeinde Ottenbach des Kantons Zürich bilden den Abwasserverband Kelleramt, ein Ve r- band nach aargauischem Recht.
2 Dieser Staatsvertrag regelt die Stellun g der Gemeinden im Verband. Art. 2 Anwendbares Recht
1 Der Verband untersteht dem aargauischen Recht.
2 Die demokratischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)
3) und dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) des Kantons Aargau.
3 Durch den Beitritt zum Gemeindeverband unterstellt sich die zürcherische G e- meinde in Verbandsangelegenheiten dem Recht des Kantons Aargau.
1) SAR 171.100
2) LS 101
3) SAR 131.100
Art. 3 Vorbehalt
1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der Anlagen des Verbands sowie der gemeinde- eigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Satzungen des Verbandes.
2 Die den Verbandsgemeinden obliegenden Pflichten richten sich nach der jeweil i- gen Gesetzgebung der Vertragskantone.
3 Die Aufsicht über den Verband wird einvernehmlich durch die zuständigen Insta n- zen der Vertragskantone ausgeübt. Die Aufsicht über die Verbandsgemeinden richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragskantone. Art. 4 Beitritt weiterer Gemeinden
1 Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzu- nehmen. Art. 5 Haftung
1 Haftbar ist im Umf ang der übernommenen Aufgabe der Kanton Aargau. Art. 6 Schiedsgericht a. Grundsatz
1 Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung im Verband selber nich t möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden ernannten Personen bezeich nen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, welchem die Leitung obliegt. Kö n- nen sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichts des Kantons A argau zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizer i- schen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) 1) .
4 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidg e- nössischen Rechtsmittel s endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
5 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei.
1) SR 272
Art. 7 b. Vorbehalt
1 Die Zuständigkeiten der Gerichts - und Verwaltungsbehörde n der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fällen, bei welchem dem Verband oder einer beteiligten Gemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleiben vorbehalten. Art. 8 Durchsetzung
1 Die Regierungen der Vertragsk antone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu beachten und notwendigenfalls durchzusetzen. Art. 9 Anpassung
1 Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einvernehmlich den künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene an. Art. 10 Beendigung
1 Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Er fällt im Übrigen dahin, wen n sämtliche Verbandsgemeinden eines Vertragskan- tons austreten oder sich der Verband auflöst.
Art. 11 Inkrafttreten und Publikation
1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und wird in den Gesetzes- sammlungen der beiden Kantone publiziert. Aa rau, 4. September 2013 Re gierungsrat Aargau Landammann H ÜRZELER Staatsschreiber G RÜNENFELDER Zürich, 30. Oktober 2013 Re gierungsrat Zürich Regierungspräsident H EINIGER Staatsschreiber H USI
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