Verordnung über die Spezialfinanzierung Sport (710.500)
CH - GR

Verordnung über die Spezialfinanzierung Sport

Verordnung über die Spezialfinanzierung Sport * Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. Dezember 2012) Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2003
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Spezialfinanzierung Sport

1 Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reinge - winn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinan - zierung Sport im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.
2 Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemein - den jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.

Art. 2 * Mittelverwendung

1 Die Mittel der Spezialfinanzierung Sport werden zur Förderung sportlicher Tätig - keiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten mit Bezug zum Kanton Graubünden verwendet.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezial - finanzierung Sport.

Art. 3 * Zuständigkeit

1 Das Departement ist zuständig für die Verwaltung der Spezialfinanzierung Sport.
1) BR 710.100
2. Besondere Bestimmungen

Art. 4 Sportförderungskommission

1. Zusammensetzung
1 Die Sportförderungskommission besteht aus maximal sieben Mitgliedern, welche von der Regierung gewählt werden.
2 Der Bündner Verband für Sport ist mit zwei Mitgliedern vertreten, welche je einen Verband für Sommer- bzw. Wintersport repräsentieren.
3 Der Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschule und Sport nimmt an den Sitzungen der Sportförderungskommission mit beratender Stimme teil.

Art. 5 2. Aufgaben

1 Die Sportförderungskommission ist beratendes Organ des Departements.
2 Die Sportförderungskommission berät die Sportverbände und wird bei Gesuchen um Beiträge über 25 000 Franken zur Prüfung und Antragstellung an die Regierung zuhanden des Departements beigezogen.

Art. 6 * 3. Entschädigung

1 Die Mitglieder der Sportförderungskommission werden aus den Mitteln der Spezi - alfinanzierung Sport gemäss Artikel 14 Absatz 1, Klasse 4, der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden entschädigt.

Art. 7 * Beizug von Fachpersonen

1 Für die Erledigung fachspezifischer Aufgaben kann das Departement Fachpersonen beauftragen. Die Entschädigung erfolgt zu Lasten der Spezialfinanzierung Sport.

Art. 8 * Förderungsbereiche

1 Aus der Spezialfinanzierung Sport können Beiträge ausgerichtet werden für: a) Sportanlagen und Sportbauten; b) Sportmaterialien und Sportgeräte; c) Sportveranstaltungen; d) Jährliche Pauschalbeiträge an die Verbände für allgemeine Verbands- und Ver - einsarbeit; e) allgemeine Projekte zur Sportförderung; f) die Förderung von Sportlerinnen und Sportlern; g) die Durchführung der Delegiertenversammlung des Bündner Verbandes für Sport; h) die Verleihung des Bündner Sportpreises durch den Vorstand des Bündner Verbandes für Sport; i) die Teilnahme von Delegationen aus Bündner Sportverbänden an ARGE Alp- Sportveranstaltungen;
j) die Verleihung von Verbandssportpreisen.

Art. 9 Beitragsberechtigte

1 Beiträge können geleistet werden an: a) Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren Sportart in der Swiss Olympic Association vertreten ist; b) Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden; c) privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb in Zu - sammenhang stehen.

Art. 10 * Ausgabenkompetenz

1 Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 25 000 Franken entscheidet das Departe - ment.
2 Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge und von Beiträgen über
25 000 Franken entscheidet die Regierung auf Antrag der Sportförderungskommissi - on.

Art. 11 Gesuche

1 Beitragsgesuche sind an das Departement zu richten.
2 Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen sowie Kriterien für die Beitragsbemessung sind in den entsprechenden Wegleitungen gere - gelt.

Art. 12 Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen

1 Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert und vom Departement zurückgefordert werden, wenn: a) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch er - wirkt wurde; b) der Gesuchsteller Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt; c) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwen - det wurde.
2 Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden, wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.

Art. 13 * ...

3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Das Departement erlässt entsprechende Wegleitungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird das Reglement über die Verwal - tung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile vom 25. Mai 1987
1 ) aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hängige Gesuche findet diese Verordnung Anwendung.

Art. 17 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
1) AGS 1987, 1809; AGS 1992, 2679 und AGS 1995, 3328
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben 2006, 5028
28.10.2008 01.01.2009 Art. 10 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Erlasstitel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 2 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 3 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 6 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 8 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung - Erlasstitel 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 1 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 2 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 3 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 6 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 7 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 8 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 10 28.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Art. 13 12.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5028

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