Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich --> 73... (720.360)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich --> 730.210

Vom Grossen Rat erlassen am 3. März 1993
2 I. Direkter Finanzausgleich
1. MITTELBESCHAFFUNG

Art. Gutschrift an die Gemeinde

Die auf die Gemeinde entfallenden Steuertreffnisse werden dieser nach Zahlungseingang in periodischen Abrechnungen, mindestens viermal jährlich, gutgeschrieben.
Art.
3 Sind aufgrund der definitiven Veranlagung, eines Rechtsmittelverfahrens, eines Widerrufs- oder Revisionsverfahrens oder aus anderen Gründen der Gemeinde bereits gutgeschriebene Steuertreffnisse zurückzuzahlen, werden diese der Gemeinde in den periodischen Abrechnungen belastet.
2. MITTELVERWENDUNG
Art.
4 Die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Mittel sind in der Regel zu mindestens 50 Prozent für den Steuerkraftausgleich zu verwenden.
Art.
5 a) Bandbreiten und Begrenzung
1 Die Bandbreiten für den Ausgleich der relativen Steuerkraft betragen für den Sockelbeitrag zwischen 55 und 60 Prozent und für die Mindestausstattung zwischen 75 und 100 Prozent des kantonalen Mittels.
2 Die Mindestausstattung wird für die ersten 300 Einwohner gewährt.
3 Die Regierung legt die Ausgleichssätze jährlich fest.
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Art. b) Kürzung

Die Mindestausstattung wird für Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern gekürzt: a) bis 99 Einwohner um drei Sechstel; b) zwischen 100 und 199 Einwohnern um zwei Sechstel; c) zwischen 200 und 299 Einwohnern um einen Sechstel.
Art.
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1 Für Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, wird die Einwohnerbegrenzung für die Mindestausstattung während einer Übergangsfrist von 15 Jahren teilweise aufgehoben.
2 Die massgebende Einwohnerzahl für die Berechnung der Mindestausstattung während der Übergangsfrist entspricht der Summe der auf volle Hundert aufgerundeten, beziehungsweise auf 300 abgerundeten Einwohnerzahl jeder bisherigen Gemeinde, im Maximum jedoch der gesamten Einwohnerzahl der zusammengeschlossenen Gemeinde.

Art. d) Ermittlung der Beiträge

1 Die relative Steuerkraft aller Gemeinden wird alle zwei Jahre gleichzeitig mit der Finanzkraft aufgrund derselben statistischen Grundlagen ermittelt.
ermittelt und mit deren Einwohnerzahl, höchstens mit 300, vervielfacht.

Art. Öffentliche Werke

a) Definition
1 Öffentliche Werke sind Investitionsausgaben zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
2 Davon ausgenommen sind Ausgaben für bewegliche Sachgüter, wie Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und mobile Einrichtungsgegenstände.
3 Werden öffentliche Werke, die zum Aufgabenkreis der Gemeinde gehören, auf Gemeindegebiet durch Korporationen oder Genossenschaften ausgeführt, sind sie den öffentlichen Werken der Gemeinde gleichgestellt.

Art. b) Anrechenbare Kosten

1 Für Beiträge an öffentliche Werke sind die nach Abzug allfälliger Bundes- und Kantonsbeiträge, der Kostenanteile der Privatinteressenz sowie eines angemessenen Selbstbehaltes verbleibenden Kosten anrechenbar.
2 Nicht anrechenbar sind: a) Kosten für den Landerwerb b) Kosten für die Finanzierung c) Kosten für den ordentlichen Unterhalt d) Kosten, welche das übliche Mass übersteigen
Art.
11 c) Selbstbehalt Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird ein Selbstbehalt von 100 000 Franken je Werk in Abzug gebracht.

Art. d) Höhe der Beiträge

1 An die anrechenbaren Kosten öffentlicher Werke werden Beiträge von höchstens 40 Prozent ausgerichtet.
2 Die Regierung stuft die Beiträge nach Höhe des Gemeindesteuerfusses ab.
3 Beiträge an öffentliche Werke werden nur soweit ausgerichtet, als die tatsächlich verbleibenden Restkosten nicht durch zumutbare Entgelte finanziert werden können. II. Indirekter Finanzausgleich

Art. Berechnung der Finanzkraft

1 Die Masszahlen für die Steuerkraft, die Steuerbelastung und den Finanzbedarf werden je in eine Indexzahl umgerechnet, wobei das kantonale Mittel auf 100 festgesetzt wird.
2 Als kantonales Mittel dient: a) für die Steuerkraft und den Finanzbedarf der Durchschnitt pro Kantonseinwohner; b) für die Steuerbelastung der Durchschnitt der Gemeindesteuerfüsse in Prozenten der einfachen Kantonssteuer.
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12 Für die Steuerbelastung und den Finanzbedarf sind die Indizes mit ihren inversen Werten einzusetzen (Umkehrung des Vorzeichens für die Abweichung von 100), wobei die Abweichung vom Mittelwert 100 für die Masszahl Steuerbelastung verdoppelt, für die Masszahl Finanzbedarf halbiert wird.
4 Der Gesamtindex der Finanzkraft ist das arithmetische Mittel aus den drei Masszahlen.

Art. Finanzbedarf

1 Der Finanzbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, einem Bedarf aufgrund der Schülerzahl und einem Bedarf aufgrund der Fläche im Verhältnis 30, 60 und 10.
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5

Art. Statistische Grundlagen

Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistischen Grundlagen: a) die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP); b)
15 die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge. Darin enthalten sind auch die Quellensteuern, die Liquidationsgewinnsteuern und die Aufwandsteuern; c) die Netto-Wasserzinsen der letzten zwei verfügbaren Jahre; d) die Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung der letzten zwei verfügbaren Jahre; e) der Gemeindesteuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer im Durchschnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre; f) die Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule nach Wohnort gemäss der letztverfügbaren eidgenössischen Schülerstatistik; g) die Gesamtfläche gemäss eidgenössischer Arealstatistik. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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Art.

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Finanzausgleichsgesetz vom 26. September 1993
18 Vollziehungsverordnung vom 22. Februar 1972.
19 Endnoten
720.350 dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5020; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. der Teilrevision des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich am 1. Januar 2007 in Kraft. mit der Teilrevision des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich am 1. Januar 2007 in Kraft. der Teilrevision des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich am 1. Januar 2007 in Kraft.
der Teilrevision des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich am 1. Januar 2007 in Kraft.
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