Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationale... (0.741.611.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Abgeschlossen in Genf am 20. Februar 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 2011 (Stand am 9. Februar 2021)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956¹ in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR),
in dem Wunsch, betreffendes Übereinkommen zu ergänzen und die freiwillige Ausstellung des Frachtbriefs mittels Verfahren zur elektronischen Erfassung und Bearbeitung von Daten zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.741.611
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:
«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im interna­tionalen Strassengüterverkehr (CMR);
«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;
«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;
«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
Art. 2 Anwendungsbereich und Tragweite des elektronischen Frachtbriefs
1.  Soweit in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist, können der im Übereinkommen bezeichnete Frachtbrief sowie alle Gesuche, Erklärungen, Weisungen, Anordnungen, Vorbehalte oder andere Mitteilungen, die die Ausführung eines Beförderungsvertrags, der diesem Übereinkommen untersteht, betreffen, mittels elektronischer Kommunikation erstellt werden.
2.  Ein Frachtbrief, der gemäss diesem Protokoll ausgestellt wird, ist dem im Übereinkommen bezeichneten Frachtbrief gleichgestellt und hat aus diesem Grund dieselbe Beweiskraft und erzielt die gleichen Wirkungen wie letzterer.
Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs
1.  Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elek­tro­nischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a. ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b. die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c. mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d. mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträg­liche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2.  Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3.  Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
Art. 4 Bedingungen für die Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs
1.  Der elektronische Frachtbrief enthält dieselben Angaben wie der im Übereinkommen bezeichnete Frachtbrief.
2.  Das Verfahren zur Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs muss gewährleisten, dass die darin enthaltenen Angaben vom Zeitpunkt der endgültigen Originalausfertigung an verlässlich und vertrauenswürdig sind. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Angaben – mit Ausnahme von Hinzufügungen und Änderungen – im Verlauf der elektronischen Kommunikation, Speicherung oder Offenlegung vollständig und unverändert bleiben.
3.  Die Angaben, die im elektronischen Frachtbrief enthalten sind, dürfen im Rahmen des Übereinkommens ergänzt oder geändert werden.
4.  Das Verfahren, das eingesetzt wird, um den elektronischen Frachtbrief zu ergänzen oder zu ändern, muss die vorgenommenen Veränderungen erkennen können. Desgleichen muss es auch die ursprünglichen Angaben, die im elektronischen Frachtbrief enthalten sind, erhalten können.
Art. 5 Umsetzung der Ausfertigung des elektronischen Frachtbriefs
1.  Die Parteien, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags beteiligt sind, einigen sich über die Verfahren und ihre Umsetzung, die zur Erfüllung der Vorschriften dieses Protokolls und des Übereinkommens notwendig sind; insbesondere:
a. legen sie das Verfahren fest, mit dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt und der befugten Partei übermittelt wird;
b. gewährleisten sie, dass der elektronische Frachtbrief seine Vollständigkeit und Unveränderbarkeit behält;
c. bestimmen sie das Vorgehen, mit dem der Inhaber der Rechte, die aus dem elektronischen Frachtbrief entstehen, diese Rechte nachweisen kann;
d. halten sie die Art fest, wie die Bestätigung der Ablieferung an den Empfänger zu erfolgen hat;
e. vereinbaren sie die Verfahren, mit denen der elektronische Frachtbrief ergänzt oder geändert werden kann;
f. kommen sie zu den Verfahren, die den elektronischen Frachtbrief allenfalls mit einem anderweitig ausgestellten Frachtbrief ersetzen, überein.
2.  Die in Absatz 1 aufgezählten Verfahren müssen im elektronischen Frachtbrief bezeichnet und leicht überprüfbar sein.
Art. 6 Ergänzende Urkunden
1.  Der Frachtführer übergibt dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestä­tigung des Gutes sowie sämtliche Angaben, die für die Identifikation der Sendung und den Zugang zum elektronischen Frachtbrief, der unter diesem Protokoll erstellt wird, notwendig sind.
2.  Der Absender kann dem Frachtführer die Urkunden gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 11 des Übereinkommens mittels elektronischer Kommunikation zur Verfügung stellen, wenn diese Urkunden in der elektronischen Form bestehen und wenn die Parteien die Verfahren vereinbart haben, welche die Verbindung zwischen diesen Urkunden und dem elektronischen Frachtbrief gemäss diesem Protokoll herstellen können, ohne deren Vollständigkeit und Unveränderbarkeit zu gefährden.

Schlussbestimmungen

Art. 7 Unterschrift, Ratifikation, Beitritt
1.  Dieses Protokoll steht den Unterzeichnerstaaten oder den Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
2.  Das Protokoll liegt vom 27. bis einschliesslich 30. Mai 2008 in Genf und nach diesem Datum bis einschliesslich 30. Juni 2009 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
3.  Dieses Protokoll ist von den Unterzeichnerstaaten zu ratifizieren und steht den Nichtunterzeichnerstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben sind, zum Beitritt offen.
4.  Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können durch Beitritt Vertragsparteien des Protokolls nach seinem Inkrafttreten werden.
5.  Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
6.  Für die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, welche nach dem Inkrafttreten einer gemäss Artikel 13 vorgenommenen Änderung dieses Protokolls hinterlegt werden, findet das revidierte Protokoll Anwendung.
Art. 8 Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Staaten in Kraft.
2.  Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 9 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch Notifizierung an den General­sekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
3.  Jeder Staat, der das Übereinkommen kündigt, tritt am Tag, an dem die Kündigung des Übereinkommens wirksam wird, gleichzeitig aus diesem Protokoll aus.
Art. 10 Aufhebung
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt das Protokoll mit dem Tage ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. Dieses Protokoll tritt ebenfalls ausser Kraft, wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 12 Vorbehalte
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Protokoll durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass sie sich durch den Artikel 11 dieses Protokolls nicht als gebunden betrachtet. Die andern Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertrags­partei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 11 nicht gebunden.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
3.  Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 13 Änderungsverfahren
1.  Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann es entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.
2.  Jede Änderung zu diesem Protokoll, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, ist der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zur Prüfung vorzulegen.
3.  Die Vertragsparteien werden jede Anstrengung unternehmen, um einen Konsens zu erreichen. Wenn es trotz dieser Bemühungen zu keinem Konsens bezüglich der vorgeschlagenen Änderung kommt, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Der Änderungsvorschlag, der entweder durch Konsens oder durch Abstimmung mit einer Zweidrittelsmehrheit zustande gekommen ist, wird dem Generalsekretär mitgeteilt, der ihn allen Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten zwecks Genehmigung übermittelt.
4.  Binnen neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekannt geben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt.
5.  Ist kein Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er mit Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten als angenommen. Wird Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
6.  Tritt ein Staat diesem Protokoll zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dem Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von neun Monaten über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
7.  Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach den Absätzen 4 und 6 erhoben worden ist und ob die Änderung gemäss Absatz 5 als angenommen gilt.
8.  Jede angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie den Vertragsparteien vom Generalsekretär notifiziert worden ist.
Art. 14 Einberufung einer diplomatischen Konferenz
1.  Sobald das Protokoll in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls verlangen. Der Generalsekretär wird dieses Verlangen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen mitteilt.
2.  Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen wird, teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz geprüft haben wollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.
3.  Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten ein.
Art. 15 Notifizierung
Ausser den in Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 7 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die aufgrund des Artikels 7 Absätze 3 und 4 Vertragsparteien geworden sind:
a. die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 7;
b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 8 in Kraft tritt;
c. die Kündigung nach Artikel 9;
d. das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 10;
e. den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Art. 16 Hinterlegung
Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu Genf am 20. Februar 2008, in einer Originalausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. Februar 2021 ²

² Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2011 1925 ; 2014 3285 ; 2016 3863 ; 2018 1259 ; 2019 3299 ; 2020 3341 und 2021 82 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/Treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belarus

  7. Februar

2019 B

  8. Mai

2019

Bulgarien

15. September

2010 B

  5. Juni

2011

Dänemark a

28. Juni

2013 B

26. September

2013

Estland

  2. November

2016 B

31. Januar

2017

Finnland

11. Januar

2019

11. April

2019

Frankreich

  5. Oktober

2016 B

  3. Januar

2017

Iran*

  8. November

2017 B

  6. Februar

2018

Lettland

  3. Februar

2010

  5. Juni

2011

Litauen

  7. März

2011

  5. Juni

2011

Luxemburg

26. Dezember

2017 B

26. März

2018

Moldau

14. März

2018 B

12. Juni

2018

Niederlande b

  7. Januar

2009

  5. Juni

2011

Norwegen

11. Juni

2020

  9. September

2020

Oman*

23. September

2020 B

22. Dezember

2020

Polen

13. Juni

2019 B

11. September

2019

Portugal

26. September

2019 B

25. Dezember

2019

Rumänien

14. März

2019 B

12. Juni

2019

Russland

  6. März

2018 B

  4. Juni

2018

Schweden

  9. März

2020

  7. Juni

2020

Schweiz

26. Januar

2009

  5. Juni

2011

Slowakei

21. Februar

2014 B

22. Mai

2014

Slowenien

15. August

2017 B

13. November

2017

Spanien

11. Mai

2011 B

  9. August

2011

Tadschikistan

  9. Juli

2019 B

  7. Oktober

2019

Tschechische Republik

14. April

2011 B

13. Juli

2011

Türkei*

31. Januar

2018 B

  1. Mai

2018

Ukraine*

10. Juli

2020 B

8. Oktober

2020

Usbekistan

16. Oktober

2020 B

14. Januar

2021

Vereinigtes Königreich

20. Dezember

2019 B

19. März

2020

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des
Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern bezogen werden.
a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Für das Königreich in Europa.
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