Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten (790.415)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten Vom 9. Januar 1996 (Stand 1. Mai 1999) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Schanz-Walten», Eptingen und Diegten, bestehend aus den Parzellen Nr. 1564, 1272, 1273, 1275, 1278, 1298 und Teilflächen von Parzel - len Nr. 1230, 1266, 1269, 1276, alle im Grundbuch Eptingen, sowie Teilfläche von Parzelle 2847, Grundbuch Diegten, wird als Objekt von regionaler Bedeu - tung in das Inventar der geschätzten Naturobjekte des Kantons Basel-Land - schaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 80,85 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Schutz des von der Mineralquelle Eptingen AG genutzten Grundwassers vor Verunreinigungen jeglicher Art;
b. * Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung der naturnahen und standortgemässen sowie der extensiv ge - nutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. Erhaltung der Lebensraum-Vielfalt, der Wald-Offenland-Verteilung sowie Förderung von naturnah aufgebauten Waldrändern;
e. * Erhaltung und Förderung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. * Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Liste, insbesondere der Reptilien;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.395

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern sie nicht in Zusammenhang mit der Grundwassernut - zung und dem Wegunterhalt stehen;
b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen, Weg - werfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
c. * Verlassen der erlaubten Wege und Klettern;
d. Beweiden;
e. Laufenlassen von Hunden;
f. * Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain - bikes abseits der erlaubten Wege;
g. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
h. Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von Schädlingsbekämp - fungsmitteln und anderen grundwassergefährdeten Stoffen;
i. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
j. * Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, wenn dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
4 Die Nutzung des unteren Teiles von Parzelle Nr. 1564 als Zufahrt und Instal - lationsplatz bei Sanierungsarbeiten an der Autobahn N2 sowie der Leitungsun - terhalt bleiben gewährleistet.
5 Die Rechte der Gemeinderschaft Witwald bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet *

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forst - amt beider Basel.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.395
3 Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit den Eigentü - mern sowie dem Forstamt einen Pflege- und Nutzungsplan. Dieser bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichts - massnahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Grundwasserschutzmassnahmen. Der jeweilige Bewirtschafter ist haftbar bei durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.

§ 6 Grundwassernutzung

1 Die Nutzung des Grundwassers durch die Mineralquelle Eptingen AG und die in diesem Zusammenhang erforderlichen baulichen Massnahmen bleiben gewährleistet.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Der Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für die Nutzung.
2 Schutzziele und Schutzmassnahmen sind im Rahmen der nächsten Revision des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren. *
3 In den Privatwald-Parzellen bleibt die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfs gewährleistet.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten natürlich verjüngt werden können.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.395
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.01.1996 01.03.1996 Erlass Erstfassung GS 32.395
30.03.1999 01.05.1999 § 1 totalrevidiert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 2 Abs. 1, lit. b. geändert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 2 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 3 Abs. 2, lit. c. geändert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 3 Abs. 2, lit. f. geändert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 3 Abs. 2, lit. j. geändert GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 33.639
30.03.1999 01.05.1999 § 7 Abs. 2 geändert GS 33.639 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.395
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.01.1996 01.03.1996 Erstfassung GS 32.395

§ 1 30.03.1999 01.05.1999 totalrevidiert GS 33.639

§ 2 Abs. 1, lit. b. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

§ 2 Abs. 1, lit. e. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

§ 2 Abs. 1, lit. f. 30.03.1999 01.05.1999 eingefügt GS 33.639

§ 3 Abs. 2, lit. c. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

§ 3 Abs. 2, lit. f. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

§ 3 Abs. 2, lit. j. 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

§ 3 Abs. 5 30.03.1999 01.05.1999 eingefügt GS 33.639

§ 7 Abs. 2 30.03.1999 01.05.1999 geändert GS 33.639

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.395
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