Abkommen (0.192.120.193.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz Abgeschlossen am 17. November 1997 In Kraft getreten am 17. November 1997 (Stand am 3. Februar 2004) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 200 4 675).
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits und die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. Dezember 1992² über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE
andererseits,
gestützt auf die Artikel 6 und 10 dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, das rechtliche Statut des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz in einem Abkommen zu regeln,
haben folgende Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.193.235
Art. 1 Definition
Unter dem Ausdruck «Mitglieder des Gerichtshofs» versteht man Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Präsidiums des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE; nachstehend «Gerichtshof» genannt), sowie Mitglieder der vom Gerichtshof ad hoc gebildeten Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte.

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs

Art. 2 Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Gerichtshofs in der Schweiz.
Art. 3 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Gerichtshof Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Er erkennt dem Gerichtshof sowie den Vertragsstaaten in ihren Beziehungen zu ihm auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, für die Zwecke des Gerichtshofs benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder einer von ihm ordnungsgemäss ermächtigten Person betreten.
Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive des Gerichtshofs und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und unabhängig ihres Standorts unverletzbar.
Art. 6 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Der Gerichtshof geniesst Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:
a) wenn der Gerichtshof im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) im Falle einer gegen ihn angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein dem Gerichtshof gehörendes oder für ihn betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von vom Gerichtshof einem seiner Beamten geschuldeten Gehältern, Salären und anderen Bezügen;
d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Gerichtshof erhobenen Hauptklage steht;
e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche unter Anwendung von Artikel 29 gefällt wurde.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände sowie die beweg­lichen Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Gerichtshofs befinden oder zu dessen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Besitzer und ihrem Standort befreit von:
a) jeglicher Requisitions-, Beschlagnahme- und Enteignungsmassnahme;
b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, anderer behörd­licher Massnahmen oder Massnahmen vorgängig zu einem Urteil mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fällen.
Art. 7 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Gerichtshofs sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
Art. 8 Steuerliche Behandlung
1.  Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind von allen direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Gerichtshofs sind und von ihm benützt werden.
2.  Der Gerichtshof ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge zum amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zum amt­lichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) befreit.
3.  Der Gerichtshof ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Gerichtshofs auf dem Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das zwischen dem Gerichtshof und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 9 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Gerichtshofs bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985³ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
³ SR 631.145.0
Art. 10 Freie Verfügung über Guthaben
Der Gerichtshof kann jede Art von Guthaben, Gold, sowie jegliche Art von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 11 Dienstlicher Verkehr
1.  Der Gerichtshof geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie internationalen Organisationen in der Schweiz zuge­sichert wird, soweit es mit dem Übereinkommen der Internationalen Fernmelde­union vom 22. Dezember 1992⁴ vereinbar ist.
2.  Der Gerichtshof hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat das Recht, seine Korrespondenz, einschliesslich Datenträger, durch gebührend ausgewiesene Kuriere oder gebührend identifizierbares Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen. Diese geniessen die gleichen Vorrechte und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck eingeräumt werden.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofs, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4.  Der Gerichtshof ist von der Bewilligungspflicht für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Kabel) befreit, die er für den ausschliess­lichen Gebrauch auf dem Gelände seiner Gebäude oder Gebäudeteile oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen oder zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Teil anbelangt, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben⁵ koordiniert werden.
⁴ SR 0.784.02
⁵ Heute: Swisscom
Art. 12 Pensionskasse
Jede zugunsten der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers oder der Beamten der Kanzlei offiziell wirkende Pensionskasse oder andere Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie der Gerichtshof selbst. Für die Tätigkeit, die zugunsten der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers oder der Beamten der Kanzlei ausgeübt wird, werden ihr für die beweglichen Werte die gleichen Vorrechte und Immunitäten im selben Umfang gewährt wie dem Gerichtshof selbst.
Art. 13 Sozialvorsorge
1.  Als Arbeitgeber unterliegt der Gerichtshof nicht der schweizerischen Gesetz­gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Krankenversicherung.
2.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, wird durch Briefwechsel⁶ geregelt.
3.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit, sind nicht verpflichtet, der schweizerischen Krankenversicherung beizutreten. Indessen können sie verlangen, der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu werden.
4.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei unterliegen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der Gerichtshof ihnen einen gleichwertigen Schutz für die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.
⁶ SR 0.192.120.193.1 1

II. Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amtlicher Eigenschaft zum Gerichtshof gerufen werden

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder des Gerichtshofs
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen die Vorrechte und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Vertretern gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961⁷ zukommen; für Erleichterungen gelten die den Missionschefs zuerkannten Gepflogenheiten.
2.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für ihre vom Gerichtshof überwiesenen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit; jedoch kann die Schweiz für die Berechnung der Steuern auf von anderen Quellen stammenden Einkommen das steuerfreie Einkommen berücksichtigen. Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung sind auch jegliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, unter welchen Umständen auch immer sie geschuldet werden, von den Steuern in der Schweiz ausgenommen. Dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, die den Mitgliedern des Gerichtshofs aufgrund von Entschädigungen infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen und die Renten und Pensionen, die vom Gerichtshof seinen ehemaligen Mitgliedern ausbezahlt werden, diese Befreiung nicht mehr.
3.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) gemäss der schweizerischen Gesetzgebung befreit.
4.  Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen, wie sie den Missionschefs gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁸ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten zuerkannt werden.
⁷ SR 0.191.01
⁸ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten des Kanzlers und der hohen Beamten der Kanzlei
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens stehen der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, welche vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten genehmigt worden sind, im Genusse der den diplomatischen Vertretern gemäss dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961⁹ zustehenden Vorrechte und Immunitäten.
2.  Der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für ihre vom Gerichtshof überwiesenen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit; jedoch kann die Schweiz für die Berechnung der Steuern auf von anderen Quellen stammendem Einkommen das steuerfreie Einkommen berücksichtigen. Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung sind auch jegliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs, unter welchen Umständen auch immer sie geschuldet werden, von den Steuern in der Schweiz ausgenommen. Dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs für den Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, welche aufgrund von Entschädigungen infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen und die Renten und Pensionen, die vom Gerichtshof einem ehemaligen Kanzler und ehemaligen hohen Beamten der Kanzlei ausbezahlt werden, diese Befreiung nicht mehr.
3.  Der Kanzler und die hohen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWSt) gemäss der schweizerischen Gesetz­gebung befreit.
4.  Die Vorrechte auf dem Gebiet des Zollwesens werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985¹⁰ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁹ SR 0.191.01
¹⁰ SR 631.145.0
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten für die anderen Beamten der Kanzlei
Die anderen Beamten der Kanzlei geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller Schriftstücke und Urkunden.
Art. 17 Vorrechte und Immunitäten für die anderen nichtschweizerischen Beamten der Kanzlei
Die anderen Beamten der Kanzlei, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen,
a) geniessen Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für ihre vom Gerichtshof überwiesenen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen; jedoch kann die Schweiz für die Berechnung der Steuern auf von anderen Quellen stammendem Einkommen das steuerfreie Einkommen berücksichtigen. Im Zeitpunkt ihrer Auszahlung sind auch Kapitalleis­tungen des Gerichtshofs, unter welchen Umständen auch immer sie geschuldet werden, von den Steuern in der Schweiz ausgenommen. Dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen des Gerichtshofs für die anderen Beamten der Kanzlei, die aufgrund von Entschädigungen infolge Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge aus Kapitalleis­tungen und die Renten und Pensionen, die vom Gerichtshof den ehemaligen anderen Beamten der Kanzlei ausbezahlt werden, diese Befreiung nicht mehr;
b) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
c) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten zur Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
d) geniessen in Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel und in der Überführung ihrer Guthaben in die Schweiz und ins Ausland die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der internationalen Organisationen zu­erkannt werden;
e) geniessen, wie auch die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der internationalen Organisationen;
f) geniessen auf dem Gebiet des Zollwesens die Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985¹¹ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
¹¹ SR 631.145.0
Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten der Kanzlei
1.  Die Beamten der Kanzlei, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
2.  Schweizerischen Beamten der Kanzlei in leitender Funktion innerhalb des Gerichtshofs kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und vom obligatorischen Schiessen befreit.
3.  Für schweizerische Beamte der Kanzlei, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Gerichtshof dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements unterbreitet.
Art. 19 Vorrechte und Immunitäten für Vermittler, Berater, Anwälte, Experten und Zeugen der Parteien
Die Vermittler, Berater, Anwälte, Experten und Zeugen der Parteien
a) geniessen unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages hinsichtlich der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) geniessen Unverletzbarkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
c) sind den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten zur Registrierung der Ausländer nicht unterstellt.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
Die in den Artikeln 15, 16 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit und gegebenenfalls von Massnahmen der Vollstreckung, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Gerichtshofs und die volle Unabhängigkeit der betreffenden Personen unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Gerichtshof hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder eines Beamten der Kanzlei aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn die Aufhebung möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Gerichtshofs betroffen werden.
Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
1.  Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, die in amtlicher Eigenschaft zum Gerichtshof berufen werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, nämlich:
a) die Mitglieder des Gerichtshofs sowie die von ihnen unterhaltenen Fami­lienmitglieder;
b) der Kanzler sowie die von ihm unterhaltenen Familienmitglieder;
c) die Beamten der Kanzlei sowie die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
d) die Vermittler, Berater, Anwälte, Experten und Zeugen der Parteien vor dem Gerichtshof.
2.  Die Visagesuche der oben erwähnten Personen sind innert möglichst kurzer Frist zu prüfen. Die Visa werden kostenlos ausgestellt. Um das Verfahren zu erleichtern, haben diese Personen zur Unterstützung ihres Visumsgesuches einen offiziellen Brief des Gerichtshofs vorzuweisen, in dem ihre Funktionen bescheinigt werden.
Art. 23 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Gerichtshof zuhanden der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei sowie den von ihnen unterhaltenen, bei ihnen im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern, je eine mit der Fotografie des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Der Gerichtshof übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers, der Beamten der Kanzlei sowie von deren Familienmitgliedern. Der Gerichtshof führt das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den Wohnort in der Schweiz und die Kategorie oder Funktionsklasse jeder dieser Personen auf.
Art. 24 Verhinderung von Missbrauch
Der Gerichtshof und die schweizerischen Behörden werden zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 25 Streitigkeiten privater Art
Der Gerichtshof wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Gerichtshof als Partei und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in die ein Mitglied des Gerichtshofs, der Kanzler oder ein Beamter der Kanzlei verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 21 aufgehoben worden ist.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Gerichtshofs in ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen des Gerichtshofs, noch aus Handlungen und Unterlassungen von dessen Mitgliedern, des Kanzlers oder Beamten der Kanzlei.
Art. 27 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz notwendigen Massnahmen zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, diese Kompetenz gegenüber dem Gerichtshof in Anspruch zu nehmen, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch wie es die Umstände erlauben, mit dem Gerichtshof in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen des Gerichtshofs notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Der Gerichtshof arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jeden Nachteil, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 29 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Begehren der einen oder andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen im gegenseitigen Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bezeichnet.
4.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist definitiv und für die Streitparteien bindend.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1.  Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden.
2.  In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verständigen.
Art. 31 Kündigung
Das vorliegende Abkommen kann auf ein durch die beiden Parteien einvernehmlich festgesetztes Datum durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündigt werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 17. November 1997, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Für die Vertragsstaaten des
Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE

Der Direktor der
Direktion für Völkerrecht:

Der Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE:

Mathias Krafft

Robert Badinter

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