Verordnung über die Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr (214.2.13)
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Verordnung über die Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr

Verordnung über die Gebühren der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr vom 28.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bo - denrecht (BGBB), insbesondere Artikel 90 Abs. 2; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftli - che Pacht (LPG); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesge - setz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB), insbesondere Artikel 7; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (AGLPG), insbesondere Artikel 27; Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr stellt Auslagen sowie feste und verhältnismässige Gebühren nach diesem Tarif in Rechnung.
2 Für Auslagen und Gebühren muss aufkommen, wer einen Nutzen aus einer Verfügung der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zieht.

Art. 2 Feste Gebühren und Auslagen

1 Feste Gebühren und Auslagen werden in Rechnung gestellt für:
a) Auskunft und Nachforschung, die länger als 15 Minu - ten dauern, je Viertelstunde Fr. 10
b) Vorprüfung von Akten, je nach Komplexität
1. einfach Fr. 100
2. mittel Fr. 150
3. komplex Fr. 200
c) Korrespondenz, E-Mail, Anzeige, Mitteilung oder Er - öffnung Fr. 30
d) Augenschein/Ortsbesichtigung und Verfassen des ent - sprechenden Berichts, je Viertelstunde Fr. 30
e) Aussetzen des Verfahrens und Einfordern von weite - ren Informationen Fr. 20
f) Fotokopien (Vorderseite oder Vorder- und Rückseite, je Seite) Fr. 1
g) Verfassen einer Verfügung, je nach Komplexität
1. einfach Fr. 100
2. mittel Fr. 200
3. komplex Fr. 300
h) Antrag auf Eintragung eines Vermerks im Grundbuch oder Gesuch um Berichtigung des Grundbuchs (Art.
72 Abs. 1 BGBB) Fr. 50
2 Für nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 3 Verhältnismässige Gebühren bei Erwerbsbewilligung

1 Die verhältnismässigen Gebühren werden aufgrund des Erwerbspreises be - rechnet.
2 Die verhältnismässigen Gebühren betragen:
a) bei einem Erwerbspreis bis Fr. 100'000: 0,1 %;
b) zuzüglich für den Teil über Fr. 100'000: 0,05 %.
3 Sie betragen höchstens Fr. 1'000.

Art. 4 Verhältnismässige Gebühren bei Schätzung des Ertragswerts, des

höchstzulässigen Preises, des Pachtzinses oder der Belastungs - grenze
1 Die verhältnismässigen Gebühren werden aufgrund des von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr festgelegten Schätzwerts berechnet.
2 Die verhältnismässigen Gebühren betragen:
a) bei einem Schätzwert bis Fr. 100'000: 0,1 %;
b) zuzüglich für den Teil über Fr. 100'000: 0,05 %.
3 Umfasst das Gesuch mehrere Schätzungen, so werden die verhältnismässi - gen Gebühren aufgrund der höchsten Schätzung erhoben.
4 Sie betragen höchstens Fr. 1'000.

Art. 5 Verhältnismässige Gebühren

1 Die verhältnismässigen Gebühren sind zusätzlich zu den festen Gebühren zu entrichten.
2 Die verhältnismässigen Gebühren können nur einmal erhoben werden, ent - weder im Rahmen der Berechnung des höchstzulässigen Preises oder im Rah - men der Erwerbsbewilligung.

Art. 6 Gebührenbefreiung

1 Keine Gebühren werden erhoben:
a) wenn das Gesuch vom Staat Freiburg gestellt wird;
b) in den Fällen, die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.11.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.11.2023 01.01.2024 2023_112
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