Satzung der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwic... (0.732.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie 2 (Beschluss)

(Beschluss) Angenommen durch Beschluss des Rates der OECE³ vom 20. Dezember 1957 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1958 Bestätigt durch Beschluss des Rates der OECD⁴ vom 30. September 1961 Geändert am 23. Februar 1965 und 17. Mai 1972 (Stand am 13. Mai 2014) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Früher: Europäische Kernenergie‑Agentur. ³ Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit. ⁴ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation).

Teil I

Art. 1
a.  Hiermit wird im Rahmen der Organisation die «OECD‑Agentur für Nuklearenergie» (im folgenden als «Agentur» bezeichnet) gegründet.
b.  Zweck der Agentur ist die Förderung der Entwicklung der Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken durch die Mitgliedstaaten mittels deren Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anpassung der Massnahmen, die auf deren innerstaatlichem Bereich aus öffentlicher und privater Initiative ergriffen werden.
Art. 2
Unter der Aufsicht des Rates werden die der Agentur anvertrauten Aufträge ausgeführt: durch den Direktionsausschuss für Kernenergie (im folgenden als «Direktions­ausschuss» bezeichnet); durch die gemäss den folgenden Bestimmungen geschaffenen Organe, die den Direktionsausschuss in seiner Arbeit unterstützen oder Aufgaben erfüllen, welche im gemeinsamen Interesse einer Gruppe von Staaten liegen; durch das Sekretariat der Agentur.
Art. 3
Unter den in den folgenden Bestimmungen und anderen anwendbaren Beschlüssen des Rates festgelegten Voraussetzungen ist der Direktionsausschuss zuständig zur Behandlung sämtlicher Fragen, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen.
Art. 4
a.  Die Agentur hat nach Möglichkeit die Angleichung und die gegenseitige Anpassung der Programme und Pläne der Mitgliedstaaten für die Entwicklung von Forschung und Industrie auf dem Gebiet der Produktion und der Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern; hierbei berücksichtigt sie die vom Beratenden Ausschuss für Energie angestellten Schätzungen über den zukünftigen Energieverbrauch und Energieanfall.
b.  Zu diesem Zwecke werden die Mitgliedstaaten, sofern dies vom Direktionsausschuss beschlossen wird, unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen eingeladen,
i) der Agentur in regelmässigen Abständen ihre nationalen oder gemeinsamen Programme oder Schätzungen wie auch sämtliche zweckdienlichen Auskünfte über die bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte mitzuteilen,
ii) der Agentur ihre Pläne aus staatlicher oder privater Initiative mitzuteilen.
c.  Die Programme und Pläne werden durch den Direktionsausschuss gemäss einem von ihm festzulegenden Verfahren geprüft. Der Direktionsausschuss darf den betreffenden Staaten gegenüber seine diesbezügliche Meinung äussern, was insbesondere in der Form von Empfehlungen geschehen kann.
Art. 5
a.  Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern.
b.  Hat eine Gruppe von Mitglied‑ oder assoziierten Staaten die Absicht, ein Gemeinschaftsunternehmen zu bilden, so können diese Staaten vereinbaren, die hierzu notwendigen Arbeiten im Rahmen der Organisation, aber auf ihre eigene Rechnung, durchzuführen. Auf die Haltung der übrigen Mitgliedstaaten brauchen sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Die Arbeits‑ oder Studiengruppen, die gemäss diesem Artikel gebildet werden, haben den Direktionsausschuss über den Gang und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.
c.  Im Falle der Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen auf Anregung oder mit Hilfe der Agentur
i) übt der Direktionsausschuss oder, gegebenenfalls, eine nur aus den Vertretern der an dem Unternehmen beteiligten Staaten bestehende Gruppe des Direktionsausschusses diejenigen Kompetenzen aus, die der Agentur gemäss den Verträgen allenfalls übertragen werden, durch welche die in Frage stehenden Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden sind;
ii) haben die Gemeinschaftsunternehmen dem Direktionsausschuss jährlich über ihre Lage und Entwicklung Bericht zu erstatten;
iii) hat der Direktionsausschuss die das gemeinsame Interesse berührenden Fragen zu prüfen, welche durch das Bestehen von Gemeinschaftsunternehmen aufgeworfen werden könnten, um den Regierungen gegebenenfalls zweckdienliche Massnahmen vorzuschlagen;
iv) müssen die im Hinblick auf die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen geschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, die den am Gemeinschaftsunternehmen nicht beteiligten Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten erlauben, dem Gemeinschaftsunternehmen später beizutreten oder an den Ergebnissen dessen Tätigkeit teilzunehmen.
Art. 6
a.  Die Agentur hat nach Kräften die Bemühungen um eine regelmässige Versorgung der Gemeinschaftsunternehmen wie der Mitgliedstaaten mit den zur Durchführung ihrer Programme auf dem Gebiete der Kernenergie notwendigen Rohstoffen zu unterstützen.
b.  Zu diesem Zwecke hat die Agentur gegebenenfalls auf den Abschluss von Verträgen zur Lieferung dieser Rohstoffe, auch seitens Drittstaaten, hinzuwirken. Diese Verträge werden entweder von der Organisation gemäss Artikel 5 c des Übereinkommens vom 14. Dezember 1960⁵ ⁶ oder durch die Mitgliedstaaten geschlossen. Der Direktionsausschuss übt die Kompetenzen aus, die diese Verträge der Organisation allenfalls übertragen.
⁵ SR 0.970.4
⁶ AS 1974 997
Art. 7
a.  Die Agentur hat gemeinsam mit dem Handelsausschuss⁷ alle diejenigen Massnahmen zu prüfen, mit denen sich eine möglichst weitgehende Liberalisierung des internationalen Handels mit den für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken notwendigen Erzeugnissen erreichen lässt.
b.  Der Direktionsausschuss hat insbesondere diejenigen Kompetenzen auszuüben, die ihm auf diesem Bereiche vom Rat übertragen werden.
⁷ AS 1974 997
Art. 8
a.  Eine Sicherheitskontrolle ist einzusetzen, die gewährleisten soll, dass die Gemeinschaftsunternehmen sowie Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen, die durch die Agentur oder unter ihrer Aufsicht geliefert oder zur Verfügung gestellt werden, keinen militärischen Zwecken dienen.
b.  Die Sicherheitskontrolle kann auf Wunsch der betreffenden Parteien auf jede zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarung oder auf Wunsch eines Mitgliedstaates auf die gesamte Tätigkeit dieses Landes auf dem Gebiet der Kernenergie ausgedehnt werden.
c.  Die Organisation dieser Sicherheitskontrolle und die Kompetenzen, die der Agentur zu deren Ausübung einzuräumen sind, sind durch ein besonderes Übereinkommen über die Sicherheitskontrolle⁸ zu regeln.
⁸ SR 0.732.021
Art. 9
a.  Die Agentur hat die Entwicklung der Forschung auf dem Gebiete der Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in den Mitgliedstaaten zu fördern.
b.  Zu diesem Zwecke hat sie gegebenenfalls auf den Abschluss von Verträgen über die gemeinsame Benützung von den durch die Mitgliedstaaten erstellten Forschungsanstalten sowie die Errichtung von gemeinschaftlichen Forschungsanstalten unter den Voraussetzungen von Artikel 5 dieser Statuten hinzuwirken.
c.  Die Agentur hat den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen über ihr Tätigkeitsgebiet zwischen den Mitglied‑ und assoziierten Staaten zu fördern.
Art. 10
a.  Die Agentur hat die Entwicklung des Unterrichtswesens auf dem Gebiete der Kernenergie in den Mitgliedstaaten zu fördern und auf diese Weise mitzuhelfen, dass der Nachfrage nach wissenschaftlichem und technischem Personal auf diesem Bereich wirksam begegnet werden kann.
b.  Zu diesem Zwecke ergreift der Direktionsausschuss Massnahmen, die auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Mitglied‑ und assoziierten Staaten erlauben,
i) die Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen der in diesen Staaten vorhandenen öffentlichen und privaten Einrichtungen gegeben sind, voll auszunützen und sie weiter auszubauen;
ii) auf internationaler Ebene Möglichkeiten für die ergänzende Ausbildung von Professoren, Studenten oder Ingenieuren zu schaffen, soweit sich dies als notwendig erweist.
Art. 11
a.  Die Agentur hat die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie zu fördern und darauf hinzuwirken, dass die rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einander angeglichen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände:
i) Gesundheitsschutz und Unfallverhütung in der Atomindustrie;
ii) zivilrechtliche Haftpflicht und Versicherung gegen die mit den Kern­umwandlungsprozessen verbundenen Risiken;
iii) Massnahmen zur bestmöglichen Ausnützung der patentierten Erfindungen.
b.  Zu diesem Zwecke hat der Direktionsausschuss
i) sobald als möglich gemeinsame Grundsätze aufzustellen, die den landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen zugrunde gelegt werden können; diese Grundsätze hat er den Mitgliedstaaten zwecks Übernahme in das Landesrecht vorzulegen;
ii) die Schaffung der erforderlichen gemeinsamen Ämter, insbesondere für den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung in der Atomindustrie, durch die interessierten Mitgliedstaaten zu fördern.

Teil II

Art. 12
a.  Der Direktionsausschuss setzt sich aus den Vertretern der Regierungen aller Mitgliedstaaten der Organisation zusammen, welche an diesem Beschluss mitgewirkt haben.
b.⁹  Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist eingeladen, an den Arbeiten der Agentur teilzunehmen.
⁹ Fassung gemäss Beschluss des Rates der OECD vom 9. Mai 1975, in Kraft seit 1. April 1975 ( AS 1977 166 ).
Art. 13
a.  Aus seinen Mitgliedern ernennt der Direktionsausschuss alljährlich einen Präsidenten und mehrere Vizepräsidenten. Er legt seine Geschäftsordnung selber fest.
b.  Über alle Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, kann der Direktionsausschuss den Mitgliedstaaten gegenüber seine Meinung äussern, insbesondere in Form von Empfehlungen.
c.  Wenn immer für die Regierungen verbindliche Beschlüsse gefasst werden müssen, welche die dem Direktionsausschuss auf dem in Frage stehenden Gebiet übertragene Zuständigkeit überschreiten, so hat dieser dem Rat entsprechende Anträge zu unterbreiten.
d.  Der Direktionsausschuss erstattet dem Rat alljährlich über seine Geschäftsführung und über die Lage sowie die Zukunftsaussichten der Atomindustrie den Mitgliedstaaten Bericht.
Art. 14
a.  Allfällige abweichende Meinungen müssen in die vom Direktionsausschuss beschlossenen Berichte und Anträge aufgenommen werden.
b.  Die Beschlüsse, Meinungsäusserungen oder Empfehlungen des Direktionsausschusses gelten als angenommen, wenn dessen anwesende und abstimmende Mitglieder mit ihnen einverstanden sind.
c.  Die Beschlüsse des Direktionsausschusses über die Tagesordnung, anzustellende Studien, die Schaffung von Arbeitsgruppen und die Zustellung von Fragebogen an die Mitgliedstaaten gelten als angenommen, wenn ihnen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Direktionsausschusses zustimmt.
d.  Für die Regierungen verbindliche Beschlüsse, die vom Direktionsausschuss im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeit gefasst worden sind, verpflichten nur diejenigen Staaten, die ihnen zugestimmt haben.
Art. 15
a.  Der Direktionsausschuss kann die von ihm als notwendig erachteten Arbeitsausschüsse und ‑gruppen bilden, um sich von ihnen bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen zu lassen; er kann sie auch mit der Durchführung jeder Aufgabe im Bereich des Zweckes der Agentur beauftragen.
b.  Zum Studium von Fragen oder zur Durchführung von Aufgaben, welche eine Gruppe von Mitglied‑ oder assoziierten Staaten betreffen, können unter den Voraussetzungen von Artikel 5 dieser Statuten oder gemäss Beschluss des Rates Organe geschaffen werden, deren Zusammensetzung sich auf die betreffenden Staaten beschränkt. Besondere Ausgaben, die aus der Tätigkeit dieser Organe erwachsen, wie Studienkosten oder Expertenhonorare, haben die daran interessierten Staaten allein zu tragen.
Art. 16
a.  Der Direktionsausschuss erfüllt seine Aufgabe in Verbindung mit den zuständigen Organen der Organisation.
b.  Der Direktionsausschuss hat diese Organe in allen Fragen zu begrüssen, die deren Zuständigkeit berühren. Diese Organe haben ihrerseits den Direktionsausschuss in jeder sie beschäftigenden Frage der Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu begrüssen.
Art. 17
a.  Der Direktionsausschuss und seine Hilfsorgane werden in ihrer Arbeit durch das Sekretariat der Agentur unterstützt, das als Abteilung des Sekretariates der Organisation eingerichtet wird.
b.  Die aus der Tätigkeit der Agentur erwachsenden Ausgaben werden durch das Budget der Organisation gedeckt. Zu diesem Zwecke bereitet der Direktionsausschuss alljährlich einen Voranschlag der Ausgaben vor, welcher dem Rat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
c.  Die Ausgaben der Agentur, die einer besonderen finanziellen Regelung unterstehen, sind in einem getrennten Voranschlag anzuführen. Diejenigen Staaten, die zur Deckung dieser Ausgaben nicht beitragen, haben sich bei der Genehmigung des entsprechenden Titels des Budgets ihrer Stimme zu enthalten.
Art. 18
a.  Bei der Durchführung seiner Aufgaben hat der Direktionsausschuss die von den anderen einschlägigen internationalen Organisationen unternommenen Arbeiten zu berücksichtigen und, soweit immer möglich, diese Organisationen zur Mitarbeit aufzufordern.
b.  Im Einvernehmen mit dem Rat tritt der Direktionsausschuss mit den an den Fragen der Atomenergie interessierten internationalen staatlichen Organisationen in Verbindung.
c.  Der Direktionsausschuss kann im Rahmen der durch den Rat genehmigten Beschlüsse oder Vereinbarungen mit den einschlägigen nichtstaatlichen internationalen Organisationen in Verbindung treten.
Art. 19
a.  Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die auf Grund der Verträge bestehen, welche die an diesem Beschluss teilnehmenden Regierungen vor ihm abgeschlossen haben.
b.  Dieser Beschluss berührt die Ausübung der der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie (EURATOM) durch den in Rom am 25. März 1957 geschlossenen Vertrag übertragenen Kompetenzen in keiner Weise. Die Agentur stellt mit der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie eine enge Zusammenarbeit her, deren Einzelheiten durch Vereinbarung zu regeln sind.
Art. 20
a.¹⁰  Teilnehmerstaaten sind diejenigen Staaten, deren Regierung an diesem Beschluss mitwirkt. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Stellung eines assoziierten Staates.
b.  Jede Regierung, die bei diesem Beschluss mitwirkt, kann dessen Geltung für sich dadurch aufheben, dass sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten dem Generalsekretär der Organisation diesen Willen erklärt.
c.  Der vorerwähnte Beschluss des Rates vom 18. Juli 1956 wird hiermit aufgehoben.
¹⁰ Fassung gemäss Beschluss des Rates der OECD vom 9. Mai 1975, in Kraft seit 1. April 1975 ( AS 1977 166 ).
Art. 21 ¹¹
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung¹² finden An­wendung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in der Agentur und ihrem Direktionsausschuss sowie auf die Teilnahme der Kommission der genannten Gemeinschaft an den Arbeiten der Agentur und ihres Direktionsausschusses.
¹¹ AS 1974 997
¹² SR 0.970.4
Art. 22 ¹³
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1958 in Kraft.
¹³ AS 1974 997

Geltungsbereich am 13. Mai 2014 ¹⁴

¹⁴ AS 2009 5383 und 2014 1223 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Teilnehmerstaaten:

Australien

Niederlande

Belgien

Norwegen

Deutschland

Österreich

Dänemark

Polen

Finnland

Portugal

Frankreich

Russland

Griechenland

Schweden

Irland

Schweiz

Island

Slowakei

Italien

Slowenien

Japan

Spanien

Kanada

Türkei

Korea (Süd-)

Ungarn

Luxemburg

Vereinigtes Königreich

Mexiko

Vereinigte Staaten

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