Polizeigesetz
                            Polizeigesetz (PolG)  vom 9. November 2011 (Stand 1. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezeichnet die Aufgaben der Kantonspolizei, legt ihre Zuständigkei  -  ten in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die  Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung, StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung  (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonspolizei
                            1  Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Sie untersteht dem zuständigen De  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Polizeilicher Assistenzdienst
                            1  Die Kantonspolizei kann einen polizeilichen Assistenzdienst betreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben den polizeilichen  Assistenzdienst gegen eine kostendeckende Entschädigung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben des polizeilichen Assistenz  -  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Beizug privater Sicherheitsdienste
                            1  Die Kantonspolizei kann für Polizeitransporte, Bewachungen und zur Unterstüt  -  zung in ausserordentlichen Lagen private Sicherheitsdienste beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese unterstehen der Führung und Verantwortung der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sicherheitsorgane des Bundes und der Gemeinden *
                            1  Der Regierungsrat kann dem Bund und den Gemeinden auf Ersuchen zur Erfüllung  ihrer Sicherheitsaufgaben verkehrs- oder ordnungsdienstliche Aufgaben übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die möglichen Aufgaben der Sicherheitsorgane der  Gemeinden in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Sicherheitsorga  -  ne zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sicherheitsorgane der Gemeinden müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und  Uniformierung klar von den Kantonspolizistinnen und Kantonspolizisten unterschei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Private Sicherheitsdienste
                            1  Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige  Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann in diesem Bereich interkantonale Vereinbarungen ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fachstellen
                            1  Zur Vernetzung ihrer Tätigkeit mit anderen Behörden und Institutionen kann die  Kantonspolizei interdisziplinäre Fachstellen betreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestand
                            1  Der Grosse Rat setzt den Bestand des Kantonspolizeikorps fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Personalbestand bestimmen der Regierungsrat und der Grosse Rat im  Rahmen des Voranschlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für die Gestaltung ihrer Organisation, die Schwergewichtsbildung und die  Taktik zuständig. Sie koordiniert die Blaulichtorganisationen im gemeinsamen Ein  -  satz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung von ordentli  -  chen und ausserordentlichen Ereignissen bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie  die Bedürfnisse der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusam  -  menhängende Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit *
                            1  Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des  Bundes und des Auslands zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Ein  -  sätzen, bei der Erkennung, der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten so  -  wie bei Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Zusammenarbeit zur Unterstützung Drit  -  ter eigene Mittel zur Verfügung stellen oder für die eigene Unterstützung fremde  Mittel anfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausserkantonale Einsätze
                            1  Das Departement bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der  Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Allgemeines
                            1  Die Kantonspolizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie  durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie leistet Hilfe  und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die  polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Strafta  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gesetzmässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die Kantonspolizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet  oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweize  -  rischen Strafgesetzbuch (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Polizeiliche Generalklausel
                            1  Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage  unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere  Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verhältnismässigkeit
                            1  Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Massnahmen notwen  -  dig und geeignet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betrof  -  fenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren  Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder sich zeigt, dass er  nicht erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kriminalpolizeiliche Aufgaben
                            1  Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Erkennung und Verhinderung  strafbarer Handlungen sowie die Ermittlung von Straftaten und deren Aufklärung  nach Massgabe der StPO, der JStPO und des Gesetzes über die Zivil- und Straf  -  rechtspflege (ZSRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
                            1  Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentli  -  chen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von  Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können im Rahmen von Bewilligungsverfahren bei Veranstaltun  -  gen für die Erstellung des Sicherheitsdispositivs die Kantonspolizei konsultieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verkehrspolizeiliche Aufgaben
                            1  Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit  und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern so  -  wie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfol  -  gung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schie  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundsatz
                            1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Kantonspolizei im Rahmen der Verhältnis  -  mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie  technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen De  -  stabilisierungsgeräten,   Wuchtgeschossen,   Reizstoffen,   Irritationsmitteln,  Wasserwerfern oder Schusswaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Androhung
                            1  Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und  gibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung  zu verhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Androhung ist erforderlich, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit soforti  -  gem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Hilfepflicht
                            1  Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen  die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit  es die Umstände zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fesselung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als  gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten,  Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entzie  -  hen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sich töten oder verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schusswaffengebrauch
                            1  Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer  den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher  Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen drin  -  gend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr  für die Allgemeinheit führen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und  Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Befreiung von Geiseln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrich  -  tungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädi  -  gung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der  Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden,  sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorgehen gegen Störer
                            1  Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die  öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das  entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung un  -  mittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln  gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über  das Tier oder die Sache ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorgehen gegen andere Personen
                            1  Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz es vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen  Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Betreten privater und öffentlicher Grundstücke
                            1  Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspoli  -  zei private und öffentliche Grundstücke betreten, einschliesslich deren Räumlichkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann die Kantonspolizei zur Verhinderung von Menschenhandel und  schweren Betäubungsmitteldelikten Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbe  -  triebe sowie Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angebo  -  ten werden, betreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Ver  -  gehen und Verbrechen im Asylwesen Zentren des Bundes sowie Privat- oder  Kollektivunterkünfte betreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Personenkontrolle
                            1  Im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr oder wenn es zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei eine Person anhalten, de  -  ren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sa  -  chen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführ  -  te Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse  und Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei darf die Person zu einem Polizeiposten bringen, wenn die Ab  -  klärungen gemäss Abs.  1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwie  -  rigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben  richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Vorläufige Festnahme
                            1  Wird eine Person wegen einer Übertretung im Sinne von Art.  217  Abs.  3 StPO vor  -  läufig festgenommen und soll diese Person gemäss Art.  219  Abs.  5 StPO länger als  drei Stunden festgehalten werden, ist dies durch die zuständige Führungsperson an  -  zuordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn  dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und mit anderen auf dem  Polizeiposten vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten  erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich einer besonderen gesetzlichen Regelung sind erkennungsdienstlich  erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden  oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
                            1  Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur  gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr  von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erhebli  -  chem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bis  -  her von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aus  -  sergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs.  2 genannten Zwecke  die Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen untersucht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. Polizeiliche Vorladung und Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Polizeiliche Vorladung und Vorführung *
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fris  -  ten, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen  oder Identitätsfeststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und  wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die  Kantonspolizei sie vorführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorführung kann ohne Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr in Verzug  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Befragung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvor  -  schriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Auf  -  gaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kinder und Jugendliche
                            1  Über Vorladungen und Befragungen von Kindern und Jugendlichen werden die In  -  haber der elterlichen Sorge beziehungsweise die gesetzliche Vertretung orientiert,  soweit dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird oder das Bundesrecht oder das  kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. Polizeilicher Gewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend stört,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie sich selbst, andere Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt ernsthaft und  unmittelbar gefährdet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme  durch Flucht entzogen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  dies zur Sicherung des Vollzugs einer polizeilichen Anordnung gemäss  §  57  Abs.  1 notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Durchführung
                            1  Hat die Kantonspolizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unver  -  züglich den Grund dafür bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit  dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist die  gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Dauer und Überprüfung
                            1  Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Fremdgefährdung und wenn deshalb anzunehmen ist, dass der Gewahrsam  länger als 24  Stunden notwendig ist, kann die Kantonspolizei beim Zwangsmassnah  -  mengericht spätestens 24  Stunden nach Beginn des Gewahrsams dessen Verlänge  -  rung beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48  Stunden und  kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern. Das Verfahren richtet sich  sinngemäss nach der StPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5. Vor-, Zu- und Rückführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Vor- und Zuführung
                            1  Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Kantonspolizei eine Person dieser  Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Zuführung von Minderjährigen und Verbeiständeten
                            1  Die Kantonspolizei darf eine minderjährige Person oder eine Person unter umfas  -  sender Beistandschaft in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der elterlichen oder erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder  psychische Integrität droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei führt die Person der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen  Sorge oder Obhut, der Vormundin oder dem Vormund, der zuständigen Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde oder einer von ihnen bezeichneten Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuführungen im Sinne von Abs.  2 dürfen auch bei minderjährigen Personen und  Personen unter umfassender Beistandschaft erfolgen, die in Gewahrsam genommen  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Thurgau fallen  -  den Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen in Zusammenarbeit mit  der Kantonspolizei durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6. Überwachung, Observation und technische Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Überwachung
                            1  Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder zur Gefah  -  renabwehr Informationen beschaffen, Personen und Fahrzeuge überwachen und ob  -  servieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann als zugriffsunterstützende Massnahme, im Rahmen von Vorfeldabklärun  -  gen, zum Schutz der eigenen Kräfte oder zur Aufklärung der tatsächlichen Lage in  eigener Kompetenz technische Mittel einsetzen sowie Bild- und Tonaufnahmen ma  -  chen, sofern andere Mittel nicht zum Erfolg führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufzeichnungen werden gelöscht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-  oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
                            1  Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Kontrollschilder automatisch erfassen und  diese Daten bearbeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zur Erfüllung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der automatische Abgleich der erfassten Fahrzeuge und Kontrollschilder ist zuläs  -  sig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit polizeilichen Sach- und Personenfahndungsregistern, die vom Bund für  die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung freigegeben  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit polizeilichen Fahndungsaufträgen für die Dauer der Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen oder  Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der verkehrspolizeilichen Aufgaben können automatisiert überprüft  und dokumentiert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Einhaltung der technischen Anforderungen und der technische Zustand der  Fahrzeuge, namentlich die Masse und das Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   Einhaltung   der   Arbeits-   und   Ruhezeiten   der   berufsmässigen  Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer einschliesslich des Status  der Fahrtenschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Löschung der automatisch erfassten Daten erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Falle eines darauf basierenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gemäss  den jeweiligen Bestimmungen dieses Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in allen anderen Fällen spätestens nach 30  Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung und Ver  -  kehrsüberwachung mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der  Gemeinden,   der   Landespolizei   Liechtenstein,   dem   Bundesamt   für   Strassen  (ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abruf  -  verfahren automatisiert austauschen und bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39b * Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
                            1  Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und  Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen,  um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kund  -  gebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und  Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme  rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann körpernah und sichtbar getragene Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt  werden oder spätestens nach 100  Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zi  -  vil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Fahndung und Vorfeldabklärungen
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vor  -  feldabklärungen ausserhalb einer Strafuntersuchung zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Kantonspolizei dürfen zu Fahndungs- und Abklärungszwecken in  Zivil Informationen beschaffen, ohne ihre Identität und Funktion zu offenbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei ist befugt, in der Ausübung hoheitlichen Handelns ohne beson  -  dere Warnvorrichtungen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu  begehen, namentlich bei Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Observationen,  aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Scheingeschäfte und Testkäufe
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Scheinge  -  schäfte tätigen oder den Willen zum Abschluss solcher Geschäfte vortäuschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zur Erkennung von strafbaren Handlungen Testkäufe tätigen oder Dritte  dazu einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Informationsbeschaffung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur  Informationsbeschaffung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Personen verfügen weder über hoheitliche Befugnisse noch über andere  Sonderrechte. Namentlich dürfen sie weder Straftaten begehen noch dazu Beihilfe  leisten oder Personen zur Begehung von Straftaten anstiften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen *
                            1  Die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen  der Suche und Rettung vermisster Personen (Notsuche) oder der Fahndung nach ei  -  ner zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsentzie  -  henden Massnahme verurteilten Person erfolgt durch die zuständige Führungsperson  und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Feststellung des Aufenthaltsorts ist die Kantonspolizei befugt, physische und  elektronische Daten zu sichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Verdeckte Vorermittlung
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine ver  -  deckte Vorermittlung anordnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen  könnte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den  Eingriff rechtfertigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnis  -  mässig erschwert wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine verdeckte Vorermittlung dürfen nur Kantonspolizistinnen und -polizisten  oder durch die Kantonspolizei beauftragte Dritte eingesetzt werden. Die Kantonspo  -  lizei kann sie mit einer Legende ausstatten und ihnen auch im Falle der Befragung  als Auskunftsperson, Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers  bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Genehmi  -  gungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestimmun  -  gen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7. Wegweisung und Fernhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Wegweisung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person formlos von einem Ort wegweisen oder für  längstens 24 Stunden fernhalten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffent  -  liche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte er  -  heblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsge  -  mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder ge  -  fährdet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Person selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rechte von Personen zu wahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1 gilt sinngemäss für die Fernhaltung von Tieren und Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Fernhaltung mit formellem Entscheid
                            1  Die Kantonspolizei darf einer Person mittels Entscheid verbieten, einen bestimm  -  ten Ort zu betreten. Sie kann das schriftliche Verbot unter Androhung der Straffol  -  gen von Art.  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   für höchstens 14  Tage verfügen und wenn erforderlich, die  betroffene Person für die Eröffnung des Entscheids zu einem Polizeiposten brin  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.8. Durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Personen
                            1  Die Kantonspolizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperober  -  fläche oder in den einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Sachen  oder Spuren suchen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Personen,  von Sachen von namhaftem Wert oder der Umwelt erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in  hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich  ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  sie ein Polizeigebäude oder ein von der Polizei bewachtes Gebäude betritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es  sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für weitergehende körperliche Untersuchungen, die in die körperliche Integrität  eingreifen, beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes  medizinisches Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Sachen
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr und zur Fahndung Personen ver  -  pflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Gefahrenabwehr oder zur Fahndung können Fahrzeuge und Behältnisse durch  -  sucht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Räume
                            1  Die Kantonspolizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges  Handeln nötig machen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit ei  -  ner Person abzuwehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie  sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart einer Person, welche die  Herrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung ist zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a * Räume im Rahmen von Vorfeldabklärungen
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Menschenhandel und schweren  Betäubungsmitteldelikten in Gastgewerbe-, Beherbergungs- und Erotikbetrieben so  -  wie in Räumlichkeiten, in denen gewerblich sexuelle Dienstleistungen angeboten  werden, nach Personen suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Ver  -  gehen und Verbrechen im Asylwesen in Zentren des Bundes sowie in Privat- oder  Kollektivunterkünften Personenkontrollen gemäss Asylgesetz (AsylG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  48 Abs.  2 und Abs.  3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9. Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonspolizei darf Tiere und Sachen sicherstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  um eine erhebliche Gefahr abzuwehren oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie miss  -  bräuchlich verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49a * Aufnahmegeräte
                            1  Die Kantonspolizei kann einer Person zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder  bei Behinderung von Amtshandlungen verbieten, Foto-, Video- und Audioaufnah  -  men von polizeilichen Tätigkeiten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck den Einsatz solcher Aufnahmegeräte anlässlich von  Amtshandlungen verbieten und die Geräte bei missbräuchlicher Verwendung für die  Dauer der Amtshandlung abnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49b * Beizug
                            1  Die Kantonspolizei kann zur Gefahrenabwehr oder im Rahmen von Vorfeldabklä  -  rungen insbesondere von Behörden und Dienstleistungsunternehmen Dokumente  und Gegenstände beiziehen sowie Informationen einholen, wenn keine besondere  Geheimhaltungspflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bei Vermisstenfällen als unterstützende Massnahme zur Lokalisierung ei  -  ner vermissten Person auch von Privatpersonen Gegenstände und Daten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Rückgabe
                            1  Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Kantonspolizei das Tier  oder die Sache zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person  aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Kantonspolizei Frist zur gerichtli  -  chen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder die Sa  -  che der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei  gilt §  69  Abs.  1  Ziff.  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das  weitere Vorgehen unter Beizug des Veterinäramtes zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Verwertung und Vernichtung
                            1  Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird sie von der  berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt,  darf sie die Kantonspolizei ein Jahr nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung  verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann eine Sache früher verwerten, wenn sie schneller Wertver  -  minderung ausgesetzt oder ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwie  -  rigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann eine Sache nicht verwertet werden, darf sie die Kantonspolizei vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.10. Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren, Fahrzeugen und  anderen Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei darf Tiere, Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fern  -  halten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zu  -  gänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere, Sachen von namhaftem Wert  oder der Umwelt darstellen oder die Rechte Dritter bedeutend einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Personen oder Sachen von namhaftem Wert gefährdet, kann die zuständige  Führungsperson im Umkreis von 300  m um den Ereignisort für die Dauer des Poli  -  zeieinsatzes formlos ein Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30  kg  Gewicht erlassen. Die jeweils zuständige Führungsperson kann das Flugverbot  räumlich erweitern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Androhung und Kostenersatz
                            1  Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen oder  wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist, kann von der Androhung abgesehen  werden. In solchen Fällen ist die betroffene Person nachträglich über die Massnah  -  me zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Dabei  gilt §  69  Abs.  1  Ziff.  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  51 findet sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.11. Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Polizeiliche Berichte zur Person
                            1  Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen verfasst die Kantons  -  polizei Berichte zur Person, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen  angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch  andere eigene Erhebungen erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grundlage und die be  -  nötigten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen oder bei der betroffenen Per  -  son. Dritte werden nur ausnahmsweise und im ausdrücklichen Auftrag der ersuchen  -  den Stelle befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen  und Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Personennachforschung
                            1  Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf,  schreibt sie die Kantonspolizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden  muss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sie als vermisst gemeldet wurde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der Ausschreibung be  -  rücksichtigt die Kantonspolizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des  Notwendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bild  -  material einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Handlung gewor  -  den ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  sie sich selbst oder Dritte gefährdet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  sich einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder freiheitsent  -  ziehenden Massnahme entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und  Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Häusliche Gewalt, Gewaltschutz und Gewaltprävention  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Bedrohungsmanagement *
                            1  Die Kantonspolizei betreibt ein polizeiliches Bedrohungsmanagement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bedrohungsmanagement zielt darauf ab, schwere Gewalttaten zu verhindern.  Ein Gefährdungs- oder Eskalationspotenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und  mit den geeigneten Massnahmen entschärft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Bedrohungsmanagements kann die Kantonspolizei insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gewaltausübende und gewaltbetroffene Personen kontaktieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine  ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist, darauf  ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine gefährdete Person auf die Gefährdungslage ansprechen und Verhaltens  -  empfehlungen, Vernetzung oder weitere präventive Massnahmen anbieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  einer gefährdeten Person Auskunft über die gefährdende Person erteilen, wenn  dies zur Entschärfung einer Gefährdungslage erforderlich ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewaltausübende und gewaltbereite Personen können zur ersten Kontaktaufnahme  mit der Kantonspolizei verpflichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a * Melde- und Auskunftsrecht
                            1  Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt, der  Kantonspolizei Personen zu melden, wenn Anhaltspunkte für eine drohende schwere  Gewalttat bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz der Vertraulichkeit der Personen, welche die Meldung erstatten, wird  gewährleistet, wenn dies möglich und zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann zur Erkennung oder Verhinderung schwerer Gewalttaten  besonders schützenswerte Personendaten insbesondere folgenden Behörden und In  -  stitutionen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen,  wenn keine abweichenden Bestimmungen bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Polizeiorganisationen, Behörden und Institutionen sowie kantonale und eidge  -  nössische Stellen für das Bedrohungsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Betreiberinnen oder Betreiber von Schutzunterkünften für gewaltbetroffene  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bildungsinstitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einwohner- und Migrationsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gesundheitsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Organisationen der Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Sozialhilfebehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Steuer-, Betreibungs-, Konkurs- und Finanzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Straf- und Strafvollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Personen, denen gemäss §  56a Abs.  1 ein Melderecht zusteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommen zur Verhinderung schwerer Gewalttaten Massnahmen durch andere Be  -  hörden oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen in Betracht, kann  die Kantonspolizei diese informieren und mit ihnen zusammenarbeiten. Dabei dür  -  fen Informationen zum Fall zwischen den involvierten Behörden ausgetauscht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Daten sind zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden.  Die Löschung erfolgt jedoch spätestens zehn Jahre nach Erfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Massnahmen des Gewaltschutzes *
                            1  Die Kantonspolizei kann einer Person, die eine andere Person gefährdet, bedroht,  erheblich belästigt, verfolgt, ihr auflauert, ihr nachstellt oder bei der Anhaltspunkte  dafür vorliegen, dass sie eine schwere Gewalttat begehen könnte, durch Erlass eines  Entscheids verbieten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  sich an bestimmte Orte wie Wohn- und Arbeitsstätten zu begeben oder sich  dort aufzuhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  sich einer bestimmten Person zu nähern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  mit einer bestimmten Person direkt, indirekt oder über Dritte Kontakt aufzu  -  nehmen, insbesondere auf telefonischem, schriftlichem oder auf elektroni  -  schem Weg sowie in einer anderen Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ein bestimmtes Gebiet zu verlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann die Kantonspolizei allen beteiligten Personen verbieten, mit be  -  stimmten Personen Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen zu nähern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Verhinderung einer schweren Gewalttat kann die Kantonspolizei bei Personen  im Sinne von Abs.  1 Räume durchsuchen oder nach vorgängiger Genehmigung  durch das Zwangsmassnahmengericht technische Geräte zur Lokalisierung einset  -  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a * Vorgehen
                            1  Die Kantonspolizei ermittelt den Sachverhalt und trifft umgehend die zum Schutz  der gefährdeten Personen notwendigen Anordnungen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aushändigung des Entscheids über die Massnahmen des Gewaltschutzes unter  Strafandrohung nach Art.  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abnahme der Schlüssel oder anderer Zutrittsmittel der weggewiesenen Person  zu Wohnräumen, Arbeitsstätten, anderen betroffenen Orten oder Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Orientierung der gefährdeten Person über die Zuständigkeit zur Anordnung  von zivilrechtlichen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Orientierung der Beteiligten über Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann einer Person im Rahmen der Gewaltschutzmassnahmen Gegenstände ab  -  nehmen, wenn deren Eigentumsverhältnisse unklar sind oder es der Durchsetzung  der Massnahmen dient. Für die Rückgabe kommt §  50 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine von ihrem Wohnort weggewiesene Person hat eine Zustelladresse zu bezeich  -  nen. Unterlässt sie dies, können behördliche Zustellungen während der Dauer der  Wegweisung durch Hinterlegung bei der Kantonspolizei erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Kommen Kindesschutz- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet  die Kantonspolizei ihre Anordnungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Notfall ist die Kantonspolizei berechtigt, gefährdete Kinder bis zum Entscheid  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu platzieren. Die Gemeinde trägt die  damit verbundenen Kosten, unter Vorbehalt eines Rückgriffs auf die Eltern oder  andere Kostenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Dauer der Massnahmen *
                            1  Die polizeilichen Anordnungen gelten für die Dauer von 14 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beantragt die durch häusliche Gewalt und Nachstellungen gefährdete Person innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Tagen seit Erlass der polizeilichen Anordnungen zivilrechtliche Massnahmen,  verlängert sich die Dauer der polizeilichen Anordnungen bis zur rechtskräftigen Er  -  ledigung des zivilrechtlichen Verfahrens. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter  des Bezirksgerichts orientiert die Parteien und die Kantonspolizei über den Eingang  des Begehrens und die Verlängerung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die polizeilich angeordneten Massnahmen des Gewaltschutzes können durch die  Kantonspolizei einmalig um 14  Tage verlängert werden, sofern keine zivilrechtli  -  chen Massnahmen eingeleitet wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht eine Gefahr einer schweren Gewalttat voraussichtlich längerfristig, können  die Massnahmen des Gewaltschutzes auf Antrag der Kantonspolizei durch das  Zwangsmassnahmengericht verlängert werden, sofern keine zivilrechtlichen Mass  -  nahmen eingeleitet wurden. Die Dauer der Verlängerung ist auf fünf Monate be  -  grenzt. Sie kann danach einmalig um maximal fünf Monate verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Richterliche Überprüfung
                            1  Während der Gültigkeitsdauer der polizeilichen Anordnungen wegen häuslicher  Gewalt und Nachstellungen kann die betroffene Person die polizeilichen Anordnun  -  gen von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Bezirksgerichts überprüfen  lassen. Einem solchen Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichts entscheidet im sum  -  marischen Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der  Entscheid ist innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Zusammenarbeit mit Therapie- und Beratungsstellen *
                            1  Die Kantonspolizei fördert die Zusammenarbeit von Behörden, Beratungs- und  Fachstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement schliesst mit auf Gewalt spezialisierten Therapie- und Beratungs  -  stellen Leistungsvereinbarungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei kann Namen und Kontaktangaben von gewaltausübenden Per  -  sonen an Beratungsstellen übermitteln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei übermittelt Namen und Kontaktangaben von gewaltbetroffenen  Personen an Beratungsstellen, sofern diese Personen die Übermittlung nicht explizit  ablehnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende der Fachstelle Gewaltschutz und von ihr beauftragte Drittpersonen  sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern es sich nicht um eine schwerwie  -  gende Straftat handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a * Koordination Gewaltprävention
                            1  Die Kantonspolizei koordiniert und fördert die Zusammenarbeit der mit Gewaltprä  -  vention befassten Behörden, Fachstellen und Fachpersonen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert polizeiliche und kantonale Themen und Aufgaben der Gewaltprä  -  vention und macht sie innerpolizeilich und kantonal bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine Kommission Gewaltprävention ernennen und deren  Aufgaben bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Angehörige der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Legitimation
                            1  Angehörige der Kantonspolizei belegen ihre Berechtigung zu Amtshandlungen  durch das Tragen der Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Kantonspolizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor  der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu,  wird dies so bald als möglich nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angehörige der Kantonspolizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Na  -  men bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Handeln in dienstfreier Zeit
                            1  Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem  Handeln berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen Angehörige der Kantonspolizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straf  -  tat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, leiten sie, soweit zumut  -  bar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Bewaffnete Dienstausübung
                            1  Angehörige der Kantonspolizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann die bewaffnete Dienstausübung auch für Zivilangestellte  anordnen, soweit dies zu deren Sicherheit erforderlich ist und sie hierfür ausgebildet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Private Alarmanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Bewilligung
                            1  Private Alarmanlagen, mit denen die Kantonspolizei direkt alarmiert werden kann,  bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Information und Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Information
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zu  -  ständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu informieren, sofern keine überwie  -  genden schützenswerten Interessen Privater oder des Gemeinwesens entgegenste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Polizeieinsätze, an denen die Kantonspolizei vernetzt mit anderen Partneror  -  ganisationen tätig ist, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Datenbearbeitung
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer  Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete und, wo zweckmässig,  auch automatisierte Datenbearbeitungssysteme und Registraturen zu betreiben oder  zu nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bear  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei dient:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  der Erkennung und Aufdeckung strafbarer Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  der Fahndung nach der Täterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  der Fahndung nach vermissten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  der Erkennung und Abwehr von Gefahren und angedrohter Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  dem Betrieb des Lagebilds und des Lageverbunds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Kantonspolizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Anga  -  ben in der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmel  -  dungen von Gemeinden zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstre  -  ckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert  in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Aufnahme, Berichtigung und Löschung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Datenweitergabe
                            1  Die Kantonspolizei kann Informationen einschliesslich besonders schützenswerter  Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte weiterleiten, wenn dies  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gesetzlich vorgesehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben notwendig ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei die für die Erfüllung polizeilicher  Aufgaben erforderlichen Informationen einschliesslich besonders schützenswerter  Personendaten. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentliche Organe oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen und  Personen stellen auf Anfrage der Kantonspolizei sachdienliche Informationen und  Daten zur Verfügung, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende schwere Gewalt  -  tat vorliegen und keine abweichenden Bestimmungen bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei kann die Einsicht oder Weitergabe von polizeilichen Doku  -  menten an Dritte verweigern oder beschränken, wenn diese Rückschlüsse auf ihre  Einsatzorganisation, Taktik und Einsatzmittel zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a * Elektronische Zusammenarbeit
                            1  Die Kantonspolizei kann Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter  Personendaten mit anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der  Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG im Abrufverfahren  oder automatisiert austauschen und bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dazu insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes,  der Kantone und der Gemeinden einrichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeinsame In  -  formationssysteme betreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beteiligt sie sich an gemeinsamen Informationssystemen mit anderen Behörden, re  -  gelt sie die Einzelheiten der Zusammenarbeit, namentlich betreffend Organisation,  Massnahmen zur Gewährleistung der Informations- und Datensicherheit, Modalitä  -  ten der Gewährung von Auskunft und Einsicht sowie Kostentragung in einer Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kostenersatz und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
                            1  Die Kantonspolizei kann Kostenersatz verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen aus  -  serordentlichen Polizeieinsatz erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn  diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken  bei Fehlalarm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder  einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Kostenersatz für Sicherstellung und Aufbewahrung
                            1  Fallen bei der Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung oder Vernichtung von  Tieren oder Sachen oder bei Vorkehrungen zu ihrer Werterhaltung Kosten an, kön  -  nen sie der Person auferlegt werden, die am Tier oder an der Sache berechtigt ist  oder die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Kosten für den Assistenzdienst
                            1  Gemeinden, die den Assistenzdienst im Sinne von §  3 beiziehen wollen, schliessen  mit der Kantonspolizei eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die im Assistenzdienst möglichen Aufgaben und die von  den Gemeinden zu entrichtende Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10a Rechtsschutz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a * Rekurs
                            1  Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss  §  33, §  45, §  57 und §  59 Abs.  3 können innert fünf  Tagen seit der Eröffnung mit  Rekurs beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Kantonspolizei angeordneten Massnahmen und Entscheide gemäss  §  68 können innert 30  Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Zwangsmassnahmen  -  gericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   anwendbar. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung  zu, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auch über allfällige Entschädigungsan  -  sprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71b * Beschwerde
                            1  Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts können innert 30  Tagen seit der  Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Be  -  schwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die Rechtsmittelinstanz  nichts anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts gemäss §  42 Abs.  1 können innert  zehn  Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Obergericht angefochten wer  -  den. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss StPO  anwendbar. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die  Rechtsmittelinstanz nichts anderes anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72–74 * ...
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  09.11.2011  01.07.2012  Erstfassung  ABl. 46/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 3a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 4 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 4 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 6 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 8 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 9 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 9 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 9 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 11 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 15 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 15 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 aufgehoben ABl. 48/2023
§ 16 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 21 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 25 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 25 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 27 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 30 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 30 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 30 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 33 Abs. 1, 6. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 35 Abs. 1 bis
                            22.11.2023  01.06.2024  eingefügt  ABl. 48/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 aufgehoben ABl. 48/2023
§ 35 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 aufgehoben ABl. 48/2023
§ 35 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 aufgehoben ABl. 48/2023
§ 39a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 39b 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 40a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 42 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 42 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 42 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 42 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 42 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 43 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 45 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 aufgehoben ABl. 48/2023
§ 46 Abs. 1, 4. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 46 Abs. 1, 5. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 46 Abs. 1, 6. 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 47 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 47 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 48a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 49a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49b 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 52 Abs. 1, 3. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 52 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 55 Abs. 3, 1. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 55 Abs. 3, 2. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 55 Abs. 3, 3. 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
                            Titel 6.  22.11.2023  01.06.2024  geändert  ABl. 48/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 56 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 56 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 56 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 56 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 56a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 57 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 1, 1. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 1, 2. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 1, 3. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 1, 4. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 57 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 57a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 59 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 59 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 59 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 59 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 60 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 61 22.11.2023 01.06.2024 Titel geändert ABl. 48/2023
§ 61 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 61 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 61 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 61 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 61 Abs. 5 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 61a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 1. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 2. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 3. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 4. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 5. 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 6. 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3, 7. 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 67 Abs. 3 bis
                            22.11.2023  01.06.2024  eingefügt  ABl. 48/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
§ 68 Abs. 2 22.11.2023 01.06.2024 geändert ABl. 48/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 3 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 68 Abs. 4 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 68a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
                            Titel 10a  22.11.2023  01.06.2024  eingefügt  ABl. 48/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
§ 71b 22.11.2023 01.06.2024 eingefügt ABl. 48/2023
                            Titel 11.  22.11.2023  01.06.2024  aufgehoben  ABl. 48/2023