Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der ge... (156.12)
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Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen

Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen Vom 26. März 1991 (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Unterricht in den Weiterbildungskursen

1 Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskur - sen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.

§ 2 Unterricht innerhalb des Pflichtpensums

1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation.
2 Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zu - schlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.

§ 3 Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen

1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5.
2 Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.

§ 4 Nebenamtliche Lehrkräfte

1 Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.
2 Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.

§ 5 * ...

1) SGS 100, GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557

§ 6 Schlussbestimmungen

1 Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978
2 ) über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufge - hoben.
2 Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.
2) GS 26.722 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.1991 12.08.1991 Erlass Erstfassung GS 30.557
12.03.2013 01.06.2013 § 5 aufgehoben sg. GS 38.81 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.1991 12.08.1991 Erstfassung GS 30.557

§ 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben sg. GS 38.81

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
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