Verordnung über das Waldreservat Paccot-Caquerette in der Gemeinde Châtel-Saint-Denis (721.3.30)
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Verordnung über das Waldreservat Paccot-Caquerette in der Gemeinde Châtel-Saint-Denis

Verordnung über das Waldreservat Paccot-Caquerette in der Gemeinde Châtel-Saint-Denis vom 07.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 22. Januar 2021 über das Waldreservat Paccot-Caquerette; in Erwägung: Der Wald südwestlich des Col de Lys, auf dem Gebiet der Gemeinde Châtel- Saint-Denis, ist aufgrund der vielen alten Bäume sowie der aussergewöhnli - chen Struktur und Heterogenität ökologisch besonders wertvoll. Da der Wald nur schlecht zugänglich ist, kann die Fauna sich hier besonders ungestört ent - wickeln. Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas - sen. Zwischen der Waldeigentümerschaft und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde eine Dienstbarkeitsvereinbarung über
50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 12. Januar 2021 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 22. Oktober 2020 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:5000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 22. Januar 2021 zwischen der Waldei - gentümerschaft und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forst - wirtschaft wird genehmigt

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Das Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Land - wirtschaftsgebiet gefallen sind oder dieses bedrohen; dieses Holz wird in das Waldreservat geschafft oder vor Ort belassen;
b) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde;
c) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen sowie das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. A1 ANHANG 1 – Waldreservat Paccot-Caquerette - Plan des Perimeters (Art. 1) Art. A1-1
1 Plan des Perimeters:
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2021_165 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2021 2021_165
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