Verordnung über die Verwendung des Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (821.44.41)
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Verordnung über die Verwendung des Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit

Verordnung über die Verwendung des Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vom 22.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 1996 über den Fonds für die Be - kämpfung der Drogenabhängigkeit; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand des Fonds

1 Die Gelder des Fonds werden ergänzend und subsidiär zu anderen privaten oder öffentlichen Finanzierungsmitteln gewährt.
2 Zweck des Fonds ist die Unterstützung von neuen Projekten. Er dient in kei - nem Fall der Finanzierung von bereits getätigten Ausgaben. Grundsätzlich werden die Beiträge nicht länger als drei Jahre gewährt.

Art. 2 Fortbestand des Fonds

1 Die jährlichen Beiträge für die verschiedenen vom Fonds unterstützten Projekte müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen, damit der Fortbestand des Fonds gewährleistet ist.

Art. 3 Unterstützte Projekte

1 Mit Ausnahme der Hilfe an Entwicklungsländer, die sich auf illegale Dro - gen konzentriert, kann der Fonds Projekte zu allen Formen der Abhängigkeit von Substanzen wie Drogen, Alkohol, Tabak und Medikamenten finanzieren.

Art. 4 Voraussetzungen und Finanzierung

1 Im Bereich Information und Prävention kann der Fonds Projekte unterstüt - zen, welche die Wirkung der kantonalen Suchtpräventionspolitik verstärken. Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht in diesen Be - reich fallen, sofern sie die Umsetzung der kantonalen Politik in diesem Be - reich nicht behindern.
2 Im Bereich der polizeilichen und gerichtlichen Mittel kann der Fonds die Fi - nanzierung der Repression von illegalen Drogen und die Unterstützung von Präventionsprojekten verstärken.
3 Im Bereich der Betreuung von Drogenabhängigen kann der Fonds die Fi - nanzierung von Einrichtungen, Programmen sowie Betreuungs- und Therapiemitteln im Rahmen der kantonalen Betreuungskonzepte verstärken. Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht diesen Kon - zepten entsprechen, sofern sie deren Umsetzung nicht behindern.
4 Im Bereich der Hilfe an Entwicklungsländer kann der Fonds Projekte zur Förderung von Ersatzkulturen in denjenigen Ländern unterstützen, die beson - ders von Problemen in Zusammenhang mit verschiedenen illegalen Drogen betroffen sind. Er kann auch Entwicklungsprojekte im sozialen, wirtschaftli - chen und pädagogischen Bereich unterstützen, welche die Auswirkungen von illegalen Drogen auf die Zivilgesellschaft und insbesondere die Jugend ver - mindern.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel für Gesuche um Beiträge bis zu
50'000 Franken, nachdem sie die Meinung der Direktionen eingeholt hat, die vom Antrag an den Fonds betroffen sind.
2 Die Direktion legt dem Staatsrat Gesuche um Subventionsbeiträge in der Höhe von mehr als 50'000 Franken zum Entscheid vor. Wenn die Finanzhilfe weitere Hilfen des Staates für dasselbe Projekt ergänzt, ist für die Zuständig - keit für die Gewährung die Summe aller verlangten und gewährten Mittel massgebend.
3 Bei Hilfsprojekten im Ausland kann die Direktion bei der Fachkommission von Solidarisches Freiburg vorgängig eine Beurteilung einholen.

Art. 6 Finanzierungsanträge

1 Alle Anträge um Finanzierung eines Projekts sind per E-Mail und per Post an die Direktion zu richten.
2 Die Unterlagen zu den Finanzierungsanträgen müssen den von der Direkti - on festgelegten Anforderungen entsprechen und insbesondere folgende Ele - mente enthalten:
a) den Namen des Projekts;
b) eine Zusammenfassung des Projekts;
c) den Kontext und die Argumente für das Projekt;
d) die Projektziele;
e) die Zielgruppe;
f) die Planung der Tätigkeit;
g) Informationen zur Organisation und Leitung des Projekts;
h) Informationen zur Auswertung und Nachhaltigkeit des Projekts;
i) das detaillierte Projektbudget und insbesondere die anderen Quellen von erhaltenen oder beantragten Finanzierungsmitteln;
j) den beim Fonds beantragten Unterstützungsbetrag;
k) bei privaten Organisationen die Statuten, eine Liste der Projektaus - schuss- oder Vorstandsmitglieder sowie die Betriebsrechnung und die Bilanz des Vorjahres.

Art. 7 Ausrichtung von Finanzierungsbeiträgen

1 Wird ein Antrag um Unterstützung durch den Fonds angenommen, so infor - miert die Direktion die Projektträgerschaft und schliesst mit ihr gegebenen - falls eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Unterstützung durch den Fonds und legt insbesondere die Bedingungen zur Finanzierung, Durch - führung und Auswertung des Projekts fest.

Art. 8 Ablehnung einer Finanzierung

1 Wird ein Finanzierungsantrag abgelehnt, so teilt die Direktion dies der Projektträgerschaft in einem Entscheid gemäss den Bestimmungen des Geset - zes über die Verwaltungsrechtspflege mit.

Art. 9 Information

1 Einmal jährlich informiert die Direktion den Staatsrat, die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention sowie die kantonale Kommission für Suchtfragen über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_058
01.04.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.06.2015 01.07.2015 2015_058

Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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