Veterinärgesetz (914.000)
CH - GR

Veterinärgesetz

Veterinärgesetz (VetG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Mai 2007
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung der Ge - sundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere.

Art. 2 Vollzug

1 Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich der Be - kämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheits - pflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Viehhandelsbestimmungen sowie die ergänzenden kantonalen Bestimmungen.
2 Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür zuständig sind.
1) GRP 2007/2008, 81
2) BR 110.100
3) Seite 81
2. Organisation und Zuständigkeit
2.1. KANTONALE BEHÖRDEN

Art. 3 Regierung

1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, den Tier - schutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel sowie den Bereich Tierarzneimittel und Lebensmittel aus.
2 Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: a) Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters; b) Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; c) Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums; d) Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen be - stimmte Regionen zuweisen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.

Art. 4 Departement

1 Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vorgesehenen Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimit - telgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden.
2 Es ist ferner zuständig für: a) die Behandlung von Beschwerden; b) die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren; c) den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körper - schaften bei der Übertragung von Aufgaben.

Art. 5 Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tierge - sundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhandel.
2 Insbesondere obliegen ihm: a) die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind; b) die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stelle als zuständig c) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
d) die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der Tiergesundheitspflege; e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und Viehhändler; f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse des Kantons liegt; g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten; h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten; i) die Kontrolle der Primärproduktion; j) die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebissmeldungen.
3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirtschaftlichen Beratungsdienst beiziehen.
4 Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungs - kursen teilzunehmen haben.

Art. 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere: a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder andere Organe ausgeübt wird; b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister; c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besa - mungstechniker; d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenpro - dukte und die Verwertung von Tierfutter; e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das Amt zugewiesen werden.

Art. 7 Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben

1 Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung verschie - denster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierseuchen, Be - handlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfungen, Erheben von Blutproben, Schlacht - tieruntersuchungen, Fleischkontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden.

Art. 8 Bienenkommissärin, Bienenkommissär

1 Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist befugt, in Ab - sprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Bekämpfung von anzeige - pflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen.
2 Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat.

Art. 9 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel die Ent - schädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung geleistet werden, fest.
2.2. GEMEINDEBEHÖRDEN

Art. 10 Aufgaben der Gemeinden

1. Grundsatz
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Bestimmun - gen über die Tierseuchenbekämpfung und den Tierschutz.

Art. 11 2. Wasenmeisterinnen und Wasenmeister

1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin beziehungsweise einen Wasenmeister und regelt die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.

Art. 12 3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

1 Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber entsorgt werden.
3. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung
3.1. BEWILLIGUNGSPFLICHT

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwortung gegen Entschädigung: a) Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und Heimtieren festzuhalten und zu behandeln; b) der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen; c) Heilmittel für Tiere abzugeben.
2 Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilli - gung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt.
3.2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE

Art. 14 Bewilligung

1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländi - schen Tierarztdiploms ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes den Tierarztberuf im ganzen Kanton auszuüben.
2 Tierärztinnen und Tierärzte, welche für die Bedürfnisse der eigenen Praxis eine tierärztliche Privatapotheke führen, bedürfen hiezu einer Bewilligung.

Art. 15 Besondere Pflichten

1 Die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt hat bei der Feststellung oder bei Ver - dacht von Tierseuchen unverzüglich die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt sowie das Amt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
2 Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärztinnen und Tierärzte auch ausserhalb ih - res eigenen Praxisgebietes dem Amt für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.
3.3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND BESAMUNGSTECHNIKER

Art. 16 Bewilligung

1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besamungstechnike - rinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes künstli - che Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton oder in einem bestimmten Betrieb ausgestellt.
2 Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Besamung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen.
3 Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit der künstlichen Besamung zu beauftragen.
3.4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE

Art. 17 Bewilligung

1 Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesundheitspflege wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mittels Able - gen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseu - chen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung verfügt.

Art. 18 Untersagte Tätigkeiten

1 Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt: a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln; b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzuneh - men; c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.
3.5. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 19 Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Bewerberin oder der Bewerber einen guten Leumund besitzt und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehrfach oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutz-, Tierseuchen-, Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberufegesetzgebung oder der kantonalen Ve - terinärgesetzgebung verstossen hat; b) keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmöglichen.
2 Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher zu umschreiben. Sie kann die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Ent - zug der Bewilligung und die Berufsausübung regeln.

Art. 20 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn: a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 nicht mehr gegeben sind; b) die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen in schwer - wiegender Weise oder wiederholt verletzt werden.
2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf be - stimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

Art. 21 Aufsicht

1 Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge, Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick zu nehmen.

Art. 22 Meldepflichten

1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inha - ber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wahrnehmen, sofort die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständi - gen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen.
2 Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behand - lung erfordert.

Art. 23 Praxisführung

1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat die Pra - xis persönlich zu führen.
2 Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eigener Verant - wortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
3 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich.

Art. 24 Pflicht zur Dokumentation

1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat Auf - zeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Signalement des Tie - res, die Diagnose, die Behandlung und die abgegebenen, angewandten oder verord - neten Arzneimittel.
4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 25 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Neben - produkte bereitgestellt wird.
2 Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte.
3 Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausreichenden Sam - meldienst.

Art. 26 Aufgaben der Gemeinden

1. Regionale Sammelstellen
1 Die einem geordneten Einsammeln dienenden regionalen Sammelstellen werden von den Gemeinden errichtet und betrieben. Die Regierung bestimmt die Standorte der regionalen Sammelstellen, die Sammelregionen und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen.
2 Die Regierung kann ein Reglement über den Betrieb der regionalen Sammelstellen erlassen.

Art. 27 2. Gemeindesammelstellen

1 Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.

Art. 28 3. Sammeldienst

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsor - gung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen.
2 Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle or - ganisieren.

Art. 29 4. Plätze zum Vergraben von tierischen Nebenprodukten (Wasen -

plätze)
1 Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Verfügung zu stellen.
2 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in der Regel am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nä - he von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.

Art. 30 Pflichten der Privaten

1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzge - reibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen, oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.

Art. 31 Kostenverteilung

1. Im Allgemeinen
1 Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten aus der Tierseuchenbekämpfung ist der Kanton allein kostenpflichtig.
2 Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten des Sammeldienstes zur Ent - sorgung tierischer Nebenprodukte, den Betriebs- und Unterhaltskosten der kantona - len Sammelstelle sowie den beim Kanton anfallenden Betriebskosten anderer Ent - sorgungsanlagen mit mindestens zwei Dritteln. *
3 Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten der Betreiber der Schlachtanlagen. Die Regierung nimmt die Kostenverteilung aufgrund der Schlachtzahlen sowie allenfalls der Gewichtsmengen vor. *
4 Die Regierung kann die Benützung der kantonalen und der regionalen Sammelstel - len gebührenpflichtig erklären.

Art. 32 2. Regionale Sammelstellen

1 An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regierung Beiträ - ge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämp - fung gewähren. *
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.

Art. 33 3. Beteiligung Privater am Sammeldienst

1 Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Betriebe oder Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Nebenprodukte bean - spruchen, haben sich an den Kosten des Sammeldienstes angemessen zu beteiligen.
5. Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung *

Art. 34 * Zweck

1 Die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung dient der Erfüllung der finanziel - len Obliegenheiten, die dem Kanton aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen.

Art. 35 Fondseinnahmen

1 Der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung fliessen folgende Einnahmen zu: *
1. * der jährliche Beitrag des Kantons und der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer; er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Zie - gengattung und je Bienenvolk;
2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tierbesitzerin und vom Tierbesitzer zu entrichten sind;
3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren;
4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Bestimmun - gen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetz - gebung;
5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33.

Art. 36 Beitragshöhe

1 Von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern werden im Sinne von Artikel 35 Zif - fer 1 dieses Gesetzes folgende Beiträge erhoben: *
1. je Tier der Rindergattung bis Fr. 10.00
2. je Tier der Schweine- und Pferdegattung bis Fr. 5.00
3. je Tier der Schaf- und Ziegengattung bis Fr. 5.00
4. je Bienenvolk bis Fr. 5.00
2 Die Beitragssätze im Sinne von Artikel 35 Ziffer 2 für ausserkantonale Sömme - rungstiere richten sich nach Absatz 1.
3 Die Regierung setzt innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Beitragsrahmens die Höhe der Beträge fest.

Art. 37 * Einzug und Ablieferung

1 Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an die Spezi - alfinanzierung Tierseuchenbekämpfung sowie die Sömmerungstaxen für ausserkan - tonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten für die Sömmerungstaxen ab.

Art. 38 * Begrenzung der Fondseinlagen

1 Sobald die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung den Vermögensbestand von 5 Millionen Franken übersteigt, sind die Beiträge von Artikel 35 Ziffern 1 und 2 in Berücksichtigung des Verursacherprinzips angemessen zu reduzieren.
2 Sinkt der Vermögensbestand unter 2 Millionen Franken, sind die Beiträge gemäss

Artikel 35 Ziffern 1 und 2 anzuheben. Reichen die Einnahmen und die vorhandenen

Mittel nicht aus, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen zu erbringen, ist der Fehlbetrag aus allgemeinen Staatsmitteln vorzuschiessen. Vorschüsse an die Spezialfinanzierung sind nur vorübergehend zulässig.
6. Tierseuchenbekämpfung
6.1. MASSNAHMEN

Art. 39 Allgemeine Massnahmen

1 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendi - gen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu be - kämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seu - chenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tie - re anordnen.
2 Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwer - tung verfügen.

Art. 40 Laboratoriumsuntersuchungen

1 Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes zuzulei - ten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erle - digung weitergeleitet werden.

Art. 41 Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen

1 Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftliche Mittei - lung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen Organe der Gemeinde.
2 Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Ein - haltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kanton - samtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anord - nungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.

Art. 42 Mithilfe der Gemeinde

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die von den zuständigen kantonalen Stellen angeordneten Reinigungen und Desinfektionen sowie für die periodischen Bestan - desuntersuchungen und prophylaktischen Massnahmen das nötige Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen und zu entlöhnen.

Art. 43 Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters

1 Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere:
1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen und weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungsweise seine An - ordnungen zu befolgen;
2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tier - arztes zu behandeln;
3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen;
4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere be - hilflich zu sein;
5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemein - de für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen.
6.2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE

Art. 44 Entschädigungen für Tierverluste

1. Im Allgemeinen
1 Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössischen Ge - setzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet.
2 Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tier - krankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklä - ren.

Art. 45 2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz

1 Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrech - nung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Prozent, bei anderen Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

Art. 46 3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung

1 Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseuchengesetz - gebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder herabgesetzt, wenn a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, ins - besondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevor - schriften nicht beachtet wurden; b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.

Art. 47 4. Schätzung

1 Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsex - perten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kantonstierärztin, der Kantonstier - arzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleis - tungs- und Fleischleistungsnachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzube - rücksichtigen.

Art. 48 5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen

1 Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht einverstanden sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und weiterer für die Beurtei - lung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.
2 Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexper - ten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Be - richtigung weiterzuleiten.

Art. 49 Beiträge

1 Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet werden: * a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene; b) an Tiergesundheitsdienste; c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anlagen, die der Tierseu - chenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.
6.3. KOSTENVERTEILUNG

Art. 50 Tierhalterin, Tierhalter

1 Zu Lasten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters gehen:
1. * die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabreichung, so - fern nicht ausdrücklich in diesem Gesetz oder den regierungsrätlichen Aus - führungsbestimmungen 4 ) angeordnet wird, dass sie von der Spezialfinanzie - rung Tierseuchenbekämpfung zu übernehmen sind;
4) BR 914.100
2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls;
3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfek - tionen;
4. Selbstbehalt bei Tierverlusten;
5. die Entschädigungen der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes mit amtli - chem Auftrag für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Bestän - den und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen, besondere Märkte oder den Export oder den Import verlangt sind.

Art. 51 Gemeinden

1 Die Gemeinden haben zu tragen:
1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwa - chung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufzustellenden Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammenhang stehenden Kosten;
2. die Kosten des Hilfspersonals bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliess - lich der Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht der Tierhalterin oder dem Tierhalter obliegen;
3. die Kosten der Begleiterinnen und Begleiter bei den periodischen Bestandes - untersuchungen und Schutzimpfungen;
4. die Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, eingeschlossen die Beteiligung an Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen, so - weit sie nicht vom Kanton und Privaten, die den Sammeldienst benützen, übernommen werden;
5. * die Kosten des Einzugs der Tierbesitzerinnen- und Tierbesitzerbeiträge und der Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhanden der Spezialfinan - zierung Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder.
2 Das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinden.
3 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse haben die Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Taggelder und Spesen - entschädigungen auszurichten.

Art. 52 Tierseuchenfonds

1 Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschä - digungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tier - seuchenbekämpfung. *
2 Es sind dies insbesondere folgende Kosten:
1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämp - fung;
2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit des - sen Zustimmung erfolgten;
3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände;
4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahrzeuge in der Tierseuchenbekämpfung;
5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseu - chenbekämpfung;
6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und Desinfektionsposten;
7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchun - gen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beach - tung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes;
8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen;
9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Ver - richtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten;
10. * im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldienstes, des Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tie - rischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Privaten, der Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämp - fung.
7. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
7.1. VIEHMÄRKTE UND AUSSTELLUNGEN

Art. 53 Befugnisse des Amtes

1 Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krank - heiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorübergehende Einstellung von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu ver - fügen.

Art. 54 Lokale und regionale Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltun -

gen
1 Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, wo nur Tiere aus den Ausstellungs-, Nachbargemeinden beziehungsweise der gleichen Talschaft aufgeführt werden, sind in der Regel keine Begleitdokumente und Auf - fuhrkontrollen erforderlich.
2 Das Amt kann davon abweichende Anordnungen treffen, namentlich bezüglich das Mitführen von Begleitdokumenten.

Art. 55 Kosten der Auffuhrkontrollen

1 Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veranstalter zu tragen.
7.2. TIERVERKEHR

Art. 56 Tierverkehr mit dem Ausland

1 Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegat - tung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsich - tigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.
7.3. VIEHHANDEL

Art. 57 Gültigkeit des Patentes

1 Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig.
8. Tierschutz

Art. 58 Mitwirkungspflichten

1. Meldepflichten
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzge - bung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden.
2 Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Besamungs - techniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für wei - tere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkon - trolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetz - gebung.

Art. 59 2. Pflicht zur Unterstützung

1 Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Vollzugsorgane im Bereiche des Tierschutzes.

Art. 60 Beiträge

1 Der Kanton kann an die Durchführung von Kursen, die dem Tierschutz dienen, Beiträge leisten.

Art. 61 Tierversuchskommission

1. Zusammensetzung
1 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. Davon sind zwei im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzverein als seine Ver - treter zu wählen. Das Amt führt das Sekretariat.
2 Die Regierung kann stattdessen zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Kommission einsetzen.

Art. 62 2. Befugnisse und Aufgaben

1 Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Aufgaben und Befugnissen berät die Tierversuchskommission das Amt in allen mit Tierversu - chen zusammenhängenden Fragen.
2 Das Amt kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Art. 63 Beizug von Organisationen

1 Das Amt kann für die Beratung weitere Organisationen beiziehen.
9. Hundehaltung und Findeltiere

Art. 64 Hundehaltung

1. Registrierung und Kontrolle
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung bezeichneten Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle.
2 Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlas - sen.

Art. 65 2. Wesensprüfung

1 Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen.
2 Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt, dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Art. 66 3. Massnahmen

1 Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere an. Es kann insbesondere anordnen, dass a) die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu besuchen hat;
b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzu - schliessen hat; c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhal - tung zu verbringen ist; d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf; e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine zu führen ist; f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf; g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hündin zu ste - rilisieren ist; h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird; i) das Tier entschädigungslos zu töten ist.
2 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.

Art. 67 Herrenlose und entlaufene Tiere

1 Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Gewahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütte - rung und Unterbringung des Tieres, für Nachforschungen und sämtliche weiteren Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen.
2 Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermit - telt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz unter - gebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.
3 Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. Finanzierung

Art. 68 Bundes- und Kantonsbeiträge

1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zuge - muteten Beiträge gewährt.

Art. 69 Kantonsbeiträge

1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingun - gen und Auflagen knüpfen.

Art. 70 Gebühren und Entschädigungen

1. Abgabepflicht
1 Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestim - mungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.

Art. 71 2. Nachkontrollen

a) Gebührenpflicht
1 Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausfüh - rungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung durch - geführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Fest - stellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebühren - pflichtig.

Art. 72 b) Gebührenhöhe

1 Die Regierung legt für einfache Kontrollen pauschale Gebühren bis maximal 2000 Franken pro Kontrolle fest.
11. Verfahren und Übertragung von Aufgaben

Art. 73 Rechtsmittel im Beitragswesen

1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch be - steht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

Art. 74 Datenaustausch

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zustän - dige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Be - reiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel und des Tierschutzes auszutauschen.
2 Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht werden.

Art. 75 Übertragung von Aufgaben

1 Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zusammen - arbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen: a) die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelgesetzge - bung; b) die Führung von Datenbanken; c) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
d) Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhand - lungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos.
12. Strafbestimmungen

Art. 76 Strafbarkeit

1. Verletzung der Bewilligungspflicht
1 Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür empfiehlt, wird mit Bus - se bis 20 000 Franken bestraft.
2 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden entschädigungslos eingezogen.

Art. 76a * 2. Gefährdung durch Tiere

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt; b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt; c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt; d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält.
2 Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tie - res anordnen.

Art. 77 3. Weitere Widerhandlungen *

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Art. 78 Juristische Personen und Gesellschaften

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamt - heit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstli - cher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestim - mungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.

Art. 79 Verjährung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse verjähren in - nerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.

Art. 80 * Zuständigkeit und Verfahren

1 Übertretungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen sowie der zuge - hörigen übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung werden durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden beurteilt.
13. Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Veterinärgesetz vom 25. September
1994 5 ) aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden.
2 Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspfle - ge im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt zu melden und an die Berufs- und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten.
3 Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäs - sig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen.

Art. 83 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 6 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 7 ) dieses Gesetzes.
5) AGS 1994, 3126
6) Die Referendumsfrist ist am 12. Dezember 2007 ungenutzt abgelaufen.
7) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.2007 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 76a eingefügt 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 77 Titel geändert 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 80 totalrevidiert 2010, 2414
19.10.2011 01.12.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Titel 5. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 34 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 35 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 37 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 38 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 49 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 50 Abs. 1, 1. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 51 Abs. 1, 5. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 52 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 52 Abs. 2, 10. geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.12.2008 Erstfassung -

Art. 31 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 31 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 32 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Titel 5. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 34 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 35 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 35 Abs. 1, 1. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 36 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 37 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 38 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

Art. 49 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 50 Abs. 1, 1. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 51 Abs. 1, 5. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 52 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 52 Abs. 2, 10. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 76a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2414

Art. 77 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2414

Art. 80 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2414

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