Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz (430.11)
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Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz Vom 16. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 26 Absatz 5, § 40 Absatz 3, § 41 Absatz 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986
1 ) , und § 158 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2006
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches, beschliesst: *

§ 1 *

1 Für Bewilligungen des Tiefbauamtes für die Verlegung von Werkleitungen in Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Grundgebühr pro Gesuch: 180 Fr.
b. und eine Gebühr pro Laufmeter Leitungslänge: 30 Fr.
c. Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
2 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.

§ 2 *

1 Für Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Kantonsstrassen werden fol - gende Gebühren erhoben:
a. für ein Gerüst oder eine Bauplatzinstallation eine Grundgebühr: 180 Fr.
b. und eine Gebühr pro beanspruchte Fläche:
1. 0–20 m²: 10 Fr./Woche
2. 21–100 m²: 15 Fr./Woche
3. über 100 m²: 30 Fr./Woche
c. Für eine provisorische Kabelüberquerung eine Grundgebühr: 120 Fr.
d. und eine Gebühr pro Woche: 10 Fr.
2 Bei grossem Vewaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
3 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.
1) GS 29.252, SGS 430
2) GS 36.153, SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
4 Für weitere Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Kantonsstrassen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richten.
5 Die Sicherheitsdirektion kann bei Veranstaltungen für das Abstellen von Fahr - zeugen auf vorübergehend hiefür reservierten Flächen von Kantonsstrassen eine Gebühr verlagen. Diese beträgt entsprechend der Dauer der Beanspru - chung 5 bis 15 Fr. pro Fahrzeug.

§ 2a *

1 Bei Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von Bäumen gegenüber Kantonsstrassen gemäss § 134 EG ZGB
3 ) wird eine Grundgebühr von 180 Fr. erhoben, sowie eine Gebühr von 15 Fr. pro Baum.

§ 3 *

1 Für Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für Einmündungen in Kantonsstrassen und Trottoir- oder Stellplattenabsenkungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Einmündung in die Kantonsstrasse: 300 Fr.
b. für eine Trottoir- oder Stellplattenabsenkung: 200 Fr.
2 Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
3 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn das Ge - such abgewiesen oder zurückgezogen wird.

§ 3a *

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen für Bauten und Anlagen im, über und un - ter dem Areal von Kantonsstrassen sowie die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Verwaltungsauf - wand richten.
2 Die Kosten für den Aufwand zur Prüfung eines Bauvorhabens durch externe Fachspezialisten sind vom Gesuchsteller zu übernehmen.
§ 4
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden entrichten keine Gebühren.
2 Fernmeldeunternehmen bezahlen aufgrund des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997
4 ) nur die Grundgebühr. *
3) GS 36.153, SGS 211
4) SR 784.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
§ 5
1 Die Verordnung vom 24. März 1987
5 ) über die Gebühren zum Strassengesetz wird aufgehoben.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
5) GS 29.402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.389
10.11.2009 01.01.2010 Ingress geändert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 1 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 2 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 2a eingefügt GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 3 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 3a eingefügt GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 36.1230 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.10.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.389 Ingress 10.11.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1230

§ 1 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230

§ 2 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230

§ 2a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230

§ 3 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230

§ 3a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230

§ 4 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
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