GFDV
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Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen (Grenzfahndungsdatenverordnung - GFDV)

GFDV
Ausfertigungsdatum: 15.02.2023
Vollzitat:
"Grenzfahndungsdatenverordnung vom 15. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 46)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1 Personenbezogene Daten für die Personenfahndung

(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind
1. die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,
2. andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,
3. zusätzliche Personeninformationen,
4. digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
5. Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere
a) Angaben zum Modus Operandi,
b) Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,
c) Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,
d) Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.
(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Geburtsnamen,
4. Gebrauchs- oder Künstlernamen,
5. sonstige Namen,
6. abweichende Namensschreibweisen,
7. weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,
8. Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,
9. früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,
10. Alias-Namen,
11. Familienstand,
12. akademischer Grad,
13. erlernter Beruf,
14. ausgeübte Tätigkeit,
15. Schulabschluss,
16. Geschlechtseintrag, einschließlich früheren Geschlechtseinträgen,
17. Geburtsdatum,
18. Geburtsort, einschließlich Kreis,
19. Geburtsstaat,
20. Geburtsregion,
21. aktuelle Staatsangehörigkeiten und frühere Staatsangehörigkeiten,
22. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
23. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
24. Wohnanschrift einschließlich Gemeinde, Kreis, Bezirk, Bundesland,
25. von der Wohnanschrift abweichende Postanschrift, einschließlich Gemeinde, Kreis, Bezirk, Bundesland, Postfach,
26. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse,
27. Sterbedatum,
28. im Ausland einmalig vergebene Kennnummern.
(3) Andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind
1. Lichtbilder,
2. Personenbeschreibungen wie
a)
Gestalt,
b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
c)
Gewicht,
d)
scheinbares Alter,
e)
Hautfarbe,
f)
Augenfarbe,
g)
Haarfarbe,
h)
scheinbares Geschlecht,
i)
Erscheinungsbild,
j)
besondere körperliche Merkmale,
k)
äußerliche Körpermodifikationen, insbesondere Tätowierungen und Brandings,
l)
besondere Eigenschaften,
m)
Accessoires,
n)
Schuhgröße,
o)
Phantomzeichnung,
3. Hautleistenbilder, Ohrmuschelbilder, DNA-Identifizierungsmuster, Zahnstatus,
4. dynamische biometrische Merkmale,
5. Muttersprachen,
6. im Alltag verwendete Sprachen,
7. Stimm- und Sprachmerkmale,
8. Fremdsprachen,
9. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Vereinigung oder Tätergruppe sowie die Funktion oder der hierarchische Stand innerhalb der Vereinigung oder Tätergruppe oder, im Falle, dass keine Mitgliedschaft vorliegt, die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung oder Tätergruppe in fester Verbundenheit oder wechselseitigem Verhältnis zueinanderstehend.
(4) Zusätzliche Personeninformationen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind Hinweise, die zum Schutz der Person, zur Eigensicherung von Beamtinnen und Beamten oder zum Schutz Dritter erforderlich sind.

§ 2 Personenbezogene Daten für die Sachfahndung

Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind
1. Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,
2. Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
a) Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,
b) Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,
c) Geschädigten und
d) anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,
3. digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
4. Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.

§ 3 Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung

Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
1. Erfassungsdatum und Löschdatum,
2. Aktenzeichen,
3. Ausschreibungsbehörde,
4. Sachbearbeitende Dienststelle,
5. Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6. Eingabedatum,
7. Löschungstermin bei Fristablauf.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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