Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination (442.350)
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Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
1 ) Vom 9. Dezember 1999 (Stand 31. Dezember 2000) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinba - rung vom 20. Februar 1997 2 ) , im Hinblick auf eine Förderung der Zu - sammenarbeit miteinander und mit dem Bund, beschliessen: Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Kon - kordatskantone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Uni - versitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hochschulen zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zu - sammen.
2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: a) die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b) den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c) günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusam - menarbeit im Hochschulbereich; d) die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich. Art. 2 Begriffe
1 Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats umfasst universitäre Hochschulen gemäss Art. 3 Abs. 1 UFG und Fachhochschulen.
2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. 10. 1999 beitragsberechtig - ten Universität sind.
1) - gierungsrat erteilt am 15. 11. 2000.
2) SG 442.300 .
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
1 Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordinati - on und Zusammenarbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schwei - zerischen Universitätskonferenz nach Art. 5 des vorliegenden Kon - kordats um.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universi - tätskonferenz nach Art. 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusammenarbeit zu ergreifen. Abschnitt 2: Organisation Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz
1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kon - kordatskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (ein - schliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hoch - schulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermächtigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a) zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordats - kantons; c) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitäts - kantone.
3 Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
4 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement der Universitätskonferenz. Art. 5 Zuständigkeiten
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Univer - sitätskonferenz zuständig erklären für: a) den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzei - ten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind; b) die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförderungsgesetz vom 8. 10. 1999; c) die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer ge - samtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschu - len; d) die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e) den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung;
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f) den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab. Art. 6 Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und c bis f wer - den mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mit - glieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglie - der der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden mit ein - fachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst; sie müssen über - dies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten fi - nanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen al - ler Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschu - len sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
2 Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweili - gen Regierungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonfe - renz a) die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden; b) Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Ak - kreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c) gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbe - sondere die Organisation und die Finanzierung.
4 Die Konkordatskantone tragen höchstens 50% des beitragsberech - tigten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung.
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Hochschulförderung / Finanzmittel / Gebühren Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Lei - tungen der schweizerischen universitären Hochschulen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemein - samen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hoch - schulen zusammen.
2 Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ih - rer Beschlüsse beauftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskon - ferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten. Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Orga - nen des Fachhochschulbereichs
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den ge - samtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen. Art. 10 Konsultation
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die inter - essierten Kreise, namentlich: a) die Leitungen der universitären Hochschulen; b) die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c) die Organisationen der Wirtschaft. Abschnitt 3: Schlussbestimmungen Art. 11 Beitritt zum Konkordat
1 Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitre - ten.
2 Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt. Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone
1 Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Universitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.
3 ) Es bleibt in Kraft, solange die Mindestzahl der Unterzeichnerkantone er - reicht ist.
3) Art. 12: Dem Konkordat sind die Kantone ZH, BE, FR, BS, SG, VD, NE und GE beigetreten (Stand: 4. 12. 2000).
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Art. 13 Vollzug
1 Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorliegenden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundesrat eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eid - genössischen Technischen Hochschulen abzuschliessen.
2 Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nöti - gen Massnahmen, um die Koordination ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten. Art. 14 Kündigung
1 Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Bern, den 9. Dezember 1999 Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz Der Präsident: Macheret Der Generalsekretär: Ischi
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