Reglement der Personalkommission der BVB (169.330)
CH - BS

Reglement der Personalkommission der BVB

Reglement der Personalkommission der BVB
1 ) Vom 4. Juli 2013 (Stand 1. Juli 2013) Ziff. 1 Gesetzliche Grundlagen
2 )
1 Organisationsgesetz der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) vom

10. März 2004

3 )
. Personalgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999
4 )
. Ziff. 2 Sinn und Zweck
1 a) Förderung der Zusammenarbeit und Erhalt eines guten Betriebsklimas. b) Entwicklung der Angestellten und Förderung der Arbeitszu - friedenheit. c) Mittragen der wirtschaftlichen Ziele der Unternehmung und damit die lang fristige Erhaltung der Arbeitsplätze. d) Verstärkung der Mitverantwortung der Angestellten. e) Förderung des Interesses an der Arbeit und des Willens zu guten Leistungen. Ziff. 3 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Personalkommission der BVB (nachfolgend Pe-Ko genannt) hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Sie bringt den zuständigen Instanzen die Wünsche und Anre - gungen der von ihnen vertretenen Mitarbeitenden zur Kennt - nis. b) Sie nimmt Stellung zu Entwürfen bereichsinterner Ordnun - gen und Vorschriften, die durch die Vertretung HR-Bereich vorgelegt werden. c) Sie versucht Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zu - sammenhängen, zu bereinigen, sofern sie von den Beteiligten angerufen wird. d) Sie steht in engem Kontakt mit dem Personal und nimmt bei für das Anstellungsverhältnis relevanten Geschäften Stellung. e) Sie vertritt das Personal sowie dessen Anliegen und Interes - sen. f) Sie informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tä - tigkeit.
1) Die Personalkommission der BVB (Pe-Ko) ist ein Personalausschuss im Sin - ne von § 6 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt.
2) Die Mitarbeitenden haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Arbeitsverhältnisse aufzustellenden Vorschriften, einen Personalausschuss einzusetzen.
3) SG 953.100 .
4) SG 162.100 .
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Ziff. 4 Zusammensetzung der Personalkommission
1 Die Pe-Ko besteht aus 8 Mitgliedern sowie einer Personalvertretung im Verwaltungsrat. a) 1 Mitglied aus den Bereichen Direktion, Medienstelle, Corpo - rate Services, Human Resources, Personaleinsatz, Unterneh - mensentwicklung, Markt, Netzvorbereitung, Netzsteuerung und Netzservice (Wahlkreis 1 Verwaltung und Markt) b) 4 Mitglieder aus den Bereichen Betrieb (Fahrdienst), Betrieb - liche Ausbildung und Teamleiter (Wahlkreis 2 Betrieb) c) 1 Mitglied aus dem Bereich Werkstätten (Hauptwerkstatt Klybeck) (Wahlkreis 3 Werkstätten) d) 1 Mitglied aus dem Bereich Depots und Garage (Wahlkreis 4 Depots und Garage) e) 1 Mitglied aus dem Bereich Infrastruktur (Wahlkreis 5 Infra - struktur) Ziff. 5 Wahlverfahren
1 Die Mitglieder der Einer-Wahlkreise werden nach dem für die Wahl des Regierungsrates (Majorz), die des Wahlkreises 2 Fahrbetrieb nach dem für die Wahl des Grossen Rates (Proporz) einzuschlagenden Ver - fahren gewählt. Die Einzelheiten werden durch das Wahlreglement des Kantons Basel-Stadt bestimmt.
2 Amtsdauer, Wahlberechtigung und Wählbarkeit Die Mitglieder der Pe-Ko werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer hat mit derjenigen des Verwaltungsrates der BVB übereinzustimmen. Mit Ausnahme des Direktors oder der Di - rektorin und der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sind alle Mit - arbeiter und Mitarbeiterinnen wahlberechtigt und wählbar, sofern sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Mitarbeiter und Mit - arbeiterinnen, die dem Verwaltungsrat angehören, sind nicht wählbar.
3 Einzelheiten des Wahlverfahrens Die Wahlen finden schriftlich und geheim unter Leitung eines Wahl - büros pro Wahlkreis statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlbe - rechtigten Mitarbeiterin bzw. einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und einer weiteren wahlberechtigten Person als Beisitzerin/Beisitzer. Jedes Wahlbüro erhält eine Protokoll - führerin bzw. einen Protokollführer. Die Leiterin bzw. der Leiter HR- Bereich ernennt nach Rücksprache mit den massgeblichen Verbänden das Wahlbüro und dessen Protokollführerin bzw. Protokollführer. Die BVB trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst darf sie sich nicht einmischen.
4 Die Leiterin bzw. der Leiter HR-Bereich setzt den Zeitpunkt der Wahlen fest. Dabei gelten folgende Mindestfristen: a) Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl b) Einreichung der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl c) Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 1 Woche vor der Wahl
5 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten des eigenen Wahlkreises unterzeichnet sein.
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6 Mitglieder und Ersatzmitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis aus - getreten sind oder infolge Änderung ihrer dienstlichen Stellung ihre Wählbarkeit eingebüsst haben, scheiden aus dem Personalausschuss aus.
7 Bei Austritten bis sechs Monate vor Ende der Amtszeit in einem Ei - ner-Wahlkreis (Majorz) erfolgt innert Monatsfrist eine Ersatzwahl in dem betreffenden Wahlkreis.
8 Im Falle eines Austrittes im Wahlkreis 2 Betrieb rückt das Ersatzmit - glied der gleichen Liste mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ziff. 6 Konstituierung
1 Die Personalkommission wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Protokollführer in oder den Protokollführer. Kann sich die Perso - nalkommission für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten nicht auf eine Kandidatin/einen Kandidaten einigen oder besteht Stimmen - gleichheit zwischen zwei Kandidierenden, so gilt diejenige Bewerbe - rin/derjenige Bewerber als gewählt, die/der bei der Wahl in die Perso - nalkommission mehr Stimmen erzielt hat. Ziff. 7 Zusammensetzung der Fachkommissionen
1 Die Pe-Ko wählt die drei Fachkommissionen Rollmaterialkommissi - on Tram, Rollmaterialkommission Bus sowie Diensteinteilungskom - mission. Die Fachkommissionsmitglieder werden in der Regel von den Gruppen der in den BVB tätigen Personalverbänden vorgeschlagen. Anzahl: a) Rollmaterialkommission(RMK) Bus 4 Vertreter/innen b) Rollmaterialkommission(RMK) Tram 4 Vertreter/innen c) Diensteinteilungskommission(DEK) Total 7 Vertreter/innen
2 Die Pe-Ko wählt die Kommissionsvertretenden auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitarbeitenden. Wahlvorschläge sind mit mindestens zehn Unterschriften der Pe-Ko einzureichen. Die Pe-Ko hat das Recht, Fachkommissionsmitglieder ihrer Tätigkeit zu entheben.
3 Die weiteren Wahlgrundsätze sowie die organisatorischen Bestim - mungen für die Tätigkeiten der Fachkommissionen werden durch die Pe-Ko in speziellen Reglementen festgelegt.
4 Die Amtszeit der Kommissionsvertretenden hat mit derjenigen der Pe-Ko übereinzustimmen. Ziff. 8 Geschäftsverkehr
1 Die Direktion und die Personalkommission verpflichten sich, in die von der Gegenpartei gewünschten Verhandlungen, welche Gegen - stand dieses Reglements und des Anhangs 1 sind, einzutreten.
2 Die Pe-Ko tritt regelmässig, in der Regel einmal monatlich, zusam -
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3 Die Mitwirkungsorgane der Pe-Ko haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Dies gilt insbesondere für alle im Anhang 1 bezeichne - ten Geschäfte.
4 lm Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die BVB die Pe-Ko in ih - rer Tätigkeit mit zur Verfügung gestellter Infrastruktur.
5 Anträge von Mitarbeitenden an die Pe-Ko haben schriftlich zu erfol - gen. Es können sowohl Einzel- als auch Gruppenanträge gestellt wer - den. Die Präsidentin/der Präsident bestätigt den Eingang. In der nächsten Pe-Ko Sitzung wird das Begehren besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden.
6 Die Pe-Ko informiert die Direktion mittels Protokoll über ihre Ent - scheide. Die Direktion unterbreitet der Pe-Ko sämtliche im Anhang 1 mit Code 2 + 3 aufgeführten Geschäfte. Dabei setzt die Direktion die Fristen so, dass sich die Pe-Ko sachgerecht in das Geschäft einarbeiten kann. Auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin der Pe-Ko können gemeinsame Sitzungen zwischen der Personalkommission und der Di - rektion abgehalten werden. Der Direktor, die Direktorin kann die Teilnahme delegieren.
7 Alle Anträge der Pe-Ko gehen direkt an die zuständigen Instanzen. Anträge haben schriftlich zu erfolgen. Der Vertreter bzw. die Vertrete - rin des Bereichs CSHR erhält jeweils eine Kopie des Begehrens. Der Protokollführer führt Statistik über die Anträge.
8 Ist die Pe-Ko mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann sie ihre Sichtweise an die Direktion weiterleiten. Besteht weiterhin keine Einigung bei Geschäften nach Code 3, kann die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter im Verwaltungsrat das Geschäft dem Ver - waltungsrat vorlegen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Geschäfte gemäss Code 3 werden von der Direktion und Pe-Ko gemeinsam so aufgearbeitet, dass sie dem VR vorgelegt werden kön - nen.
9 Anträge der Pe-Ko sind in der Regel innert dreier Monate nach Ein - gang definitiv zu beantworten. Längere Fristen sind schriftlich zu be - gründen.
10 Über betriebliche Entscheide, Anweisungen etc. informiert aus - schliesslich die BVB. Ziff. 9 Rechte und Pflichten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident hat das Recht, zu wichtigen Sachgeschäften BVB-interne Sachverständige um Auskunft zu bitten.
2 Die Pe-Ko Mitglieder sind verpflichtet, an den offiziellen Sitzungen der Pe-Ko teilzunehmen. Sollten betriebliche oder persönliche Grün - de eine Teilnahme verhindern, ist dies der Präsidentin bzw. dem Präsi - denten der Pe-Ko zu melden, worauf über die Durchführung oder Verschiebung der Sitzung entschieden wird. Die Sitzungen der Pe-Ko gelten als Arbeitszeit.
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3 Kann ein Pe-Ko Mitglied an einer Besprechung nicht teilnehmen und sind wichtige Sachentscheide zu fällen, so bezeichnet das abwe - sende Mitglied innerhalb der Pe-Ko eine Stellvertretung.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder 5 Mitglieder der Pe-Ko kön - nen jederzeit eine Sitzung einberufen.
5 Informationen oder Kenntnisse die das Pe-Ko Mitglied im Rahmen seiner Arbeit als Pe-Ko Mitglied erhält, gelten als betrieblich vertrau - lich und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Direkti - on nicht weiter gegeben werden.
6 Spesenaufwendungen sind vorgängig mit der Vertretung HR-Bereich abzusprechen. Ziff. 10 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis auf Wider - ruf.
2 Anhänge gelten als integrierter Bestandteil dieses Vertrages.
3 Alle vorangegangenen Reglemente und Weisungen gelten als aufge - hoben.
4 Sollte eine oder mehrere Ziffern oder Teile davon ungültig oder nichtig sein, so beeinträchtigt das nicht die Wirkung der anderen Zif - fern. Basel, den 4. Juli 2013 Für die BVB Jürg Baumgartner, Direktor Franz Brunner, Vizedirektor Für die Pe-Ko Franziska Kübler, Präsidentin Regula Wild, Vizepräsidentin
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1 Anhang 1: Mitwirkungsgegenst ä nde der Pe - Ko Geschäfte Mitwirkungsgrad
1 ) 2 ) Erlass von Regelungen, die von den personalrechtlichen Verordnungen des Regierungsrates abweichen. Mitentscheid (3) Gemeinsamer Entscheid der Pe - Reglement der Personalkommission Mitentscheid (3) Gemeinsamer Entscheid der Pe - Dienstkleiderreglement Mitsprache (2) Anhörung der Pe - Ko vor dem definitiven Entscheid durch die BVB Lohn und Zulagen sowie Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, Weiterbildung Systematik Zuweisung FBS Information (1) Information der Pe - Ko durch die BVB Personalbeurteilung (Systematik) Mitsprache (2) Anhörung der Pe - Ko vor dem definitiven Entscheid durch die BVB Anwendung der arbeitszeitlichen Bestimmungen, insbeso n- dere Umsetzung der Arbeitszeitmodelle, Grundsätze der Dienstplangestaltung Mitsprache (2) wo im AZG vorges e- hen: Mitwirkung (3) Anhörung der Pe - Ko vor dem definitiven Entscheid durch die BVB Personalentwicklung Information (1) Information der Pe - Ko durch die BVB
1 ) Die BVB informiert den Verhältnissen angemessen über die Mitwirkungsgegenstände, wenn sie es aufgrund der Erfahrung als notwe ndig erachtet.
2 ) Bei der Mitsprache besteht bei abweichenden Entscheiden ein Anspruch auf Begründung.
2 Allgemeines Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG Information (1) Information der Pe - Ko durch die BVB Massnahmen zu Gesundheitsschutz/Arbeitssicherheit Wo im AZG, ArG und UVG vorgesehen: Mitsprache (2) Anhörung der Pe - Ko vor dem definitiven Entscheid durch die BVB Geschäftsgang, Beschäftigungsentwicklung, Personalstand Information (1) Information der Pe - Ko durch die BV B Wesentliche Änderungen in der Unternehmensstruktur (Beteiligungen, Veräusserungen) Information (1) Information der Pe - Ko durch die BVB Sozialplan, Einführung Kurzarbeit Information (1) Information der Pe - Ko durch die BVB
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