Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (612.300)
CH - AG

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsver - fassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung und Berichterstattung der Aufgabener - füllung und Finanzen, die Verpflichtungskredite und Finanzreferenden sowie die Grundsätze der Rechnungslegung und des Rechnungswesens.
2 Es gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Gerichte mit ihren jeweili - gen Verwaltungen sowie die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffent - lichkeit und Datenschutz.
3 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind die selbständigen An - stalten.

§ 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Die Steuerung der Aufgabenerfüllung erfolgt zusammen mit der Festlegung der Fi - nanzen. Aufgaben und Finanzen sind miteinander zu verknüpfen.
2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienst - leistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.
3 Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit sowie unter Berücksichti - gung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Ziele der Aufgaben- und Finanzpolitik

1 Bei der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung sind längerfristig folgende finanzpo - litischen Ziele zu berücksichtigen: a) eine stabile und wenn möglich sinkende Staatsquote, b) eine stabile und wenn möglich sinkende Steuerquote, c) eine auf Dauer ausgeglichene Finanzierungsrechnung, d) das Abtragen der Verpflichtungen, e) das Abtragen der bisherigen Fehlbeträge der Finanzierungsrechnung, f) der Ausgleich von konjunkturellen Schwankungen im Finanzhaushalt.
2 Im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung wird über das Erreichen dieser Ziele Rechenschaft abgelegt. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.

§ 4 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1 Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun - gen sind abzugelten.
3 Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgel - tungen werden durch Gesetz bestimmt. *

§ 5 Grundsätze der Aufgabenteilung

1 Öffentliche Aufgaben sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität jenem Gemein - wesen zuzuordnen, das sie am besten erfüllen kann. Verbundaufgaben sind nur dann zu führen, wenn eine vollständige Zuordnung der Aufgabe oder von Teilaufgaben nicht möglich ist.
2 Die Finanzierung erfolgt durch das für die Ausgestaltung der Aufgabe und deren Vollzug zuständige Gemeinwesen. Bei Verbundaufgaben wird die Finanzierung im Ausmass der Entscheid- und Vollzugskompetenz zwischen den Gemeinwesen auf - geteilt.
3 Aufgabenverschiebungen zwischen den Gemeinwesen erfolgen in der Regel unter Ausgleich der finanziellen Auswirkungen.
4 Der Ausgleich gemäss Absatz 3 kann namentlich erfolgen durch * a) Steuerfussabtausch, b) Festlegung eines Kostenteilers bei der Finanzierung von Aufgaben, c) direkte Ausgleichszahlungen.
5 Der Grosse Rat legt die Höhe der direkten Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 4 lit. c durch Dekret fest. *
6 Die Verteilung der Ausgleichszahlungen gemäss Absatz 5 auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *

§ 6 Voraussetzungen der Aufwandtätigung

1 Ein zu tätigender Aufwand bedarf folgender Voraussetzungen: a) Rechtsgrundlage, b) Finanzielle Mittel des Budgets (Budgetmittel), c) Verpflichtungskredit, wenn gemäss den §§ 24 ff. notwendig, d) Ausgabenkompetenz gemäss den §§ 30 ff., e) Höherverschuldungskompetenz, wenn gemäss § 33 notwendig.

2. Planung und Steuerung

2.1. Entwicklungsleitbild und Planungsberichte

§ 7 Entwicklungsleitbild

1 Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest: a) auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons, b) politische Ausrichtungen und Strategien.
2 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.

§ 8 Planungsberichte

1 Der Regierungsrat kann dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesent - lichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung unterbreiten. Der Grosse Rat kann Änderungen verlangen.
2 Der Grosse Rat kann Planungsberichte verlangen.
3 Der Planungsbericht legt die strategischen Ausrichtungen fest, soweit diese in der Kompetenz des Grossen Rats liegen.
4 Er enthält folgende Angaben: a) Notwendigkeit und Ziele der Veränderungen, b) Organisation und Standard der Aufgabenerfüllung, c) zu schaffende oder zu ändernde Rechtsgrundlagen, d) zu schaffende oder zu ändernde Aufgabenbereiche oder Leistungsgruppen, e) notwendige Ressourcen, f) das weitere Vorgehen.
5 Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2.2. Aufgaben- und Finanzplan

§ 9 Steuerungsebenen

1 Die staatlichen Aufgaben sind in Aufgabenbereichen zusammengefasst. Die Auf - gabenbereiche sind in Leistungsgruppen unterteilt.
2 Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbereiche auf Antrag des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. Er weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat, der Justizleitung, der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz oder der Finanzkontrolle zum Vollzug zu.
3 Die für einen Aufgabenbereich zuständige Instanz legt mit dem Aufgaben- und Fi - nanzplan die Leistungsgruppen fest.
4 Der Grosse Rat legt die Aufgabenbereiche durch Dekret fest und weist sie dem Bü - ro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bilden je einen eigenen Aufgabenbereich.

§ 10 Prozess der Steuerung

1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon - trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten jähr - lich für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Aufgaben- und Finanzplan.
2 Der Regierungsrat koordiniert das Verfahren und unterbreitet den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat.
3 Der Regierungsrat leitet dabei die Pläne der ihm nicht zugewiesenen Aufgabenbe - reiche unverändert dem Grossen Rat weiter. Er kann Bemerkungen und abweichen - de Anträge formulieren.
4 Im Aufgabenbereich der Gerichte darf die Steuerung durch den Grossen Rat die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
5 Im Aufgabenbereich der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf die Steuerung durch den Grossen Rat die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
6 Die zuständigen Instanzen legen nach Massgabe der Aufgabenbereiche die Pläne und Berichte der Leistungsgruppen fest.

§ 11 Aufgaben- und Finanzplan

1 Der Aufgaben- und Finanzplan setzt sich aus den Aufgabenbereichsplänen zusam - men. Ein Aufgabenbereichsplan umfasst das Budgetjahr und drei Planjahre mit den aufgabenseitigen und finanziellen Steuergrössen sowie weiteren Angaben.
2 Die aufgabenseitigen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind a) Entwicklungsschwerpunkte, b) Wirkungsziele beziehungsweise Leistungsziele.
3 Die finanziellen Steuergrössen pro Steuerungsebene sind a) das Globalbudget mit dem leistungsabhängigen Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung, b) der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung, c) die Investitionsrechnung.
4 Der Grosse Rat legt die Definitionen und Abgrenzungen der finanziellen Steuer - grössen durch Dekret fest.
5 Ein Aufgabenbereichsplan beinhaltet als weitere Angaben zur Information die Um - feldentwicklung, den Stellenplan und den Personalaufwand sowie Details zu den Fi - nanzen.

§ 12 Planjahre

1 Der Grosse Rat genehmigt die Planjahre. Dabei kann er Änderungen vornehmen und für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan eigene Vorstellungen formulieren.
2 Die Planjahre gelten für den nächsten Aufgaben- und Finanzplan als Richtlinie.
3 Lehnt der Grosse Rat die Genehmigung der Planjahre in der Schlussabstimmung ab, ist das Geschäft erledigt. Der Richtliniencharakter der Planjahre entfällt. *

§ 13 Budget

1 Der Grosse Rat beschliesst das Budget, das aus den aufgabenseitigen und den fi - nanziellen Steuergrössen im Budgetjahr besteht. Bei den finanziellen Steuergrössen beschliesst er jeweils den Saldo. Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.
2 Der Grosse Rat beschliesst die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löh - ne (inklusive Anteil für Systempflege), die Höhe des Steuerfusses und die Aufnah - me fremder Gelder. *
3 Mit dem Budgetbeschluss ermächtigt der Grosse Rat die zuständigen Instanzen, die Erfolgs- beziehungsweise Investitionsrechnung bis zum beschlossenen Betrag zu be - lasten, oder er verpflichtet sie, einen Ertragsüberschuss zu erzielen.
4 Solange der Grosse Rat das Budget in der Schlussabstimmung nicht beschlossen hat, können der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Fi - nanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz den für - schlusses über das Budget ist der beschlossene Steuerfuss des Vorjahrs für den Steu - erbezug massgebend. *

§ 14 Kompensation und Verschiebung

1 Zur Erfüllung der Aufgaben kann das beschlossene Budget pro einzelne finanzielle Steuergrösse innerhalb eines Aufgabenbereichs kompensiert werden. Innerhalb des Globalbudgets ist die sachgemässe Kompensation mit Budgetmitteln von Verpflich - tungskrediten und umgekehrt im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. *
1bis Als sachgemäss gelten Kompensationen nicht benötigter Budgetmittel aus dem Globalbudget zur Finanzierung nicht oder zu tief budgetierter Verpflichtungskredite innerhalb des Globalbudgets. Kompensationen mit Mitteln des Globalbudgets für Verpflichtungskredite in den nicht durch Verpflichtungskredite gebundenen Teil des Globalbudgets sind nur bei gleichem Verwendungszweck sachgemäss. *
2 Im beschlossenen Budget kann der Regierungsrat aufwandseitige Globalbudgets und Investitionen von gesamthaft Fr. 10 Mio. und je Aufgabenbereich maximal Fr. 5 Mio. zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen verschieben. Ver - schiebungen zwischen den Steuergrössen sind nicht zulässig.

§ 15 Übertragung und Rücklagen

1 Nicht verwendete Teile der Investitionsrechnung und nicht verwendete Teile von bewilligten Verpflichtungskrediten im Globalbudget können auf das folgende Bud - getjahr übertragen werden.
2 Der Grosse Rat legt jene Aufgabenbereiche fest, in denen aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen Rücklagen gebildet werden können.

§ 16 Nachtragskredit und Anpassung Steuergrössen

1 Zeichnet sich ab, dass in einem Aufgabenbereich die beschlossenen Budgetmittel des Globalbudgets oder der Investitionsrechnung zur Zielerreichung nicht ausrei - chen, ist rechtzeitig eine Anpassung der aufgabenseitigen Steuergrössen oder ein Nachtragskredit zu beantragen. Der Grosse Rat regelt das Verfahren durch Dekret.
2 Reicht der leistungsunabhängige Aufwand und Ertrag zur Aufgabenerfüllung nicht aus, ist kein Nachtragskredit zu beantragen.

§ 17 Zuständigkeit bei dringenden Massnahmen

1 Der Regierungsrat kann notwendige Budgetmittel und Verpflichtungskredite für Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, vorzeitig freigeben. Er holt vorgängig, wenn zeitlich möglich, die Ermächtigung des zuständigen Organs des Grossen Rats ein.
2 Der Regierungsrat unterbreitet vorzeitig freigegebene Budgetmittel und Verpflich - tungskredite dem Grossen Rat zur nachträglichen Bewilligung.

2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

§ 18 Prozess und Steuerungsebenen

1 Der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon - trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erarbeiten für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht. Der Regierungsrat ko - ordiniert das Verfahren und unterbreitet den Jahresbericht zusammen mit der Jahres - rechnung dem Grossen Rat zur Genehmigung.
2 Für die Steuerungsebenen und den Prozess der Steuerung kommen sinngemäss die §§ 9 und 10 zur Anwendung.

§ 19 Jahresbericht mit Jahresrechnung

1 Der Jahresbericht setzt sich zusammen aus den Berichten zu den Aufgabenberei - chen. Ein Aufgabenbereichsbericht umfasst die gleichen Steuergrössen wie der Auf - gaben- und Finanzplan sowie weitere Angaben.
2 Ein Aufgabenbereichsbericht beinhaltet: a) Stand der Steuergrössen, b) wesentliche Abweichungen zum Budget mit Begründung, c) Stellenbestand, Personalaufwand und Kennzahlen zum Personalbereich als weitere Angaben zur Information.
3 Die Jahresrechnung umfasst: a) Bilanz, b) Erfolgsrechnung, c) Investitionsrechnung, d) Finanzierungsrechnung, e) Eigenkapitalnachweis, f) Geldflussrechnung, g) Anhang.

2.4. Schuldenbremse

§ 20 Schuldenbremse

1 Massgeblich für die Schuldenbremse ist die Finanzierungsrechnung. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten der Finanzierungsrechnung durch Dekret. Bei der Finan - zierungsrechnung werden Darlehen und Beteiligungen nicht eingerechnet.
2 Ergibt sich mit Abschluss der Jahresrechnung ein Fehlbetrag der Finanzierungs - rechnung, sind Budgetjahr und Planjahre ab dem übernächsten Jahr so auszugestal - ten, dass der Fehlbetrag in Raten von mindestens 20 % vom ursprünglichen Betrag abgetragen wird.
3 Wenn die Wirtschaftsentwicklung im Budgetjahr oder im Jahr davor rezessiv ist, kann mit Beschluss des Grossen Rats über das Budget die Abtragung ausgesetzt werden, wobei sich die Abtragungsdauer um die entsprechende Anzahl Jahre verlän - gert.
4 Die Wirtschaftsentwicklung ist rezessiv, wenn die reale Wirtschaftsentwicklung bei null Prozent oder tiefer liegt.
5 Der Grosse Rat kann das Budget, das zu einem Fehlbetrag der Finanzierungsrech - nung führt, nur mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder beschliessen.

§ 21 Ausgleichsreserve

1 Die Ausgleichsreserve dient zum Ausgleich von Fehlbeträgen der Finanzierungs - rechnung bei konjunkturellen Schwankungen.
2 Der Grosse Rat entscheidet über Äufnung oder Auflösung der Ausgleichsreserve.

3. Verpflichtungskredit und Finanzreferenden

3.1. Allgemeines

§ 22 Einheit des Zwecks

1 In einem Verpflichtungskredit und zur Festlegung der Ausgabenkompetenz gemäss

§ 31 wird jener Aufwand zusammengerechnet, der sich gegenseitig bedingt oder ei -

nem bestimmten Zweck dient.

§ 23 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand

1 Einmaliger Aufwand wird in einem bestimmten Zeitraum getätigt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung steht die Gesamtsumme fest.
2 Wiederkehrender Aufwand wird unbefristet getätigt. Im Zeitpunkt der Beschluss - fassung steht die jährliche Höhe fest.

3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

§ 24 Verpflichtungskredit

1 Mehrjährige finanzielle Verpflichtungen werden in einem Verpflichtungskredit ge - führt. Mit dem Verpflichtungskredit wird ein Vorhaben genehmigt und die mehrjäh - rige Bindung von Finanzen aufgezeigt.
2 Ein Verpflichtungskredit ist insbesondere auch notwendig für a) die Zusicherung von Beiträgen, die erst in einem späteren Rechnungsjahr aus - gerichtet werden, b) mehrjährige Pilotvorhaben für neue staatliche Leistungsangebote und Projekt - stellen, c) Bürgschaften und Garantien.
3 Ein Verpflichtungskredit für gebundenen jährlich wiederkehrenden Aufwand ge - mäss § 30 Abs. 3 ist nur notwendig, wenn dieser in Verbindung mit einem Ver - pflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand anfällt.
4 Kein Verpflichtungskredit ist notwendig, wenn der Aufwand gesetzlich bestimmt ist.

§ 25 Formen der Verpflichtungskredite

1 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredit beschlossen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewillig - ten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusam - mengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzuge - hen.

§ 26 Berechnung von Verpflichtungskrediten

1 Bei der Berechnung der Höhe von Verpflichtungskrediten wird nur der Aufwand berücksichtigt.
2 Einmaliger und wiederkehrender Aufwand werden im Beschluss zum Verpflich - tungskredit separat ausgewiesen.
3 Der Grosse Rat erlässt die Bestimmungen über Form und Inhalt von Verpflich - tungskrediten durch Dekret.

§ 27 Berechnung der Kreditkompetenzsumme

1 Für die Festlegung der Zuständigkeit bei der Bewilligung von Verpflichtungskredi - ten wird die Kreditkompetenzsumme berechnet.
2 Neuer jährlich wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird mit dem Faktor 10 multipliziert und ergibt zusammen mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits die Kreditkompetenzsumme.

§ 28 Zuständigkeiten und Abrechnung

1 Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 250'000.– nö - tig.
2 Der Regierungsrat beschliesst Verpflichtungskredite in seinen Aufgabenbereichen bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 2 Mio., wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3 Die Justizleitung beschliesst Verpflichtungskredite in ihrem Aufgabenbereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 750'000.–, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
4 Das Büro des Grossen Rats beschliesst Verpflichtungskredite in seinem Aufgaben - bereich bis zu einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 500'000.–, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
5 Der Grosse Rat beschliesst die übrigen Verpflichtungskredite. Verpflichtungskredi - te ab einer Kreditkompetenzsumme von Fr. 5 Mio. werden dem Grossen Rat mit se - parater Botschaft unterbreitet, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
6 Der Regierungsrat leitet die Anträge des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz unverändert weiter. Er kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.
7 Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits wird derselben Instanz zur Kenntnis gebracht, die den Verpflichtungskredit beschlossen hat, und zwar in der Regel zu - sammen mit der Jahresrechnung.

§ 29 Zusatzkredit

1 Zeigt sich, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatz - kredit zu beantragen.
2 Für Mehraufwand muss kein Zusatzkredit angefordert werden, falls die Kreditbe - willigung eine Anpassungsklausel enthält.
3 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Regierungsrats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 2,2 Mio. über - schritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
4 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz der Justizleitung, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 825'000.– über - schritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unterbreiten.
5 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite in der Kompetenz des Büros des Grossen Rats, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 550'000.– überschritten wird, sind dem Grossen Rat zur Bewilligung zu unter - breiten.
6 Bereits bewilligte Verpflichtungskredite, bei denen durch den Zusatzkredit die Kreditkompetenzsumme von Fr. 5,5 Mio. überschritten wird, sind dem Grossen Rat mit separater Botschaft zu unterbreiten.

3.3. Ausgabenreferendum

§ 30 Ausgabe

1 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke.
2 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den damit verfolgten Zweck, den Umfang, den Zeitpunkt der Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
3 Gebunden ist eine Ausgabe, wenn sie nicht neu ist.

§ 31 Verfahren des Ausgabenreferendums

1 Neue einmalige Ausgaben über Fr. 5 Mio. respektive neue jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 0.5 Mio., die gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterliegen, beschliesst der Grosse Rat aufgrund einer besonderen Vorlage.
2 Massgebend für die Unterstellung eines Vorhabens unter das Ausgabenreferendum ist der Betrag der Nettobelastung des Kantons nach Abzug der im Zeitpunkt der Be - schlussfassung feststehenden Leistungen Dritter. Fallen bei einem Vorhaben einma - lige und wiederkehrende Ausgaben an, werden die wiederkehrenden mit dem Faktor
10 multipliziert und zu den einmaligen Ausgaben gezählt.
3 Fallen bei Vorhaben, die dem Ausgabenreferendum unterlagen, zusätzliche Netto - ausgaben an, sind diese wiederum dem Ausgabenreferendum zu unterstellen, wenn noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Aufwands besteht.
4 Über Vorhaben mit neuen Ausgaben, die der Grosse Rat beschlossen hat, wird eine Abrechnung erstellt. Diese wird mit dem Jahresbericht mit Jahresrechnung ausge - wiesen.

§ 31a * Verpflichtungskredit für Bauten

1 Ein separater Verpflichtungskredit für die Ausführung bei Bauten entfällt, wenn der geplante Aufwand für Projektierung und Ausführung feststeht und der gesamte Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde.
2 Der Regierungsrat gibt nach Vorliegen der Projektierung die Ausführung frei.
3 Übersteigt der Aufwand für Projektierung und Ausführung den vom Grossen Rat beschlossenen Verpflichtungskredit, beschliesst der Grosse Rat den Zusatzkredit. Der Beschluss unterliegt ab Fr. 5 Mio. dem Ausgabenreferendum gemäss § 31 Abs. 3.
4 Der Grosse Rat kann mit dem Beschluss über den Verpflichtungskredit gemäss Ab - satz 1 beschliessen, dass ihm die Freigabe der Ausführung unterbreitet wird. Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Ausgabenreferendum.

§ 32 Ausgabenbremse

1 Neue Ausgaben, die dem Ausgabenreferendum unterstehen, unterliegen der Zu - stimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rats.

3.4. Höherverschuldungsreferendum

§ 33 Höherverschuldungsreferendum

1 Folgende Beschlüsse, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen, unter - liegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung der Volksabstimmung: a) Beschlüsse des Grossen Rats zum Budget; der bewilligte Betrag passt sich dem Ergebnis der Jahresrechnung an, b) Beschlüsse über Darlehensgewährungen.
2 Vom Höherverschuldungsreferendum ausgenommen sind a) die unterjährige kurzfristige Finanzierung von Liquiditätsengpässen, b) Beschlüsse über dringende Massnahmen gemäss § 17.
3 Bis zum Inkrafttreten des Höherverschuldungsbeschlusses sind der Regierungsrat, das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ermächtigt, in ihren Aufgabenbereichen jenen Aufwand zu tätigen und jene Verpflichtungen einzugehen, die ohne Höherver - schuldung des Kantons finanziert werden können.
4 Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget zu erstellen, das ohne Höherverschuldung des Kantons auskommt.

4. Rechnungslegung und Rechnungswesen

4.1. Allgemeines

§ 34 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung orientiert sich an einem möglichst umfassenden, die tatsäch - lichen Verhältnisse wiedergebenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.
2 Der Kanton beachtet bei Aufbau und Führung der Rechnungslegung die anerkann - ten Grundsätze der öffentlichen und kaufmännischen Buchführung: a) Bruttodarstellung, b) Periodenabgrenzung, c) Fortführung, d) Wesentlichkeit, e) Verständlichkeit, f) Zuverlässigkeit, g) Vergleichbarkeit, h) Stetigkeit.

§ 35 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
3 Der Grosse Rat legt die Grundsätze von Aufwand und Ertrag innerhalb der Er - folgs- und Investitionsrechnung durch Dekret fest.

§ 36 Organisation und Zuständigkeiten

1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret a) das anzuwendende Rechnungsmodell mit den Anlagekategorien und Abschreibungsdauern sowie die Grundzüge des Rechnungswesens, b) die Anlagetätigkeit des Kantons, c) die Verwaltung beziehungsweise Veräusserung des Vermögens.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rechnungswesens durch Verord - nung und erlässt für sämtliche Aufgabenbereiche Richtlinien zur Ausgestaltung der Rechnungslegung, des Rechnungswesens und den dazu verwendeten Informatikmit - teln. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkon - trolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

§ 37 Spezialfinanzierungen

1 In einer Spezialfinanzierung sind Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Auf - gaben zweckgebunden. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer ge - setzlichen Grundlage. Spezialfinanzierungen werden in getrennten Rechnungen ge - führt und in der Regel unter dem leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag darge - stellt.
2 Eine Spezialfinanzierung darf sich verschulden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
3 Spezialfinanzierungen werden nicht verzinst. Ausnahmen bedürfen einer gesetzli - chen Grundlage.
4 ... *

4.2. Bewertung

§ 38 Finanzvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen wird bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Folge - bewertungen erfolgen grundsätzlich zum Verkehrswert.
3 Das Finanzvermögen wird grundsätzlich jährlich neu bewertet. Sachanlagen des Finanzvermögens werden alle fünf Jahre neu bewertet. Ist bei einer Anlage eine dau - erhafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
4 Bei der Übertragung von Teilen des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen gilt der Buchwert als Anschaffungswert. Sind seit der letzten Bewertung wesentliche Wertänderungen eingetreten, ist eine Neubewertung vor der Übertragung vorzuneh - men.

§ 39 Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
2 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bewertet. Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert bewertet.
3 Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ist bei einem Vermögensteil eine dauer - hafte Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

§ 40 Fremdkapital

1 Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

§ 41 Wesentlichkeitsgrenze

1 Die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf ein einzelnes Geschäftsereignis. Ereig - nisse gleicher Art innerhalb eines Aufgabenbereichs werden zur Bestimmung der Wesentlichkeit zusammengerechnet.
2 Investitionsvorhaben über Fr. 250'000.– werden in der Investitionsrechnung ge - führt.
3 Rückstellungen, Eventualverpflichtungen und -guthaben sowie Vorfälle nach dem Bilanzstichtag über Fr. 250'000.– werden ausgewiesen.
4 Rechnungsabgrenzungen werden in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung vor - genommen. Personalaufwand sowie Finanzaufwand und -ertrag werden immer voll - ständig abgegrenzt.

5. Führungsunterstützung

§ 42 Controlling

1 Das Controlling umfasst die Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten mit den Fi - nanzen, die Planung der Massnahmen sowie die Steuerung und Durchführung von periodischen Wirkungsprüfungen.
2 Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher. Der Regie - rungsrat regelt die Ausführung nach Anhörung des Büros des Grossen Rats, der Jus - tizleitung, der Finanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz durch Verordnung.

§ 43 Management-Informations-System

1 Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungspro - zesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.
2 Der Grosse Rat regelt Art und Umfang des Systems durch Dekret.
3 Der Regierungsrat gewährt den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Informati - on zu den im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht mit Jahresrechnung als verbindlich gesetzten Daten.

§ 44 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und Kostenträgern sowie die Kostenstufen durch Verordnung; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der Justizleitung, des Büros des Grossen Rats, der Fi - nanzkontrolle und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
2 Insbesondere wird eine vollständige Kosten- und Leistungsrechnung geführt bei a) Verrechnung gegenüber Spezialfinanzierungen, b) Kausalabgaben (Beiträge, Gebühren, Ersatzabgaben).

§ 45 Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem

1 Der Regierungsrat erlässt notwendige Massnahmen, um a) das Vermögen des Kantons zu schützen, b) die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Gesetz - mässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten, c) Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern, d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung sicherzustellen.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Ver - hältnis.
3 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, damit langfristig den Kanton ge - fährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
4 Der Regierungsrat kann für alle Aufgabenbereiche Vorgaben zur Führung der Ri - siko-Minimierung und des internen Kontrollsystems erlassen. Er hört vorgängig das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz an.

§ 46 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen

1 Der Regierungsrat kann den Departementen und der Staatskanzlei ausnahmsweise die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zuläs - sig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger zu erbringen.
2 Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.

§ 47 Erprobung neuer Formen

1 Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steue - rung können auf maximal fünf Jahre befristete Pilotvorhaben durchgeführt werden. *
2 Soweit die Kompetenzen des Regierungsrats dafür nicht ausreichen, legt der Grosse Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder die inhaltlichen Ziele, die Rah - menbedingungen, die Dauer des Vorhabens und die hierfür erforderlichen Abwei - chungen von kantonalen Bestimmungen auf Gesetzes- und Dekretsstufe durch be - fristetes Dekret fest. *
3 Wenn es das Pilotvorhaben erfordert, können auch besonders schützenswerte Per - sonendaten bearbeitet und zur Evaluation an Dritte weitergegeben werden. Vor Be - ginn des Pilotvorhabens ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss § 17a Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1 ) durchzuführen. *
4 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Ergebnisse der Pilotvorha - ben. *
5 Das Pilotvorhaben endet spätestens mit dem Ablauf der Maximaldauer gemäss Ab - satz 1. *
6 Legt der Regierungsrat dem Grossen Rat vor Ablauf der Maximaldauer ein Ge - schäft mit den rechtlichen Anpassungen zur definitiven Einführung der neuen For - men der staatlichen Leistungserbringung vor, verlängert sich die Dauer des Pilotvor - habens bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen oder bis zu deren Ablehnung durch den Grossen Rat. *

§ 47a * Grundsätze für die Führung von Immobilien

1 Die Immobilienstandorte werden optimiert und konzentriert.
2 Bei der Beschaffung der Immobilien ist das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung si - cherzustellen.
3 Immobilien für eine dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung werden in der Regel im Eigenbestand geführt.
4 Bei Immobilien für eine nicht dauerhafte öffentliche Aufgabenerfüllung, wenn eine kurzfristige oder Übergangsnutzung vorliegt sowie bei kleinen Flächen, ist die Füh - rung im Fremdbestand möglich.
5 Der absehbare Immobilienbedarf für die öffentliche Aufgabenerfüllung soll mit ge - eigneten Grundstücken gesichert werden.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 * ...

§ 49 * ...

1) SAR 150.700

§ 50 * ...

§ 51 Bisherige Fehlbeträge

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechen die bisherigen Fehl - beträge dem Stand der Bilanzfehlbeträge gemäss § 43 des Gesetzes über die wir - kungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 2 ) .
2 Die bisherigen Fehlbeträge werden jährlich mindestens im Umfang eines gleich bleibenden Prozentsatzes des Restbestands abgetragen. Der Regierungsrat legt die - sen Prozentsatz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so fest, dass er im ersten Jahr Fr. 11 Mio. entspricht.
3 Bei rezessiver Wirtschaftsentwicklung gemäss § 20 Abs. 4 kann der Grosse Rat die Abtragung aussetzen.

§ 52 * ...

§ 53 * ...

§ 54 * ...

§ 55 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 5. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 14. September 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Dezember 2012 Inkrafttreten: 1. August 2013
2) SAR 612.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-09

01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 4 eingefügt 2017/9-02

01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt 2017/9-02

01.03.2016 31.12.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt 2017/9-02

16.06.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt 2020/15-02

16.06.2020 01.01.2021 § 47a eingefügt 2020/15-02

30.06.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 4 aufgehoben 2020/15-07

14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 bis eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 4 eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 5 eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 6 eingefügt 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 48 aufgehoben 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 49 aufgehoben 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 50 aufgehoben 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 52 aufgehoben 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 53 aufgehoben 2023/09-02

14.03.2023 01.01.2024 § 54 aufgehoben 2023/09-02

19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 3 geändert 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-09

§ 4 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

§ 5 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

§ 5 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

§ 5 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02

§ 12 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 13 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02

§ 13 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02

§ 14 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02

§ 14 Abs. 1 bis 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 31a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02

§ 37 Abs. 4 30.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15-07

§ 47 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02

§ 47 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02

§ 47 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 47 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 47 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 47 Abs. 6 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02

§ 47a 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-02

§ 48 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

§ 49 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

§ 50 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

§ 52 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

§ 53 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

§ 54 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-02

Markierungen
Leseansicht