Abkommen (0.192.120.278.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Fernmeldeverein zur Regelung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz 3)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Fernmeldeverein zur Regelung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz ³ Abgeschlossen am 22. Juli 1971 In Kraft getreten am 22. Juli 1971 ¹ AS 1971 1452 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Durch Briefwechsel vom 15. und 21. Juli 1971 zwischen dem EPD und dem Internationalen Fernmeldeverein wurde die gemäss Briefwechsel vom 6. und 25. Febr. 1948 ( AS 1956 1118 und 1119 ) bisher geltende Stellung des Vereins mit Wirkung ab 22. Juli 1971 aufgehoben.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, der Internationale Fernmeldeverein anderseits
haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Regelung der rechtlichen Stellung des Internationalen Fernmeldevereins (UIT/ITU) in der Schweiz zu schliessen, die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Handlungsfreiheit des Fernmeldevereins
1.  Der Bundesrat gewährleistet dem Internationalen Fernmeldeverein (nachstehend Verein genannt) die ihm als internationaler Institution zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Insbesondere erkennt er dem Verein sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu diesem die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede‑ und Beschlussfreiheit, zu.
Art. 2 Persönlichkeit
Der Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechts­fähigkeit des Vereins.
Art. 3 Immunität und Vorrechte
Der Verein geniesst sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die der Organisation der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen in der Schweiz zuerkannt wurden oder zuerkannt werden.
Art. 4 Unverletzbarkeit
1.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, vom Verein für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Bundes‑, Kantons‑ oder Gemeindebehörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Internationalen Fernmeldevereins betreten. Nur der Generalsekretär oder sein gehörig ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.
2.  Die Archive des Vereins und ganz allgemein alle zu seinem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
3.  Der Verein übt die Aufsicht und polizeiliche Kontrolle in seinen Räumlichkeiten aus.
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von andern Massnahmen
1.  Der Verein geniesst Befreiung von der Straf‑, Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen insoweit diese Befreiung vom Generalsekretär oder von seinem gehörig ermächtigten Stellvertreter ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die Einfügung einer Gerichtsstandsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines ordent­lichen Gerichtes in einen Vertrag stellt einen ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung dar. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen, ausser wenn es eine ausdrückliche gegenteilige Klausel anders bestimmt.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände und die Vermögenswerte, die Eigentum des Vereins sind oder von ihm für seine eigenen Zwecke benützt werden, dürfen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie im Besitze hat, nicht Gegenstand einer Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmassnahme sein.
Art. 6 Dienstlicher Verkehr
1.  Der Verein geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie der Organisation der Vereinten Nationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen⁴ vereinbar ist.
2.  Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die von der Schweiz als Mitglied des Vereins übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ausgetauschten dienstlichen Fernmeldungen.
3.  Der Verein hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen sowie seine Korrespondenz durch Kuriere oder Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, die mit den gehörigen Ausweisen versehen sind und denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
4.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Vereins, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
⁴ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 7 Veröffentlichungen
Die Ein‑ und Ausfuhr der Veröffentlichungen des Vereins wird keiner Einschränkung unterworfen.
Art. 8 Steuerliche Behandlung
1.  Der Verein ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Vereins sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2.  Der Verein ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
3.  Der Verein ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Vereins auf dem Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das vom Verein und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 9 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den Verein bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates (Zollreglement), das Bestandteil dieses Abkommens ist.
Art. 10 Freie Verfügung über Guthaben
1.  Der Verein kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
2.  Dieser Artikel ist auf die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Verein anwendbar.
Art. 11 Rechtsstellung der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten
Die ständigen Vertreter der Mitglieder des Vereins geniessen die Immunitäten und Vorrechte, die den beim Bundesrat akkreditierten Mitgliedern der diplomatischen Missionen von entsprechendem Range zuerkannt sind.
Art. 12 Rechtsstellung der nichtständigen Vertreter
1.  Die Vertreter der Mitglieder des Vereins, ihre Stellvertreter, die technischen Sachverständigen, Berater und Sekretäre von Delegationen, welche nach der Schweiz entsandt werden, um in amtlicher Eigenschaft bei Haupt- oder Nebenorganen des Vereins oder an von ihm einberufenen Konferenzen tätig zu sein, geniessen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten in der Schweiz und während ihrer Reisen in der Schweiz nach dem Versammlungsorte und von dort zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme und Haft und, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller dem Betreffenden gehörenden Gegenstände;
c) Befreiung für sich selbst und den Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, von allen Meldevorschriften für Ausländer und von allen Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
d) Zollerleichterungen gemäss Zollreglement;
e) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den diplomatischen Vertretern gewährt werden;
f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf die Währungs‑ und Geldwechselbestimmungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in offizieller Mission gewährt werden.
2.  Die Vertreter der Mitglieder haben das Recht, ihre amtlichen Mitteilungen zu chiffrieren und Dokumente oder Korrespondenz durch Kuriere oder Kuriergepäck gemäss Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961⁵ zu empfangen oder zu versenden.
3.  Um den Vertretern der Mitglieder des Vereins bei dessen Haupt‑ und Neben­organen und an den vom Verein einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten zu gewährleis­ten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit für ihre in dienstlicher Tätigkeit gemachten mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder vollzogenen Handlungen auch noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreter von Mitgliedern sind.
⁵ SR 0.191.01
Art. 13 Gegenstand der den Vertretern gewährten Vorrechte und Immunitäten
Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zum Zweck, ihnen die volle Unabhängigkeit für ihre im Zusammenhang mit dem Verein stehende Tätigkeit zu gewährleisten. Ein Mitglied des Vereins hat daher nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters aufzuheben in allen Fällen, wo nach seiner Ansicht diese Immunität die Tätigkeit der Rechtspflege behindern würde und wo sie aufgehoben werden kann, ohne dass der Zweck, dem sie dient, beeinträchtigt wird.
Art. 14 Rechtsstellung des Generalsekretärs und der Beamten gewisser Kategorien
Der Generalsekretär des Vereins und die Beamten der von ihm bezeichneten und vom Bundesrat genehmigten Kategorien geniessen die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
Art. 15 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Erleichterungen
Die Beamten des Vereins geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Immunitäten und Erleichterungen:
a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer dienst­lichen Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nachdem diese Personen aus dem Dienste des Vereins ausgeschieden sind;
b) Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, auf den ihnen vom Verein ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 19 geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls steuerfrei; dasselbe gilt für alle Leistungen, welche Beamten oder Angestellten des Vereins als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden.
Art. 16 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten des Vereins, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten des Sitzes der Vereinten Nationen in Genf zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten des Sitzes der Vereinten Nationen in Genf im Falle einer inter­nationalen Krise;
e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die im Zollreglement vorgesehenen Erleichterungen.
Art. 17 Mit Missionen beauftragte Experten des Vereins
Die Experten (andere als die in Artikel 15 bezeichneten Beamten), die besondere Aufträge für den Verein ausführen, geniessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Reisezeit, die zur völlig unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere stehen sie im Genuss der folgenden Immunitäten und Vorrechte:
a) Befreiung von allen die Einwanderung einschränkenden Massnahmen, von allen Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
b) Immunität von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
c) Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen während der Mission begangenen Handlungen, inbegriffen ihre mündlichen und schrift­liche Äusserungen. Diese Befreiung wird ihnen auch dann zuerkannt, wenn sie ihren Auftrag für den Verein erfüllt haben;
d) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
e) Recht zum Gebrauch von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen, soweit sie sich auf den Verkehr mit dem Verein beziehen;
f) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
g) gleiche Befreiung und Erleichterungen mit Bezug auf persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Experten im Interesse des Vereins und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach seiner Ansicht durch sie die Tätigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen des Vereins erfolgen kann.
Art. 18 Andere vom Verein berufene Personen
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um allen vom Verein in amtlicher Eigenschaft berufenen Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit die Einreise auf schweizerisches Gebiet, die Ausreise aus diesem sowie den Aufenthalt zu erleichtern.
Art. 19 Pensionskassen und Spezialfonds
1.  Jeder zugunsten der Beamten des Vereins offiziell wirkenden Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung wird auf ihr Verlangen die Rechtsfähigkeit in der Schweiz zuerkannt. Befindet sich ihr Sitz in der Schweiz, so hat sie die vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen einzuhalten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten stehen ihr die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte zu wie dem Verein selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Vereins verwaltet werden und seinen offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie der Verein selbst.
Art. 20 Sozialfürsorge
Der Verein ist befreit von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichskassen, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung usw., wobei es sich versteht, dass der Verein nach Möglichkeit unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen seiner Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz versichert sind.
Art. 21 Gegenstand der Vorrechte und Immunitäten der Beamten
1.  Die vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten des Vereins persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Vereins und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen des Vereins betroffen werden. In bezug auf den Generalsekretär ist der Verwaltungsrat befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 22 Verhinderung von Missbrauch
Der Verein und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 23 Legitimationskarte
1.  Das Eidgenössische Politische Departement übergibt dem Verein zuhanden jedes Beamten eine mit der Photo des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement und vom Verein beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Eine gleiche Karte wird dem Verein übergeben zuhanden der Familienmitglieder der in den Artikeln 14 und 16 behandelten Beamten, die von letzteren unterhalten werden und, ohne erwerbstätig zu sein, mit ihnen im gleichen Haushalt leben.
2.  Der Verein übergibt dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig eine Liste seiner Beamten und von deren Familienmitgliedern, in welcher Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse eines jeden aufgeführt sind.
Art. 24 Streitigkeiten privater Art
Der Verein wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der Verein Partei ist, und von anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in die ein Beamter oder Sachverständiger des Vereins verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 17 oder 21 aufgehoben worden ist.
Art. 25 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Vereins auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen des Vereins noch aus den Handlungen und Unterlassungen seiner in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.
Art. 26 Sicherheit der Schweiz
1.  Das Recht des Schweizerischen Bundesrates, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2.  Falls es der Schweizerische Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit dem Verein in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen des Vereins notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Der Verein wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.
Art. 27 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Politische Departement ist die mit der Anwendung dieses Abkommens und seiner Vollzugsvereinbarung⁶ beauftragte schweizerische Behörde.
⁶ SR 0.192.120.278.411
Art. 28 Gerichtsbarkeit
1.  Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und der Verein bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.
3.  Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.
4.  Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes bezeichnet.
5.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
Art. 29 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen des Schweizerischen Bundesrates und im Namen des Vereins unterzeichnet worden ist.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei geändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
3.  Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, so kann das Abkommen von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Geschehen und unterzeichnet in Genf, am 22. Juli 1971, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Internationalen Fernmeldeverein:

Jean Humbert

Mohamed Mili

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