Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung
                            Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung  *   (KESV)  vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2024)  Erlassen vom Obergericht gestützt auf §  3 Abs.  1 Satz  2, §  11c Abs.  2, §  16a Abs.  2,  §  16d Abs.  2, §  51 und §  83 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge  -  setzbuch (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Pensum der Behörden
                            1  Der gesamte Beschäftigungsgrad der Präsidien und Mitglieder der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für den Bezirk Arbon  440 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  für den Bezirk Frauenfeld  550 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  für den Bezirk Kreuzlingen  400 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  für den Bezirk Münchwilen  350 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  für den Bezirk Weinfelden  410 %
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pensum der Fachsekretariate
                            1  Der gesamte Beschäftigungsgrad der Fachsekretariate der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für den Bezirk Arbon  660 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  für den Bezirk Frauenfeld  780 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  für den Bezirk Kreuzlingen  530 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  für den Bezirk Münchwilen  540 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  für den Bezirk Weinfelden  740 %
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Umwandlung von Pensen
                            1  Das Obergericht kann auf Antrag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  bei Bedarf deren Gesamtpensum gemäss §  1 und §  2 in beschränktem Umfang neu  verteilen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Für die Umwandlung von Pensen der  Behördenmitglieder zu Pensen des Fachsekretariats gilt ein Faktor von 1.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stellvertretung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld ist in der Regel Stellver  -  tretung für die Behörde Münchwilen, die Behörde Münchwilen für die Behörde  Weinfelden, die Behörde Weinfelden für die Behörde Arbon, die Behörde Arbon für  die Behörde Kreuzlingen und die Behörde Kreuzlingen für die Behörde Frauenfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Gefahr in Verzug, kann jede der in Abs.  1 erwähnten Behörden stellvertretend  eingreifen. Die zuständige Behörde ist von der stellvertretend eingreifenden Behörde  über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht kann nach vorgängiger Anhörung zum Ausgleich der Geschäfts  -  last eine Behörde mit der Übernahme von Fällen einer anderen Behörde beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtsübergabe im Präsidium der Behörde
                            1  Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Nachfolgerin oder dem Nachfolger  sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektroni  -  schen Daten zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe  ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Obergerichtspräsidium  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einführung in das Amt
                            1  Mitarbeitende der Fachsekretariate sowie neu gewählte Mitglieder der Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörden werden von deren Präsidium in ihr Amt eingeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten der Behörde erfolgt  gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Einführung zuständige Präsidium bestimmt insbesondere, welche Kurse  zu absolvieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weiterbildung und Supervision
                            1  Präsidium, Mitglieder und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörden haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Behörde ordnet in seinem Zuständigkeitsbereich obligatorische  Weiterbildung an und bewilligt freiwillige Weiterbildung und Supervision. Bei ei  -  nem Ausfall von mehr als fünf Arbeitstagen oder bei Kosten von über Fr.  3'000 pro  Person und Jahr ist vorgängig eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzu  -  holen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Überprüfungen
                            1  Das Obergerichtspräsidium prüft jährlich die Amtsführung der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem  Obergericht Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jahreskonferenz
                            1  Das Obergerichtspräsidium führt jedes Jahr mit den Präsidien der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden mindestens ein Treffen zur Behandlung aktueller Fragen  durch. Dabei können zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung Richtlinien erlas  -  sen werden; diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jahresbericht und Statistik
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstatten zuhanden des Obergerichts  zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Grund  -  sätzlich   sind   die   statistischen   Vorgaben   der   Konferenz   für   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutz   (KOKES)   massgebend.   Das   Obergerichtspräsidium   kann   nach  Rücksprache mit den Präsidien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden weite  -  re Vorgaben festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden liefern ausserdem der KOKES die von dieser verlangten statistischen  Angaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statistische Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Konstituierung und Geschäftsordnung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht ein Mitglied Protokoll führt, bezeichnet die Behörde aus dem Fachse  -  kretariat ein Aktuariat; alsdann hat die Aktuarin oder der Aktuar in den Sitzungen  beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde regelt in ihrer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung zwischen  Präsidium,   Vizepräsidium   und   Mitgliedern   der   Behörde   sowie   die   interne  Organisation, namentlich die Aufgabenbereiche des Fachsekretariats, die Vertre  -  tungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsordnung ist nach der Genehmigung durch das Obergericht auf der  Webseite der Behörde im Internet zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde strittig, vermittelt das Oberge  -  richtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An den Plenarsitzungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nehmen alle  Mitglieder teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums  und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Plenum können vom Präsidium weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied der Behörde kann die Einberufung einer Plenarsitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Behördenmitglieder. Bei Stim  -  mengleichheit entscheidet das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Präsidium
                            1  Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Behörde in  personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht. Es ist für die allgemeinen Verwal  -  tungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung  der eingehenden Fälle, verteilt die Geschäfte, bezeichnet für jedes Geschäft die Ver  -  fahrensleitung und die weiteren mitwirkenden Mitglieder und überwacht die ge  -  samte Geschäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es vertritt die Behörde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Perso  -  nal des Fachsekretariats an und regelt, soweit dieser nicht durch die Geschäftsord  -  nung festgelegt wird, den Einsatz der Aktuarin oder des Aktuars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Präsidium bestimmt im Rahmen des Budgets selbstständig über die Anschaf  -  fung von Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie über den Anschluss an entspre  -  chende elektronische Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Präsidium wird bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch  dieses verhindert, ist für die präsidialen Aufgaben in der Regel das dienstälteste, bei  gleichem Dienstalter das älteste Mitglied der Behörde zuständig, soweit die Ge  -  schäftsordnung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Behördenmitglieder *
                            1  Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit in  der Regel hauptberuflich aus. Sie müssen mindestens mit einem Pensum von 50  %  tätig sein; der Beschäftigungsgrad des Präsidiums muss mindestens 80  % betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind entsprechend ih  -  rem Pensum möglichst gleichmässig einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fachsekretariat
                            1  Das Fachsekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der  Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Reviso  -  rat und Administration, Buchhaltung und Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium bestimmt, wer unter seiner Verantwortung für das Rechnungswesen  und das Inkasso, das Budget, die Mobiliar- und Materialbeschaffung sowie das Ar  -  chiv zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium legt fest, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fach  -  sekretariats im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt sind, im Namen der Behörde zu  handeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
                            1  Kann aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Ortsabwesenheit die  notwendige Besetzung nicht erreicht werden, kann das Obergerichtspräsidium die  Behörde für eine befristete Zeit durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer  anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Ausserordentliche Mitarbeiter im Fachsekretariat
                            1  Über den befristeten Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu drei Mo  -  naten entscheidet die Behörde. Eine längere Anstellungsdauer von mehr als drei Mo  -  naten bedarf einer Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Praktika
                            1  Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten durch die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Praktikantinnen und Praktikanten sind für die Behörde nicht unterschriftsberech  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die  entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Volontariate gilt §  88 der Verordnung über die Zivil- und Strafrechtspflege  (ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erfahrungsaustausch
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für einen regelmässigen Erfah  -  rungsaustausch mit den Berufsbeistandschaften sowie den Vertreterinnen und Ver  -  tretern der Politischen Gemeinden des Bezirks.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  271.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nebenerwerb
                            1  Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollzeitbeschäftigten Mitgliedern der Kin  -  des- und Erwachsenenschutzbehörde jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehn  -  tel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilzeitbeschäftigten Mitgliedern darf der maximale Beschäftigungsgrad aller  Anstellungen und Engagements 110  % nicht übersteigen. Darüber hinausgehende  Beschäftigungen können vom Obergericht mit einer zeitlichen Beschränkung bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Kör  -  perschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen werden nicht ein  -  gerechnet. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Sachverständige oder in Ex  -  pertenkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Obergerichtspräsidium kann von den Mitgliedern der Behörden mit Bezug auf  ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die er  -  haltene Entschädigung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung des Nebenerwerbs kann verweigert werden, wenn sie die Aufga  -  benerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unab  -  hängigkeit oder dem Ansehen der Behörde nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Fachsekretariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Interessenkollision
                            1  Das Amt als Mitglied einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Tä  -  tigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist unvereinbar mit dem Amt  als Mitglied des Gemeinderates oder der Schulbehörde einer im Bezirk liegenden  Gemeinde, mit der Tätigkeit als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder  Vormund sowie mit der berufsmässigen Vertretung von Personen in familienrechtli  -  chen Angelegenheiten vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor  der   Beschwerdeinstanz.   Vorbehalten   bleiben   private   kindes-   und   er  -  wachsenenschutzrechtliche   Mandate   und   Vorsorgebeauftragungen   aus   familiären  Gründen und private Mandate ausserhalb des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Rich  -  tern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ausstand
                            1  Für die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde gelten die Ausstandsregeln gemäss der Zivilprozessord  -  nung (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über strittige Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder oder gegen Mitarbeite  -  rinnen oder Mitarbeiter entscheidet die Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung nicht  möglich ist, kann das Obergerichtspräsidium die Behörde durch ein Mitglied oder  mehrere Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergän  -  zen. Das Obergerichtspräsidium kann stattdessen auch die stellvertretende Behörde  gemäss §  3 als zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide des Obergerichtspräsidiums sind mit Beschwerde nach Art.  319  ff. ZPO  bei der 2.  Abteilung des Obergerichts anfechtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verschwiegenheit
                            1  Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflich  -  tet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kontakte
                            1  Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige Verfah  -  ren gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu enthalten. Vorbehalten bleiben  Kontakte im Rahmen der Verfahrensleitung oder in deren Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Entbindung vom Amtsgeheimnis
                            1  Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mit  -  gliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Entbindung vom  Amtsgeheimnis bei den Beiständinnen und Beiständen sowie Vormundinnen und  Vormunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Geschäftskontrolle und Sammlungen
                            1  Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Geschäfts  -  kontrolle in elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftskontrolle enthält ein Register über die betroffenen Personen, die  angeordneten oder geprüften Massnahmen beziehungsweise die getroffenen Ent  -  scheide und über die dabei gegebenenfalls eingesetzten Beiständinnen und Beistände  beziehungsweise Vormundinnen und Vormunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium führt ausserdem eine chronologisch nach Entscheiddatum geordnete  Sammlung der von der Behörde und der in einzelrichterlicher Zuständigkeit getrof  -  fenen Entscheide. Die Sammlung ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu  binden. Die einzelnen Bände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu ver  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Informatik
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Informatikbeauftragte  oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektroni  -  schen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Präsidium des Oberge  -  richts zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden können eine gemeinsame Beauftragte oder einen gemeinsamen Be  -  auftragten bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergerichtspräsidium stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen  Geschäftsverwaltung sicher und regelt den Datenaustausch. Es kann verbindliche  Weisungen über die IT-Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von  Standardbriefen mit Fristansetzungen und von Entscheiden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Dringliche Fälle
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellen mit einem Pikettdienst sicher,  dass innerhalb des Kantons stets ein Behördenmitglied erreichbar ist. Die Behörden  liefern dem Obergerichtspräsidium zu Beginn des Jahres eine Kopie des letztjähri  -  gen Pikettjournals ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorsorgliche Massnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird  oder die persönliche Freiheiten schwerwiegend beeinträchtigen, werden von der  Kollegialbehörde angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Müssen Massnahmen gemäss Abs.  2 ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten so  -  fort   ohne   Anhörung   der   am   Verfahren   beteiligten   Personen   getroffen   werden  (Art.  445 Abs.  2 ZGB), können sie von allen Mitgliedern der Behörden angeordnet  werden. Die Kollegialbehörde entscheidet innert fünf Werktagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb der Geschäftszeiten können vorsorgliche Massnahmen, die nicht unter  Abs.  2 aber in den Kompetenzbereich der Behörde fallen, von allen Mitgliedern der  Behörde angeordnet werden. Wer eine solche Massnahme anordnet, orientiert umge  -  hend das Präsidium oder die Verfahrensleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen
                            1  Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthalt der betreffenden Person hinter  -  legt werden. Die Behörde überprüft diese Dokumente anlässlich der Hinterlegung  nicht auf ihre formelle und materielle Gültigkeit, und es werden auch verschlossen  eingereichte Dokumente entgegengenommen. Die Behörde händigt die bei ihr hin  -  terlegten Unterlagen auf Begehren der betreffenden Person aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Behörde führt ein Verzeichnis der hinterlegten Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessung der Entschädigung der beauftragten Person richtet sich, soweit im  Vorsorgeauftrag keine Anordnung enthalten ist, in der Regel sinngemäss nach den  Bestimmungen über die Beistandschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Leistungen für Private ausserhalb von formellen Verfahren
                            1  Einfache mündliche Auskünfte werden in der Regel unentgeltlich erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für mündliche und schriftliche Auskünfte und Berichte, die mit Mehraufwand ver  -  bunden sind, kann von den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  ein Stundenansatz von Fr.  80 und seitens des Fachsekretariats von Fr.  60 verrechnet  werden, soweit nicht §  14 ZSRV Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bearbeitungsaufwand und Beratungen sowie für Leistungen, zu denen die Be  -  hörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, gelten die Ansätze gemäss Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Visumsberechtigung
                            1  Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist das Präsidium und das Vizeprä  -  sidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Rechnungsführerin  oder der Rechnungsführer der Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Anwendbares Recht
                            1  Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be  -  schwerdeinstanz finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und des  Einführungsgesetzes   zum   Zivilgesetzbuch   (EG   ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    Anwendung.   Sinngemäss  gelten ausserdem, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Bestimmun  -  gen der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und der  ZSRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere finden sinngemässe Anwendung die Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Mitteilung der Besetzung der Behörde (§  71 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  prozessleitende Verfügungen (§  68 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die berufsmässige Vertretung (§  62 Abs.  1 und Abs.  2 Ziff.  2 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die   Zulassung  von  Anwaltspraktikantinnen  und  Anwaltspraktikanten  (§  63  Abs.  2 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Verfahrensakten (§  65 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die   Einreichung   und   Rückgabe   von   Akten   durch   Verfahrensbeteiligte  (Art.  180 ZPO und §  64 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (§  60 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die   Entschädigung   von   Sachverständigen   (Art.  184   Abs.  3   ZPO   und   §  61  ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§  8 Abs.  3 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a.  *  die Vollstreckbarkeitserklärung (§  9a ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die   Verfahrensdisziplin   und   die   Sitzungspolizei   (Art.  128   ZPO   und   §  57  ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  die Aufsichtsbeschwerde und Anzeige (§  16  f. ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die Protokolle (§  72 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  die Kanzleigebühren (§  14 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  die Entscheide oberer Instanzen (§  81 ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  die Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz (§  79 Abs.  1 und Abs.  3  ZSRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RB  271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  RB  271.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verfahrensart
                            1  Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be  -  schwerdeinstanz gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sinnge  -  mäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kostenvorschüsse
                            1  Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be  -  schwerdeinstanz werden in der Regel keine Kostenvorschüsse verlangt. Vorbehalten  bleiben insbesondere Fälle, in welchen das Verfahren offensichtlich mutwillig oder  leichtfertig veranlasst wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen darf den Verfahrensbeteiligten keine Sicherheitsleistung auferlegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Persönliches Erscheinen
                            1  Zu Verhandlungen und Anhörungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde sowie vor der Beschwerdeinstanz hat die vertretene Person persönlich zu er  -  scheinen, soweit sie nicht von der Verfahrensleitung davon dispensiert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot
                            1  Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in jedem  Stadium des Verfahrens versuchen, zwischen den Beteiligten eine Einigung herbei  -  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren sind möglichst beförderlich durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Kindes- und Erwach -
                            senenschutzbehörde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ist im Endentscheid im Hinblick  auf die Nachzahlungspflicht gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf  Verfahrenskosten verzichtet  wird oder  Offizialanwaltsentschädigungen zugespro  -  chen werden, sind im Dispositiv der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzu  -  stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Fristenstillstand
                            1  Die Verfahrensbeteiligten sind ausdrücklich, insbesondere in der Rechtsmittelbe  -  lehrung, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz die Gerichtsferien keine Anwen  -  dung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Information von Gerichten und anderen Behörden
                            1  Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richtet sich die Auskunftserteilung  und die Gewährung der Einsicht in Entscheide und Akten gegenüber Gerichten und  Verwaltungsbehörden sinngemäss nach §  24  ff. der Verordnung des Obergerichts  über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht  durch Dritte (Informationsverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Rechtshängigkeit
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig mit  der Einreichung eines Gesuchs oder durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB  vorgesehenen Fällen oder mit dem Eingang einer begründet scheinenden Gefähr  -  dungsmeldung oder mit dem Eingang von konkreten Hinweisen auf die Hilfsbedürf  -  tigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung eines Verfahrens ist den Beteiligten in der Regel schriftlich mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Behörde der betroffe  -  nen Person eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die  gegen aussen eine erkennbare Wirkung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit der betreffenden Behörde  bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jedes Verfahren ist mit einem Dokument für die Entscheidsammlung der Behörde  abzuschliessen, entweder mit einem Entscheid oder einem Brief oder einer Aktenno  -  tiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Verfahrensleitung
                            1  Die Verfahrensleitung leitet und instruiert das Verfahren. Sie entscheidet über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  vorsorgliche Massnahmen, sofern Dringlichkeit besteht und diese nicht ge  -  mäss §  25 Abs.  2 dieser Verordnung in die Zuständigkeit der Kollegialbehör  -  de fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  superprovisorische Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Vertretung der betroffenen Partei im Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Abschreibungen im Sinne von §  9 ZSRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Anordnung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art.  450c und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 450e ZGB
                            1)  RB  271.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Vernehmlassung im Sinn von Art.  450d Abs.  1 ZGB an die Beschwerdein  -  stanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Vollstreckungen gemäss Art.  450g ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Spruchkörper
                            1  Der für den einzelnen Fall bezeichnete Spruchkörper bleibt während der ganzen  Dauer des Verfahrens bestehen, sofern nicht triftige Gründe gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen des Spruchkörpers sind den Parteien samt den Gründen der Änderung  bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens geändert, kann die betroffene  Person eine erneute Anhörung verlangen. Die Unterlagen über die früher vorgenom  -  menen Verfahrenshandlungen verbleiben bei den Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend ist im Spruchkörper das Mehr der Behördenmitglieder. Stimmenthal  -  tung ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Einzelrichterzuständigkeit
                            1  Das Präsidium oder ein von diesem oder von der Geschäftsordnung bezeichnetes  Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für folgende Aufgaben und  Entscheide zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Antragstellung betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge (Art.  134 Abs.  1  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern oder  wenn ein Elternteil verstorben ist, sowie Genehmigung entsprechender Unter  -  haltsverträge (Art.  134 Abs.  3 und Art.  297 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nicht  -  streitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unter  -  halts (Art.  134 Abs.  4, Art.  179 Abs.  1 und Art.  298d ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie  der  Nichtabänderbarkeit  von  Unterhaltsbeiträgen (Art.  287 Abs.  1 und Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil oder auf beide  Elternteile bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags (Art.  298a Abs.  1 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds auf Anordnung des Ge  -  richts (Art.  298 Abs.  3 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art.  306 Abs.  2 ZGB) und An  -  ordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und zur  Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art.  308 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a.  *  Vollzug   der   gerichtlich   angeordneten   Kindesschutzmassnahmen   (Art.  315a  Abs.  1 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Massnahmen zum Schutz und Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermö  -  gens sowie Anhalten von Dritten zur periodischen Rechnungstellung und Be  -  richterstattung (Art.  318 Abs.  3, Art.  320 Abs.  2 und Art.  322 Abs.  2 ZGB)  sowie Kenntnisnahme und Genehmigung des Inventars über das Kindesver  -  mögen nach dem Tod eines Elternteils (Art.  318 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Anordnung   der   Hinterlegung   und   der   Sicherheitsleistung   (Art.  324   Abs.  2  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Anordnung von Vorkehrungen (Art.  333 Abs.  3 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich  Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art.  363 und Art.  364  ZGB), Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art.  366 Abs.  1  ZGB) sowie die Prüfung der Kündigung eines Vorsorgeauftrags (Art. 367  Abs. 1 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge  -  tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror  -  dentlichen Vermögensverwaltung (Art.  374 Abs.  3 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten bezie  -  hungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und  Ausstellung   einer   Urkunde   über   die   Vertretungsbefugnis   (Art.  376   Abs.  1  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft oder Bestimmung der vertretungs  -  berechtigten Person bei medizinischen Massnahmen (Art.  381 und Art.  382  Abs.  3 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14a.  *  Erteilung der Zustimmung zum Betreten der Wohnräume und Öffnen der Post  (Art.  391 Abs.  3 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art.  400 bis Art.  403 ZGB) so  -  wie deren Entlassung aus dem Amt (Art.  422 und Art.  423 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Festlegung der Mandatsentschädigung (Art.  404 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  *  Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art.  405 Abs.  2 und Abs.  3 ZGB)  und Antrag auf Aufnahme eines Erbschaftsinventars (Art.  553 Abs.  1 Ziff.  3  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18a.  *  Rechnungsführung (Art.  415 Abs.  1 und Art.  425 Abs.  2 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schluss  -  rechnung (Art.  425 Abs.  1 Satz 2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsit  -  zes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bis  -  herigen Wohnsitzes (Art.  442 und Art.  444 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Erteilung der Zustimmung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art.  416  und Art.  417 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art.  444 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Entscheid über die Akteneinsicht (Art.  449b ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Vollstreckung von Entscheiden (Art.  450g Abs.  1 ZGB) sowie Amts- und  Rechtshilfemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Erteilung von Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Mass  -  nahme (Art.  451 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Mitteilung an Schuldnerinnen und Schuldner (Art.  452 Abs.  2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Antrag auf Verschollenerklärung (Art.  550 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wah  -  rung erbrechtlicher Ansprüche (Art.  544  Abs.  1  bis  ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  *  Regelung   über   die   Anrechnung   der   Erziehungsgutschriften   (Art.  52f  bis    der  Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  *  Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Tren  -  nungsprozess (Art.  299 Abs.  2 lit.  b ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Angeordnete Vertretung
                            1  Die   Verfahrensleitung   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   prüft   von  Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor  der Behörde eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von Amtes wegen eine Vertretung eingesetzt, richtet sich deren Entschädi  -  gung bei Anwältinnen oder Anwälten nach §  13 Abs.  2 der Verordnung über den  Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , bei anderen Personen nach dem Stundenan  -  satz für Beiständinnen und Beistände. Die vorgesehene Entschädigung ist im Ernen  -  nungsentscheid zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Mitwirkungspflicht
                            1  Die   am   Verfahren   beteiligten   Personen   und   Dritte   sind   nach   Massgabe   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 ff. ZPO zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.
                            2  Verweigern Verfahrensbeteiligte die Mitwirkung, kann gestützt auf Art.  167 ZPO  eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erfolgen. Zulässig sind ins  -  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die persönliche Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Ver  -  mögenswerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Auferlegung der zusätzlich entstehenden Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigern Dritte die Mitwirkung, ist nach Art.  167 ZPO vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  176.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Führung der Verfahrensakten
                            1  Die Akten werden grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit  der Bezeichnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Besetzung,  dem Gegenstand des Verfahrens und den Personalien der betroffenen Person und de  -  ren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson und der übrigen Verfahrens  -  beteiligten sowie der Geschäftsnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf  jederzeit nachvollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier ein Aktenverzeichnis ent  -  halten, welches fortlaufend nachgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
                            1  Über die Akteneinsicht der betroffenen Person und der übrigen Verfahrensbeteilig  -  ten entscheidet die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsre  -  gister oder in einer kantonalen EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen  und   Anwälte   erfolgen.   Werden   Originalakten   verspätet   oder   unvollständig   oder  anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig ver  -  weigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter  Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlan  -  gen können gegen Gebühr Aktenkopien angefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abklärung des Sachverhalts
                            1  Die Behörde oder ein von ihr beauftragtes Behördenmitglied ermittelt den Sachver  -  halt von Amtes wegen und erhebt die Beweise durch Befragung von Beteiligten,  Zeugen, Auskunftspersonen, durch den Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder  Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete  Weise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In geeigneten Fällen kann sie für die Abklärungen die zuständige Berufsbeistand  -  schaft, die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinden oder ausnahmsweise Dritte  beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Amts- und Sozialberichte
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei den Politischen Gemeinden  Amts- oder Sozialberichte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtsberichte stellen die bei der Politischen Gemeinde bereits vorhandenen In  -  formationen zusammen, ohne Analyse und Bewertung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sozialberichte beschreiben die Lebenssituation der betroffenen Person, analysieren  den Schwäche- oder Gefährdungszustand der Person und zeigen den Handlungsbe  -  darf auf. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei der Auftragserteilung  die konkreten Fragestellungen zu formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sozialberichte sind bei komplexeren Themen, insbesondere bei einer Gefährdung  des Kindeswohls, bei Sorge- und Besuchsrechtsfragen und bei Personen mit psychi  -  schen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Suchterkrankungen von Fach  -  personen zu erstellen, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Solche Be  -  richte sind nur einzuholen, wenn sie als Entscheidungsgrundlage tatsächlich notwen  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit der betroffenen Person nicht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wur  -  de, kann die Politische Gemeinde bei ihr für die Erstellung von Amts- und Sozialbe  -  richten eine Aufwandentschädigung entsprechend §  27 Abs.  2 geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei der Politischen Gemeinde  zusätzliche Informationen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Einbezug der Politischen Gemeinden
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Politische Gemeinde, in wel  -  cher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im Verfahren zur  Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen berührt,  insbesondere wenn die Massnahme direkte und mindestens vorläufige Kosten von  über Fr.  10'000 pro Jahr auslöst, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Gefahr im Verzug ist  der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde gibt der Gemeinde Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung ihres An  -  hörungsrechts gemäss Abs.  1 und Abs.  2 notwendig ist. Die Personen, denen Akten  -  einsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde wird durch den Einbezug in das Verfahren nicht zur Verfahrenspar  -  tei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Politischen Gemeinden sind in hängigen Verfahren im Übrigen auch ohne ent  -  sprechende Aufforderung berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Amtshilfe und Zusammenarbeit
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verweigerung der Amtshilfe gemäss Art.  448 Abs.  4 ZGB hat die Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde bei Verwaltungsstellen deren Aufsichtsbehörde anzuru  -  fen. Im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege entscheidet das Obergericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Problemen im Bereich von Art.  317 ZGB vermittelt das Obergerichtspräsidi  -  um; über Kompetenzkonflikte entscheidet das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundes  -  rechts mit beteiligten Stellen und Personen zusammen, namentlich mit Schulbehör  -  den, Schulleitungen und deren Beratungsdiensten, Lehrpersonen, Betreuungs- und  Klinikeinrichtungen sowie deren Aufsichtsbehörden, Gerichten sowie Strafverfol  -  gungs- und Strafvollzugsbehörden, insbesondere der Jugendanwaltschaft, sowie der  kantonalen Pflegekinderfachstelle und anderen Fachstellen. Die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörden sorgen für eine zeit- und sachgerechte Information dieser  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institutionen und Personen gemäss Abs.  1 können der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben,  wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend er  -  forderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege setzt  voraus, dass die Anbieterin oder der Anbieter bei der zuständigen kantonalen Behör  -  de gemeldet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Zusammenarbeit mit der Polizei
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundes  -  rechts mit den Polizeiorganen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder die mit dem Vollzug von Mass  -  nahmen beauftragte Person können beim Polizeikommando die Unterstützung der  Polizeiorgane anfordern, namentlich zur Zustellung von Vorladungen und Entschei  -  den, zur Überführung von Personen in eine Einrichtung, zur Durchsetzung von  Zwangsmassnahmen   und   Ersatzvornahmen,   zur   Urteilsvollstreckung   sowie   zur  Durchsetzung   von   Beweisanordnungen,   vorsorglichen   oder   superprovisorischen  Massnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt erscheinen, meldet das  Polizeikommando der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn  eine Person in Gewahrsam genommen wurde, oder wenn ihr gegenüber eine Weg  -  weisung oder Fernhaltung verfügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Zusammenarbeit mit Privaten
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben  -  erfüllung mit gemeinnützigen Organisationen oder Privatpersonen zusammenarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Aufgaben dauerhaft an gemeinnützige Organisationen oder Privatpersonen  übertragen, so ist mit ihnen, soweit nicht das Departement für Justiz und Sicherheit  bereits eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, eine Leistungsvereinbarung  abzuschliessen, in der die Art, die Menge und die Qualität der Leistungen, deren Ab  -  geltung und die Qualitätssicherung geregelt werden. Die Einhaltung der Vereinba  -  rung ist durch die Behörde regelmässig zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind dem Obergericht zur Genehmi  -  gung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a * Fallkonferenzen
                            1  Zur   Sicherstellung   der   Zusammenarbeit   im   Rahmen   eines   kindes-   oder   er  -  wachsenenschutzrechtlichen Verfahrens oder des Vollzugs einer angeordneten Kin  -  des- oder Erwachsenenschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde betroffene öffentliche und private Stellen zu Fallkonferenzen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt die Personen oder Stellen, die an den Fallkonferenzen teilnehmen.  Soweit sie die Zusammenarbeit nicht selbst koordiniert, ernennt sie eine für den Fall  verantwortliche Person oder Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander gegen  -  seitig soweit notwendig Personendaten bekannt geben; das Berufsgeheimnis bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mündliche Verhandlungen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine mündliche Verhandlung  durchführen. Diese findet in der Regel am Sitz der Behörde statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn es um eine fürsorgerische Unterbringung oder um weitgehende ambu  -  lante Massnahmen oder Massnahmen zur Nachbetreuung geht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn im Erwachsenenschutz eine Beistandschaft mit einer erheblichen Be  -  schränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person  vorgesehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  wenn ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sor  -  ge von Amtes wegen vorgesehen ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn zwischen den Eltern Kinderbelange strittig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrensleitung der Behörde kann ausnahmsweise eine mündliche Verhand  -  lung ohne Teilnahme der betroffenen Person anordnen, sofern an ihrer Stelle eine  Vertreterin oder ein Vertreter teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Schriftenwechsel
                            1  Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch,  sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Ver  -  fahrensbeteiligten oder die von der Behörde neu zu den Akten genommenen Un  -  terlagen vor dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Be  -  lang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzu  -  setzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Notwendigkeit von Anhörungen
                            1  Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören, soweit dies nicht als  unverhältnismässig erscheint oder aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt,  wie etwa wenn Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit notwendig sind neben der betroffenen Person auch die Angehörigen oder  der betroffenen Person nahe stehende Personen und gegebenenfalls ihre Vertrauens  -  person anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Behörden und Stellen, die sich mit der betroffenen Person befasst haben, wird  in der Regel ein schriftlicher Bericht eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Vorladung zur Anhörung
                            1  Die Einladung zu einer Anhörung ergeht entsprechend Art.  133 ff. ZPO. Die Einla  -  dung kann vorerst auch formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Durchführung von Anhörungen
                            1  Anhörungen erfolgen durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde. Ausser  in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung darf die Anhörung in geeigneten Fällen  auch durch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende des Fachsekretariats durchge  -  führt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anhörung von Kindern erfolgt durch ein geeignetes Mitglied der Behörde oder  durch eine Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Anhörung durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde, sind  die Aktuarin oder der Aktuar ebenso wie die Mitglieder berechtigt, Ergänzungsfra  -  gen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel ist der wesentliche Inhalt von Aussagen zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen der be  -  fragenden Personen ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Anhörungsprotokoll ist von der angehörten Person und von der befragenden  Person beziehungsweise von der Verfahrensleitung sowie gegebenenfalls von der  Übersetzerin oder vom Übersetzer zu unterzeichnen. Im Verfahren betreffend für  -  sorgerische Unterbringung und bei der Anhörung von Kindern kann auf die Unter  -  zeichnung durch die angehörte Person verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zur Unterstützung des Protokolls können Bild- oder Tonaufnahmegeräte verwendet  werden. Dies ist den Beteiligten zu Beginn der Anhörung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Gutachten
                            1  Unter Vorbehalt von dringlichen Massnahmen holt die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde das medizinisch-psychiatrische Gutachten einer unabhängigen sach  -  verständigen Person ein, wenn über die geistigen Fähigkeiten oder bezüglich der  psychischen Stabilität der betroffenen Person Zweifel bestehen und der zu treffende  Entscheid dadurch beeinflusst werden kann, oder wenn über eine unfreiwillige Un  -  terbringung oder Behandlung aufgrund einer psychischen Störung oder einer geisti  -  gen Behinderung entschieden werden muss. Medizinisch-psychiatrische Fachperso  -  nen, welche die betroffene Person aktuell behandeln oder früher behandelt oder be  -  gutachtet haben, gelten nicht als unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit, insbesondere als Voraussetzung für die  Wirksamkeit der eigenen Vorsorge, genügt in der Regel ein aussagekräftiges Arzt  -  zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, wann ein  Gutachten eingeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Beratung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berät ihre Entscheide in der Regel  mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einfachen Verfahren oder in dringenden Fällen kann die Behörde Entscheide auf  dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. So  -  bald ein Mitglied der Behörde es verlangt, ist eine mündliche Beratung durchzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beteiligten Mitglieder der Behörde sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Ausfertigung der Entscheide
                            1  Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; es enthält ausserdem die Besetzung der  Behörde, Ort und Datum des Entscheids und den Gegenstand des Verfahrens, die  Personalien der betroffenen Person und deren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Ver  -  trauensperson und der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie die Geschäftsnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Angaben über die betroffene Person sind aufzuführen: Name, Vorname, Wohn  -  ort und Adresse sowie Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Entscheid hat das Dispositiv, die Entscheidgründe, die Angabe der Personen  und Stellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und das  Datum der Spedition zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf eine schriftliche Begründung kann in geeigneten Fällen verzichtet werden; als  -  dann findet Art.  239 ZPO Anwendung. Wird in solchen Fällen keine schriftliche Be  -  gründung beantragt, ist im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren eine Kurzbegrün  -  dung in die Akten aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über superprovisorische Anordnun  -  gen sind in kurzer Form so zu begründen, dass die wesentlichsten Gründe erkennbar  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entscheide der Behörde werden von der Verfahrensleitung und vom Aktuariat  unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise durch ein anderes Mit  -  glied der Behörde, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch das stellver  -  tretende Aktuariat erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide wer  -  den vom urteilenden Behördenmitglied und, soweit es an der Beratung des Ent  -  scheids teilnahm, vom Aktuariat unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet  das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Behördenmitglied als  Stellvertretung bezeichnete Mitglied der Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Prozessleitende Entscheide der Verfahrensleitung werden vom zuständigen Mit  -  glied unterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Entscheide, mit denen innerhalb derselben Berufsbeistandschaft nur die Person der  Beiständin oder des Beistands geändert wird, können in Briefform ergehen, in wel  -  chem die bisherigen Anordnungen gemäss ursprünglichem Entscheid bestätigt wer  -  den. Der Brief enthält eine Rechtmittelbelehrung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Eröffnung und Publikation der Entscheide
                            1  Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden den am Ver  -  fahren Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung eingeschrieben zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zu  -  nächst mündlich eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der  Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Dispositiv  zu veröffentlichen. Aus triftigen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen der  betroffenen Person oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter kann die Publikati  -  on in abgekürzter Form erfolgen und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.  Die Rechtsmittelfrist beginnt bei öffentlicher Publikation am Tag nach dem Erschei  -  nen des Amtsblatts zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Mitteilungen im Allgemeinen *
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide den Behörden  mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Kenntnis von Anordnungen und  Massnahmen sowie deren Beendigung haben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungen an Amtsstellen und an Drittpersonen können auf dem Korrespondenz  -  weg oder mit Formular erfolgen, insbesondere in den Fällen von Art.  413 Abs.  3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 452 Abs. 2 ZGB sowie an: *
                            1.  das Betreibungsamt gemäss Art.  68c und Art.  68d des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Grundbuchamt gemäss Art.  395 Abs.  4 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Banken und andere Institute gemäss Art.  395 Abs.  3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  das Zivilstandsamt gemäss Art.  449c ZGB und Art.  42 Abs.  1 lit.  c der Zivil  -  standsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das kantonale Migrationsamt gemäss Art.  82 Abs.  2 der Verordnung über Zu  -  lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Kantonale Ausweisstelle gemäss Art.  13 Abs.  1 lit.  c des Bundesgesetzes  über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den zuständigen konsularischen Posten gemäss Art.  37 lit.  b des Wiener Über  -  einkommens über die konsularischen Beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Zentrale Ausgleichskasse gemäss Art.  18c der Verordnung über die Fami  -  lienzulagen (FamZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde, in welcher die betroffene Per  -  son ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, soweit es um die Anordnung und  Aufhebung von Massnahmen oder um den Verzicht auf Massnahmen geht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  die zuständige Schulbehörde, wenn durch den Entscheid schulpflichtige Kin  -  der betroffen sind und diese Behörde vom Entscheid Kenntnis haben muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.–12.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Kind, welches das 14.  Altersjahr vollendet hat, ist der Entscheid zuzustel  -  len, wenn damit Kinderbelange geregelt werden. Kindern unter 14  Jahren können  Entscheide über Kinderbelange zugestellt werden, sofern die Behörde dies als not  -  wendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung oder ambulante Massnah  -  men oder Massnahmen zur Nachbetreuung sind gegebenenfalls der Vertrauensper  -  son der betroffenen Person ebenfalls zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  142.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  143.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  0.191.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  836.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a * Meldungen an das Einwohneramt
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Einwohneramt der Politi  -  schen Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren aktuellen oder zuletzt be  -  kannten Hauptwohnsitz hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung von  umfassenden Beistandschaften sowie von anderen Beistandschaften unter An  -  gabe der Art der Beistandschaft sowie mit einem ausdrücklichem Vermerk,  wenn durch die Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person  eingeschränkt wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Feststellung oder den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags für  eine dauernd urteilsunfähige Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung einer  Vormundschaft über eine minderjährige Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  andere Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer Person ha  -  ben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht  über minderjährige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen teilt die Behörde dem Einwohneramt gleichzeitig die Kontakt  -  adresse der zuständigen Mandatsträgerin oder des zuständigen Mandatsträgers sowie  gegebenenfalls des Aufenthaltsorts der betroffenen Partei, wie etwa Erziehungs-,  Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder Pflegefamilie, sowie den Wechsel dieser  Adressen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einwohneramt der Gemeinde ist bezüglich der erhaltenen Informationen an  das Amtsgeheimnis gemäss Art.  451 ZGB gebunden und vorbehältlich besonderer  rechtlicher Grundlagen nicht berechtigt, diese Informationen an andere Amtsstellen  oder   Dritte   weiterzugeben.   Vorbehalten   bleiben   Mitteilungen   an   andere  Einwohnerämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Verfahrenskosten
                            1  Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beste  -  hen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten  Vertretung sowie den Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Barauslagen gelten alle der Behörde entstandenen Auslagen, insbesondere für  Leistungen Dritter, wie die Kosten für Gutachten und ärztliche Fachberichte sowie  die Auslagen für Übersetzungen, für Publikationen und für entrichtete Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Kostenverlegung
                            1  Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vor  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht beson  -  dere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrens  -  kosten rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veran  -  lasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden keine  Verfahrenskosten erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Verfahren nach Art.  419 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Aufsichtsbeschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  gegenüber Minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  in Verfahren betreffend die Sterilisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und betreffend Sterilisation  können die Barauslagen der Behörde, insbesondere die Kosten für Gutachten und  Fachberichte, der betroffenen Partei auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen  wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr,  die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten in der Regel von  den Eltern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Inkasso, Erlass und Stundung
                            1  Das Inkasso der Verfahrenskosten ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Stundung, Reduktion und Erlass der Verfahrenskosten entscheidet die Ver  -  fahrensleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Weiterzug von Entscheiden regelt die Beschwerdeinstanz in ihrem Ent  -  scheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Parteikosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor der Kindes-
                            und Erwachsenenschutzbehörde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein An  -  spruch  auf   Parteientschädigung.  Eine   solche   kann  ausnahmsweise   zugesprochen  werden, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen  rechtfertigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Aktenrückgabe
                            1  Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Akten werden in der Regel auch  nach Abschluss des Verfahrens nur auf deren ausdrückliches Verlangen zurückgege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückgabe solcher Akten darf in jedem Fall erst nach Ablauf der Rechtsmittel  -  frist zuzüglich 14  Tagen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 * ...
§ 68 Archivierung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde archiviert die Akten der von ihr ge  -  führten abgeschlossenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der  genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung  und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut  lesbar zu beschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten gelten der vom Staatsarchiv er  -  arbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Re  -  gistraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung weder aufbe  -  wahrt noch abgeliefert werden müssen, sind zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernich  -  tung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  1 bis Abs.  6 finden sinngemässe Anwendung, wenn die Produktion der Akten  rein elektronisch erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren
                            1  Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz,  welche die Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge  -  macht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide über die Akteneinsicht unterliegen der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Untersuchungsgrundsatz
                            1  Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gilt Art.  446 ZGB sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Öffentlichkeit *
                            1  Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist nicht öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Verfahren
                            1  Die   Beschwerdeinstanz   setzt   den   am   Verfahren   beteiligten   Personen   Frist   zur  schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde an. Erweist sich die Beschwerde als of  -  fensichtlich unzulässig oder unbegründet oder als offensichtlich begründet, wird auf  die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten  Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt die Beschwerdeinstanz eine  mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnah  -  men der Verfahrensbeteiligten verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abga  -  be einer Vernehmlassung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung findet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 450e ZGB Anwendung. Die Beschwerdeinstanz kann die ärztlich verantwortli -
                            che Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzuneh  -  men; diese ist zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen können während  des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz oder  von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffen werden. Ausgenommen  sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Per  -  son einschränken oder auf andere Weise ihre persönliche Freiheit schwerwiegend  beeinträchtigen, sofern es sich nicht um dringende vorsorgliche Massnahmen im  Sinne von Art.  445 Abs.  2 ZGB handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Schlechterstellung
                            1  Nimmt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Aussicht, der eine Schlechter  -  stellung der beschwerdeführenden Person zur Folge haben kann, macht sie die am  Verfahren Beteiligten vorgängig darauf aufmerksam und ermöglicht ihnen eine ent  -  sprechende Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a * Mitteilungen
                            1  Die Entscheide werden den Parteien und der Vorinstanz sowie allenfalls weiteren  Behörden zugestellt. Die Vorinstanz sorgt wo nötig für die Information der Beistän  -  din oder des Beistands.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Beschwerdeentscheid
                            1  Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, urteilt sie in der Sa  -  che selbst oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung erfolgt in der Regel keine  Rückweisung. Das Verfahren ist indessen zu neuer Beurteilung zurückzuweisen,  wenn es die Vorinstanz versäumt hat, bei psychischen Störungen der betroffenen  Person ein Gutachten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Kostenverlegung
                            1  Die Kostenverlegung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veran  -  lasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden in  Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und in Verfahren betreffend Ste  -  rilisation keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz kann in aufwändigen oder komplizierten Verfahren statt ei  -  ner   blossen   Umtriebsentschädigung   ausnahmsweise   eine   angemessene   Parteient  -  schädigung zusprechen, wenn eine betroffene Person sich selber vertritt oder sich  durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Minderjährigen werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen auf  -  erlegt, sofern sie sich nicht in günstigen Verhältnissen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Aktenrückgabe und Archivierung
                            1  Die Beschwerdeinstanz gibt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14  Tagen  die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann  aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen an die Vor  -  instanz oder wenn die Akten dringend benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihr geführten  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Schadenfälle  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a * Verfahren
                            1  Ansprüche   aus   Art.  454   Abs.  1   bis   Abs.  3   ZGB   sind   im   Klageverfahren   nach  §  64  ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beim Verwaltungs  -  gericht geltend zu machen. Es ist durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  kein Entscheid zu erlassen und das Beschwerdeverfahren steht nicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77b * Regress
                            1  Ob Regress auf die fehlbare Beistandsperson nach Art.  454 Abs.  4 ZGB und §  9  des Verantwortlichkeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   genommen wird, entscheidet der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beistandschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Berufsbeistandschaften
                            1  Die Politischen Gemeinden stellen sicher, dass bei den von ihnen bestellten Berufs  -  beistandschaften   genügend   Personen   tätig   sind,   welche   die   Anforderungen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 400 Abs. 1 ZGB erfüllen.
                            2  Personen, die als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand tätig sind, haben in der Re  -  gel   über   einen  anerkannten  Abschluss  in  den  Bereichen  Soziale   Arbeit,  Recht,  Psychologie, Pädagogik oder über einen Nachdiplomkurs für vormundschaftliche  Mandatsführung, je verbunden mit entsprechender Berufspraxis und Weiterbildung,  sowie über Grundkenntnisse in Administration und Buchhaltung zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinsichtlich des Beizugs von Privatbeiständinnen und Privatbeiständen können die  fachlichen Anforderungen angepasst werden. Die Berufsbeistandschaften stehen den  privaten Beistandspersonen zur Seite. Sie haben namentlich die Gründe und den In  -  halt des Entscheids sowie ihre Aufgaben zu erklären und sie über ihre Pflichten im  Rahmen der Zuständigkeit sowie über die Entlöhnung zu unterrichten. Sie informie  -  ren die private Beistandsperson zudem regelmässig über Weiterbildungen, rechtliche  Neuerungen und Themen von allgemeinem Interesse. Sie können ferner mit ihnen  im Voraus Einzelgespräche oder Erfahrungsaustausche vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Vorlage von Belegen verlan  -  gen. Stellt sie fest, dass die Berufsbeistandschaft in quantitativer oder qualitativer  Hinsicht ungenügend besetzt ist, meldet sie den Missstand der Trägerschaft der  Berufsbeistandschaft und erstattet, wenn nicht innert nützlicher Frist Abhilfe ge  -  schaffen wird, dem Obergericht einen entsprechenden Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Die   Leitung   der   Berufsbeistandschaft   versorgt   die   Kindes-   und   Erwachsenen  -  schutzbehörde regelmässig mit den Informationen, welche die Behörde für ihre Auf  -  gabenerfüllung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ernennung von Beistän  -  dinnen und Beiständen, benötigt. Dazu gehören die Informationen über die verfüg  -  baren Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (Ausbildung, Pensum, Erreichbar  -  keit), über die verfügbaren Privatbeiständinnen und Privatbeistände (persönliche und  berufliche   Qualifikation,   Entschädigungs-   und   Spesenansätze),   über   die   interne  Arbeitsorganisation der Berufsbeistandschaft (Stellvertretung, fachlicher Austausch,  Supervision, Weiterbildung) sowie über die von der Berufsbeistandschaft festgeleg  -  ten Standards der professionellen Betreuungsarbeit (allgemeine Arbeitsweise, ange  -  strebte Qualität und Quantität, Hilfepläne, Zielvereinbarung, Evaluation, Dokumen  -  tation).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Ernennung einer Beiständin oder eines Beistands
                            1  Bevor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall eine Beiständin  oder einen Beistand ernennt und beauftragt, nimmt sie hinsichtlich der Eignung und  Verfügbarkeit mit der Leitung der Berufsbeistandschaft Rücksprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Ernennung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige  Formulierung des Auftrags und die Instruktion der Beiständin oder des Beistands.  Sie ist ihr oder ihm gegenüber weisungsbefugt, greift jedoch nicht ohne Not in die  auftragsgemäss ausgeführte Tätigkeit der Beiständin oder des Beistands ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   fachliche   Aufsicht   der   Leitung   der   Berufsbeistandschaft   sowie   die  administrative Aufsicht der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt eine Beiständin oder ein Beistand die Wahl ab oder wird die Ernennung  angefochten, ist das Mandat weiterzuführen, bis die Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde oder gegebenenfalls die Beschwerdeinstanz entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Aktenführung
                            1  Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die Situation der betroffenen Person  wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und  wesentliche Ereignisse oder Zustände in Aktennotizen festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung des Mandats sind diese Akten der Leitung der Berufsbeistand  -  schaft zu übergeben; die Übergabe kann nach Absprache früher erfolgen. Diese Ak  -  ten sind mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist nach Art.  455 ZGB aufzube  -  wahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Archivierung gelten §  68 Abs.  2 und Abs.  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Inventar
                            1  Die Aufnahme des Vermögensinventars kann an das Fachsekretariat der Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem  Beistand delegiert werden. Das Inventar ist anschliessend von der Behörde zu ge  -  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau  und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich in ihrem Wert zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Beiständin oder der Beistand das Inventar aufgenommen, gelten bei Män  -  geln des Inventars oder bei Verzug bei dessen Erstellung die Bestimmungen von  §  86 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ordnet das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein  öffentliches Inventar an, gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im  Erbrecht sinngemäss, insbesondere die Verordnung des Obergerichts über die Er  -  richtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Das zuständige Mitglied  der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet anstelle der Einzelrichterin  oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83a * Budget
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von der Beiständin oder vom  Beistand verlangen, dass zusammen mit dem Inventar ein Budget vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Bericht über die persönlichen Verhältnisse
                            1  Der Rechenschaftsbericht hat unter Beilage der massgeblichen Akten (allfällige  Berichte von Einrichtungen oder Heimen, Gutachten oder Arztberichte) zu enthal  -  ten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Personalien der betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie Be  -  zeichnung der Person der Beiständin oder des Beistands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Angaben zur Beistandschaft (Daten der Errichtung oder Änderung der Mass  -  nahme; Datum der Ernennung der Beiständin oder des Beistands)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Art der Massnahme mit der Zusammenfassung des Schwächezustands, des  Schutzbedarfs und des behördlichen Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  persönliche   Verhältnisse   (je   nach  Auftrag:   Wohnsituation  oder   Unterbrin  -  gungsort;   Gesundheitszustand   und   allenfalls   Behandlungsplan;   finanzielle  Verhältnisse, wie Einkommen, Vermögen, Schulden; Versicherungen; Schule  oder Beruf beziehungsweise Tagesstruktur; Lebensziele und Lebensgestal  -  tung; besondere Vorkommnisse in der Berichtsperiode)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  211.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Tätigkeit und Arbeitsweise der Beiständin oder des Beistands in der Berichts  -  periode (Art und Gestaltung der persönlichen Betreuung und Unterstützung;  Kontakte zur betroffenen Person, zu Bezugspersonen und zu Institutionen; Er  -  ledigung von konkreten behördlichen Aufträgen), erreichter  und künftiger  Handlungsbedarf, künftige Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Begründung für Beibehaltung, Aufhebung oder Änderung der Massnahme,  verbunden mit einem konkreten Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Angaben zu Entschädigung und Spesen, allenfalls Stundenaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Rechnungslegung
                            1  Die Rechnung hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personalien der betroffenen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechnung mit Einnahmen und Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven  am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangs  -  inventar oder der Vorperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  fortlaufende und nummerierte Sammlung der Belege über Einnahmen und  Ausgaben, gegebenenfalls Quittungen über Barbeträge; Sammlung der Depot-  und Kontoauszüge. Fehlende Belege sind durch Hilfsbelege zu ersetzen, mit  Angaben über die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag, Ort und Da  -  tum, Unterschrift, allenfalls den Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Nachweise zu Rechnung und Bilanz mit Originalbelegen und zugehöriger  Korrespondenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht ein Berufsbeistand eingesetzt wird, entscheidet die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung  oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Die Behörde legt nötigenfalls den  Kontenplan beziehungsweise die Rubriken der Kassenrechnung fest. Die Behörde  kann in der Rechnung bezüglich der Auslagen zugunsten der verbeiständeten Person  gegebenenfalls Pauschalierungen zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Buchführung für Geschäftsbetriebe richtet sich nach den üblichen Grundsät  -  zen. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die Bilanz betreffend Beistand  -  schaft aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Berichterstattung
                            1  Die Beiständin oder der Beistand legt den Bericht über die persönlichen Verhält  -  nisse und die Rechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Berichts- oder  Rechnungsperiode oder nach Beendigung des Mandats vor. Die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde kann aus triftigen Gründen diese Frist verlängern oder ver  -  kürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde führt über die Fälligkeit von Berichten und Rechnungen eine Kontrol  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüft Bericht und Rechnung, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und  Korrektheit sowie hinsichtlich der Vorgaben des Bundes über die Anlage und Auf  -  bewahrung von Vermögen, und entscheidet in der Regel innert vier Monaten über  die Genehmigung. Die Revision der Rechnung kann sich auf Stichproben beschrän  -  ken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bericht und die Rechnung werden den Akten beigefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Rechnung innert einer Nachfrist nicht eingereicht oder weist sie erhebli  -  che Mängel auf, kann die Behörde die Rechnung durch einen Dritten erstellen las  -  sen. Die entstehenden Kosten können der Beiständin oder dem Beistand auferlegt  werden; dieser oder diesem steht das Beschwerderecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird der Bericht innert einer Nachfrist nicht oder mangelhaft eingereicht, erstattet  die Behörde zunächst eine Meldung an die Leitung der Berufsbeistandschaft und so  -  dann an deren Trägerschaft. Vorbehalten bleibt eine Untersuchung der Amtsführung  der Beiständin oder des Beistands sowie eine Entlassung im Sinn von Art.  423  ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86a * Unterzeichnung von Bericht und Rechnung
                            1  Bericht und Rechnung sind von der Beiständin oder vom Beistand unter Angabe  von Datum und Ort zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bericht und Rechnung sind mit der betroffenen Person zu besprechen und von ihr  als «Eingesehen und mit der Beiständin oder dem Beistand besprochen» zu unter  -  zeichnen. Ist ein solcher Einbezug der betroffenen Person in die Berichterstattung  beziehungsweise Rechnungslegung nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein ent  -  sprechender Vermerk mit Angabe der Gründe anzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 * ...
§ 88 Kosten der Beistandschaft
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung der Beiständin  oder des Beistands entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder nach  einem entsprechend der Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbe  -  trag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz beträgt je nach Anforderungen Fr.  50 bis Fr.  70. Dieser Ansatz  kann bei besonders schwierigen und komplexen Fällen ausnahmsweise bis maximal  auf das Doppelte erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- oder Berichtsperiode beträgt  in der Regel Fr.  1'000 bis Fr.  10'000. Mit der Pauschalentschädigung werden die or  -  dentlichen Leistungen der Beiständin oder des Beistands abgedeckt, wie insbesonde  -  re soziale Betreuung und Kontaktpflege, Kontakte mit Amtsstellen und Behörden,  Mitwirkung bei der Inventaraufnahme, Rechnungsführung und Rechenschaftsbe  -  richt, Steuererklärung und Verrechnungssteuerantrag, Anträge für Sozialhilfeleistun  -  gen, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen und Zuschüsse, Organisation  von Therapiestellen, Unterkunft, Haushaltsauflösungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfordert die Beistandschaft den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese  nach den üblichen Ansätzen oder Berufstarifen entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spesen und Auslagen, wie insbesondere Fahrspesen für Besuche bei der betroffe  -  nen Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge, sind zusätzlich zu ersetzen; die  entsprechenden Kosten sind soweit möglich zu belegen. Massgebend für die Spesen  -  ansätze   sind   die   Bestimmungen   der   Verordnung   des   Regierungsrates   über   die  Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Bei geringem Spesenaufwand können  pauschale Spesen von Fr.  100 bis Fr.  400 pro Jahr zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Tätigkeit als Beiständin oder Beistand in Erfüllung einer sittlichen Pflicht  geleistet, kann die Entschädigung auf Spesen und Auslagen beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei privaten Beiständinnen und Beiständen rechnet die Berufsbeistandschaft gege  -  benenfalls die Sozialversicherungsbeiträge ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Kostentragung
                            1  Die Kosten für die Entschädigung an die Beiständin oder den Beistand samt Spesen  und Auslagen sind von der betroffenen Person zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstirbt die betroffene Person, sind die Kosten aus ihrem Nachlass zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Entschädigung und der Spesen- und Auslagenersatz nicht oder nur teil  -  weise aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten  von der Politischen Gemeinde zu tragen, in welcher die betroffene Person ihren  Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fürsorgerische Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Information der betroffenen Person
                            1  Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zu  -  rückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin, eine  Vertrauensperson beizuziehen oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  eine Beiständin oder einen Beistand zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Information der Behörde und der Einrichtung
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtung zur fürsorgeri  -  schen Unterbringung informieren sich gegenseitig über die getroffenen Entscheide  und über weitere relevante Tatsachen; die Behörde sorgt gegebenenfalls für die not  -  wendige Information der Beiständin oder des Beistands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtung meldet der Behörde unverzüglich die Aufnahme und Entlassung  von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Information der Beschwerdeinstanz
                            1  Versendet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der fürsorgeri  -  schen Unterbringung einen zulasten der betroffenen Person lautenden Entscheid,  sind der Beschwerdeinstanz gleichzeitig die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren  massgeblichen Akten samt einem Exemplar des Entscheids zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Weiterbildung der Ärzteschaft
                            1  Ärztinnen und Ärzte, die zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt  sind, sind um ihre regelmässige fachliche Fortbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Ärztliche Unterbringung
                            1  Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt können für den Vollzug der  Einweisung die Polizei beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einweisungsentscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätes  -  tens sieben Tage vor dem Ablauf der sechswöchigen Frist für die ärztliche Unter  -  bringung deren Weiterführung, wenn sie diese als notwendig erachtet. Dem Antrag  sind die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die ärztlichen Berichte  über den Verlauf der Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterführung  der Massnahme innert sieben Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94a * Örtliche Zuständigkeit
                            1  In den Fällen von Art.  439 Abs.  1 Ziff.  2 bis Ziff.  4 ZGB richtet sich die Zuständig  -  keit innerkantonal nach dem Wohnsitz der betroffenen Person. Interkantonal ist für  die Beurteilung von Beschwerden gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unter  -  bringungen das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zustän  -  dig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 * ...
§ 96 Verlegung in eine andere Einrichtung
                            1  Für die Verlegung einer untergebrachten Person von einer offenen in eine ge  -  schlossene Einrichtung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.  Sie kann auf eine erneute Einholung eines Gutachtens verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Beurlaubte oder entwichene Personen
                            1  Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person in Absprache mit  der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entwichene oder nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrte Personen  können seitens der Behörde oder der Einrichtung polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung informiert die Behörde unverzüglich über entsprechende Vorfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt der Wiedereintritt solcher Personen in die Einrichtung innerhalb von drei  Monaten nach Beginn des Urlaubs oder der Entweichung und sind die Vorausset  -  zungen gemäss Art.  426 Abs.  1 und Abs.  2 ZGB nach wie vor erfüllt, ist kein neues  Einweisungsverfahren erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Entlassung
                            1  Die Einrichtung sorgt soweit notwendig rechtzeitig vor der Entlassung der betroffe  -  nen Person für eine geeignete Nachbetreuung. Die entsprechende Vereinbarung mit  der betroffenen Person ist in den Entlassungsentscheid aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die betroffene Person den vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht zu, kann  die Einrichtung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur  persönlichen Unterstützung erforderlichen Massnahmen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person  sind mit einem begründeten Antrag unverzüglich der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde weiterzuleiten, sofern die Einrichtung nicht selbst über die Entlas  -  sung entscheiden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Massnahmen zur Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Bei  -  stand   sowie   Dritte   ermächtigen,   durch   geeignete   Kontrollen   die   Befolgung   der  Massnahmen zu überwachen. Die Behörde kann dazu die Ermächtigung erteilen, die  Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person kann für die Dauer der ambulanten Massnahmen oder der  Nachbetreuung in sinngemässer Anwendung von Art.  432 ZGB eine Person ihres  Vertrauens beiziehen. Der beigezogenen Person steht für ihre Tätigkeit keine Ent  -  schädigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Massnahmen nicht befolgt, kann die Behörde gestützt auf Art.  128 ZPO  Ordnungsbussen verhängen, nach Art.  292 des Strafgesetzbuchs (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorgehen  oder nach vorgängiger Androhung die zwangsweise Vollstreckung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anordnung von ambulanten Massnahmen oder von Massnahmen zur Nachbe  -  treuung ist in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken; sie kann je  -  weils für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Kosten
                            1  Die Kosten der Unterbringung und Nachbetreuung sowie von ambulanten Mass  -  nahmen werden der betroffenen Person auferlegt, soweit sie nicht von einer Kran  -  ken- oder Unfallversicherung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kindesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Vormundschaft
                            1  Für die Vormundschaft finden sinngemäss die Bestimmungen über die Beistand  -  schaft Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101a * Fremdplatzierungen
                            1  Wird bei einem Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts eine minder  -  jährige Person fremdplatziert, ist für sie in der Regel eine Beistandschaft zu bestel  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine minderjährige Person fremdplatziert und soll ausnahmsweise eine exter  -  ne Organisation zur Unterstützung beigezogen werden, ist dies im Entscheid näher  zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Kosten
                            1  Die Kosten der Vormundschaft und von Kindesschutzmassnahmen gehören zum  Unterhalt des Kindes und werden im Entscheid der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde in der Regel den Eltern auferlegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a. Besondere Bestimmungen für das Sterilisationsverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102a * Zuständigkeit
                            1  Für die Aufgaben gemäss Art.  6 bis Art.  8 des Bundesgesetzes über Voraussetzun  -  gen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ist die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Art.  442  Abs.  1 ZGB findet sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102b * Meldungen
                            1  Meldungen nach Art.  10 Abs.  1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Art.  2 Abs.  2 des  Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldungen nach Art.  10 Abs.  2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an den Kantons  -  ärztlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 * ...
§ 104 Übergangsregel zur Mandatsentschädigung
                            1  Die Entschädigung für Mandate, die zum Teil noch die Zeit vor dem 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 betreffen, erfolgt je für den Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten nach al  -  tem und neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 * ...
                            1)  SR  211.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.10.2012  01.01.2013  Erstfassung  45/2012  Erlasstitel  11.07.2024  01.01.2024  geändert  32/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 1. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 1 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 1 Abs. 1, 3. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 1 Abs. 1, 3. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024
§ 1 Abs. 1, 4. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 5. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 1. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 1. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024
§ 2 Abs. 1, 2. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 2 Abs. 1, 2. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024
§ 2 Abs. 1, 3. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 3. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024
§ 2 Abs. 1, 4. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 4. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 4. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024
§ 2 Abs. 1, 5. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 5. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 5 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 6 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 8 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 9 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 9 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 9 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 13 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 13 Abs. 3 26.03.2021 01.01.2021 eingefügt 21/2021
§ 13 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 14a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 14b 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 18 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 19 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 24 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 25 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 25 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 25 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 25 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 26 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 29 Abs. 2, 9a. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 29 Abs. 2, 11. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 31 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 34 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 34 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 36 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 37 Abs. 5 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 38 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 38 Abs. 1, 1. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 3. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 4. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 5. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 6. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 7. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 38 Abs. 1, 8. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 39 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 39a 23.08.2018 01.10.2018 eingefügt 38/2018
§ 39a Abs. 1, 5. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 39a Abs. 1, 7a. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 39a Abs. 1, 8. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 39a Abs. 1, 11. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
                            § 39a Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2023  01.04.2023  eingefügt  14/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a Abs. 1, 18. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
                            § 39a Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2023  01.04.2023  eingefügt  14/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a Abs. 1, 29. 12.06.2023 17.06.2023 aufgehoben 24/2023
§ 39a Abs. 1, 30. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 39a Abs. 1, 31. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 45 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 45 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 47 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 47 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 47 Abs. 4 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 47 Abs. 5 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 48 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 48 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 49 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 50 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 52 Abs. 2, 3. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 53 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 54 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 56 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 56 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 59 Abs. 4 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 59 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 59 Abs. 7 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 59 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 60 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 61 26.11.2013 01.01.2014 Titel geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 4. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 9. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 10. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 11. 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 50/2013
§ 61 Abs. 2, 12. 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 50/2013
§ 61a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 61a Abs. 1, 4. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 64 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 65 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 65 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 67 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 67 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 71 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 71 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 71 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 73 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 74a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 76 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 76 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
                            Titel 2.4  21.03.2023  01.04.2023  eingefügt  14/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 77b 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 78 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 78 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 81 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 82 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 83a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 84 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 1. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 2. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 3. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 4. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 5. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 1, 6. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 84 Abs. 1, 7. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 85 Abs. 1, 3. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 85 Abs. 1, 4. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 85 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 3 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 86 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 86 Abs. 6 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 87 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 87 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 88 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 88 Abs. 7 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 91 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 94a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 94a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 95 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben 20/2016
§ 96 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 96 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 101a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 101a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 101a Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 102 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
                            Titel 5a.  21.04.2016  01.06.2016  eingefügt  20/2016