Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtli­che... (173.110.210.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtli­che Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht

vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 68 Absatz 2 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005¹ (BGG),
beschliesst:
¹ SR 173.110
Art. 1 Parteientschädigung
Die nach Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädi­gung umfasst:
a. die Anwaltskosten;
b. die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden.
Art. 2 Anwaltskosten
¹ Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen des Anwaltes oder der Anwältin.
² Das Honorar bestimmt sich nach diesem Reglement.
³ Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt oder der Anwältin und der von ihm oder ihr vertretenen Partei.
Art. 3 Streitsachen mit Vermögensinteresse
¹ Bei Streitsachen mit Vermögensinteresse richtet sich das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rah­men­beträge (Art. 4 und 5) nach der Wichtigkeit der Streitsa­che, ihrer Schwierig­keit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes oder der Anwältin bemessen.
² Für die Ermittlung des Streitwertes sind die Begehren massgebend, die vor Bundesgericht streitig sind. In der Regel ist der Wert der Klage- und der Widerklage­begehren zusammenzurechnen. Hat eine Partei eine offenbar übersetzte Forderung geltend gemacht, so ist das Honorar ihres Anwaltes oder ihrer Anwältin nach dem Betrage zu bemessen, den sie in guten Treuen hätte einklagen dürfen.
³ Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so wird das Ho­norar nach den übrigen in Absatz 1 genannten Bemessungselementen frei bestimmt.
Art. 4 Streitwerttarif für Beschwerdeverfahren

Streitwert
Franken

Honorar
Franken

bis

     20 000

     600

  4 000

     20 000

     50 000

  1 500

  6 000

     50 000

   100 000

  3 000

10 000

   100 000

   500 000

  5 000

15 000

   500 000

1 000 000

  7 000

22 000

1 000 000

2 000 000

  8 000

30 000

2 000 000

5 000 000

12 000

50 000

über 5 000 000

20 000

1 Prozent

Art. 5 Streitwerttarif für Klageverfahren

Streitwert
Franken

Honorar
Franken

bis

     20 000

  1 800

    6 000

     20 000

     50 000

  3 000

  10 000

     50 000

   100 000

  5 000

  15 000

   100 000

   500 000

  8 000

  30 000

   500 000

1 000 000

10 000

  40 000

1 000 000

2 000 000

16 000

  60 000

2 000 000

5 000 000

24 000

100 000

über 5 000 000

40 000

2 Prozent

Art. 6 Streitsachen ohne Vermögensinteresse
Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Honorar, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600–18 000 Franken.
Art. 7 Revision und Erläuterung
Für Verfahren um Revision oder Erläuterung bundesgerichtlicher Urteile be­trägt das Honorar in der Regel 600–18 000 Franken.
Art. 8 Besondere Fälle
¹ In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, kann das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieses Reglements hinausgehen.
² Besteht zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Pro­zess oder zwischen dem nach diesem Reglement anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzen.
³ Endet der Prozess nicht mit einem Sachurteil, insbesondere bei Rückzug des Rechtsmittels, Prozessabstand, Vergleich, Nichteintreten, kann das Honorar entsprechend gekürzt werden.
Art. 9 Rechtsvertretung durch Nichtanwälte oder Nichtanwältinnen
Treuhändern, Treuhänderinnen oder anderen Personen, die nicht als Anwälte beziehungsweise Anwältinnen zugelassen sind, kann das Bundes­gericht für die Rechtsvertretung eine angemessene Entschädi­gung in sinn­gemässer Anwendung dieses Reglements zusprechen, soweit die Qualität der geleisteten Arbeit und die übrigen Umstände dies rechtfertigen.
Art. 10 Amtlich bestellte Anwälte oder Anwältinnen
Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen (Art. 64 BGG) richtet sich nach diesem Reglement. Es kann bis zu einem Drittel gekürzt werden.
Art. 11 Weitere Kosten
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Pro­zess verursachte Umtriebe zusprechen.
Art. 12 Festsetzung der Entschädigung
¹ Das Bundesgericht legt die Entschädigung auf Grund der Akten als Ge­samtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist.
² Es kann eine Kostennote eingereicht werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Tarife werden aufgehoben:
a. Tarif vom 9. November 1978² über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht;
b. Tarif vom 16. November 1992³ über die Entschä­digungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs­gericht.
² [ AS 1978 1956 , 1992 1772 ]
³ [ AS 1992 2442 ]
Art. 14 Übergangsbestimmung
Dieses Reglement findet auf alle Kostenentscheidungen Anwendung, welche nach seinem Inkrafttreten ergehen.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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