Verordnung über das Personal für die Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen (821.31.12)
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Verordnung über das Personal für die Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen

Verordnung über das Personal für die Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen vom 01.07.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf das Reglement vom 7. Januar 1986 über die Arbeitszeit des Staatspersonals; in Erwägung: Wegen der besonderen Arbeitsbedingungen des Staatspersonals, das in priva - ten, den Gesetzen der Marktwirtschaft unterworfenen Unternehmen arbeitet, sind besondere Bestimmungen über die Führung dieses Personals notwendig, wobei diese Bestimmungen wo nötig vom StPR und dem Reglement über die Arbeitszeit des Staatspersonals abweichen. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Regeln zur Führung und die besonderen Bestim - mungen über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest, die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchführen und dem Per - sonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantons - tierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) angehören.
2 Sie gilt für die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte und die amtlichen Fachas - sistentinnen und –assistenten in den Schlachtbetrieben Marmy SA in Esta - vayer-le-Lac und Micarna SA in Courtepin (Schlachtbetriebe).
3 Für das Staatspersonal, das ausnahmsweise anderen Schlachtbetrieben zuge - teilt ist, gilt diese Verordnung, soweit sie mit den Besonderheiten der betref - fenden Betriebe vereinbar ist. Über Abweichungen, die sich gegebenenfalls als nötig erweisen sollten, entscheidet die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 2 Unterstellung

1 Die amtlichen Fachassistentinnen und –assistenten und die amtlichen Tierärztinnen und –ärzte sind den in Artikel 1 Abs. 2 erwähnten Schlachtbe - trieben zugeteilt und unterstehen der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt, die oder der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in die - sen Schlachtbetrieben verantwortlich ist (Cheftierärztin oder Cheftierarzt des Schlachtbetriebs).
2 Zur Vereinfachung der Organisation der Schlachttier- und Fleischhygiene - untersuchungen auf kantonaler Ebene können alle Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des Schlachtbetriebs oder vom Amt aufgefordert werden, ihre Tätigkeit in einem anderen Schlachtbetrieb auszuüben oder andere Tätigkeiten innerhalb des Amtes wahrzunehmen. Für diese Tätigkeiten unterstehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für diese Tätigkeiten verantwortlichen Person.
3 Die Kosten für die Tätigkeiten nach Absatz 2 werden dem betreffenden Schlachtbetrieb oder dem Amt auferlegt.

Art. 3 Beziehungen zu den Schlachtbetrieben

1 Im Allgemeinen werden die Beziehungen zwischen dem Staat und den Di - rektionen der Schlachtbetriebe von der Kantonstierärztin oder vom Kantons - tierarzt wahrgenommen. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft bleiben vorbehalten.
2 Fachliche und organisatorische Fragen und die Führung des Personals wer - den direkt von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des Schlachtbetriebs geregelt. So weit möglich berücksichtigt sie oder er dabei die besonderen An - forderungen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Schlachtbetriebes.

Art. 4 Anwendung der betrieblichen Regelungen der Schlachtbetriebe

1 Das Kontrollpersonal richtet sich nach den betrieblichen Regelungen und Richtlinien des Schlachtbetriebs, namentlich dem Betriebsreglement, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die kantonale Gesetzgebung verstossen und die Ausführung des Auftrags nicht beeinträchtigen.
2 Insbesondere gelten die Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Sicher - heit, Gesundheitsschutz, Selbstschutz, erste Hilfe, Verhalten und Ordnung in - nerhalb des Betriebs.
3 Die Cheftierärztin oder der Cheftierarzt des Schlachtbetriebs informiert das Personal über die betrieblichen Regelungen.

Art. 5 Zusätzliche Tätigkeiten

1 Auf Verlangen des Schlachtbetriebs und mit dem Einverständnis des Amts kann das Kontrollpersonal zusätzliche Kontrolltätigkeiten wahrnehmen, die die Schlachtbetriebe zur Verbesserung der Qualität und der Hygiene ihrer Produktion selbst eingeführt haben.
2 Die entsprechenden Kosten werden den Schlachtbetrieben auferlegt.
2 Arbeitsplan

Art. 6 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit wird von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des Schlachtbetriebs entsprechend dem Arbeitsanfall des Betriebs festgelegt.
2 Sie wird jeweils spätestens am Donnerstagabend für die folgende Woche mitgeteilt.
3 Besondere Situationen, namentlich dringende Fälle, bleiben vorbehalten.

Art. 7 Dienstfreie Tage

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, einen Teil ihrer Arbeitszeit während den dienstfreien Tagen zu leisten.
2 Die Direktion des Schlachtbetriebs kündigt die dienstfreien Tage, an denen in den Schlachtbetrieben gearbeitet wird, spätestens einen Monat im Voraus an.

Art. 8 Registrierung der Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit des Personals wird nach dem Zeiterfassungssystem und mit den Apparaten der Schlachtbetriebe erfasst.
2 Am Ende jedes Monats liefern die Schlachtbetriebe dem Amt die entspre - chenden Daten.

Art. 9 Berechnung der Arbeitsstunden

1 Zusätzlich zu Artikel 6 Abs. 1. Bst. a des Reglements vom 7. Januar 1986 über die Arbeitszeit des Staatspersonals werden für die Berechnung der Arbeitsstunden berücksichtigt:
a) die nach Artikel 8 erfassten Arbeitsstunden, einschliesslich der Zeit, die das Personal für den Weg innerhalb des Schlachtbetriebs und das Um - kleiden benötigt; das Amt regelt die Einzelheiten in Weisungen. Die zu den erfassten Arbeitsstunden hinzugerechnete Zeit darf pro Tag jedoch nicht mehr als 20 Minuten betragen;
b) die von den Betrieben vorgeschriebenen Pausen, wobei Absatz 2 vorbe - halten bleibt.
2 Die für das Frühstück und das Abendessen (je 30 Minuten) sowie das Mit - tagessen (45 Minuten) vorgesehenen Pausen werden von der Arbeitszeit ab - gerechnet.

Art. 10 Aufteilung der Arbeitsstunden

1 Die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss ihrem jeweiligen Anstellungsvertrag zu leistenden Stunden werden auf das Kalenderjahr ver - teilt.
2 Die Cheftierärztin oder der Cheftierarzt des Schlachtbetriebs erstellt eine Zwischenabrechnung der Stunden zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und informiert sie oder ihn wenn nötig über die Massnah - men, die ergriffen wurden, damit die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird.
3 Die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten und den vertraglich fest - gelegten Arbeitsstunden wird grundsätzlich bis zu einem Viertel der vertrag - lich vereinbarten Arbeitsstunden auf das folgende Jahr übertragen. Beträgt die Differenz mehr als ein Viertel, werden die folgenden Massnahmen ergrif - fen:
a) bei einer negativen Differenz, für die die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter nicht verantwortlich ist, wird der Anteil, der über einem Viertel liegt, als Arbeitszeit ausbezahlt;
b) wenn die Differenz positiv ist und die Arbeit für den Bedarf des Amtes geleistet wurde, kann sie als Überstunden ausbezahlt werden oder, wenn es die Organisation der Arbeit erlaubt, teilweise oder ganz auf das folgende Jahr übertragen werden.
4 Über Abweichungen von Absatz 3 entscheidet die Direktion der Institutio - nen und der Land- und Forstwirtschaft auf Stellungnahme der Kantons - tierärztin oder des Kantonstierarztes hin, wenn die Anwendung der Grundsät - ze nach Absatz 3 mit grossen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden wäre.
3 Entschädigungen

Art. 11

1 Für das Personal sind folgende Entschädigungen vorgesehen:
a) Entschädigungen für die Verfügbarkeit ausser Dienst und für unregelmässige Arbeitszeiten, pro Monat und im Verhältnis zum Tätigkeitsgrad: Fr. 110
b) Mahlzeitenentschädigung:
1. für die am Arbeitsplatz eingenommene Haupt - mahlzeit, wenn die Arbeitszeit des Betriebs eine Pause von weniger als ¾ Stunden vorsieht: Fr. 15
2. für das Frühstück, wenn die Tätigkeit am Arbeitsort vor 6.00 Uhr begonnen hat: Fr. 10
3. für das Abendessen, wenn die Tätigkeit länger als bis 19.00 Uhr dauert: Fr. 10
2 Die Fahrt vom Schlachtbetrieb, dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zugewiesen ist, zu einem anderen Schlachtbetrieb gilt als Dienstreise.
4 Inkrafttreten

Art. 12

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_076
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.07.2008 01.01.2008 2008_076

Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

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