Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (541.1)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 1. Februar 2015) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren ver - abschiedet folgenden Konkordatstext:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttä - tigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämp - fen.

Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: *
a. * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach Art. 111 bis Art. 113,

Art. 117, Art. 122, Art. 123, Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 129,

Art. 133, Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB)

1 ) ;
b. Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB;
c. Nötigung nach Art. 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Art. 221 StGB;
e. Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB;
f. * Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB;
g. * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach

Art. 259 StGB;

h. * Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;
i. * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB;
j. * Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
1) SR 311.0
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 lit. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen *

Art. 3a * Bewilligungspflicht

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bau - liche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfas - sen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sicherge - stellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadion - verbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen *

Art. 3b * Durchsuchungen

1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkre - ten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am gan - zen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müs - sen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbe - reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Klei - dern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Ge - genständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstal - tung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4 Rayonverbot

1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für wel - che Rayons das Verbot gilt. *
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. *
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: *
a. * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
b. * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
c. * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten beantragen. *

Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Ray - ons zu erhalten. *
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 erwähnten Behörden. *
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

Art. 6 Meldeauflage

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: *
a. * sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei - ten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c bis lit. j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB
1 ) ;
b. * sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und Abs. 3 StGB be - gangen hat;
c. * sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d. * gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS
2 ) verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkordats verstossen hat;
e. * aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport - veranstaltungen abhalten lässt; oder
f. * die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Be - stimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffe - nen Person. *
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Mel - deauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen bean - tragen. *
1) SR 311.0
2) SR 120

Art. 7 Handhabung der Meldeauflage

1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 lit. e, ist namentlich anzunehmen, wenn: *
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnla - ge oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch milde - re Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informie - ren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver - züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
.

Art. 8 Polizeigewahrsam

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ih - res Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle ein - zufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig - keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a sind nament - lich strafbare Handlungen nach Art. 111 bis Art. 113, Art. 122, Art. 123 Ziff. 2,

Art. 129, Art. 144 Abs. 3, Art. 221, Art. 223 oder nach Art. 224 StGB

1 )
.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Poli - zeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Be - ginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug rich - terlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

Art. 10 Empfehlung Stadionverbot

1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9, die Zentralstel - le und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sport - veranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Emp - fehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS
2 )
. *

Art. 11 Untere Altersgrenze

1 Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach Art. 8 bis Art. 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
1) SR 311.0
2) SR 120
4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen *

Art. 12 Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art. 3a er - gehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die auf - schiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. *
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. *

Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach

Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach Art. 3a Abs. 2 bis Abs. 4, Art. 3b und

Art. 4 bis Art. 9. *

2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB
1 ) hin. *
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf

Art. 24a Abs. 4 BWIS

2 ) : *
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9 und

Art. 12;

b. Verstösse gegen Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c. * die von ihnen festgelegten Rayons.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen *

Art. 14 Information des Bundes

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorin - nen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
3 )
.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010
4 )
.
1) SR 311.0
2) SR 120
3) SR 172.010.1
4) Beitritt TG mit GRB vom 22. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
1 ) *

Art. 16 Kündigung

1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zu - ständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
1) Beitritt TG mit GRB vom 29. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.11.2007 01.02.2015 Erstfassung 40/2014

Art. 2 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 2 Abs. 1, a. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 2 Abs. 1, f. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 2 Abs. 1, g. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 2 Abs. 1, h. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 2 Abs. 1, i. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 2 Abs. 1, j. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Titel 2. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 3a 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Titel 3. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 3b 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 4 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 4 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 4 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 4 Abs. 3, a. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 4 Abs. 3, b. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 4 Abs. 3, c. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 4 Abs. 4 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 1, a. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 1, b. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 1, c. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 1, d. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 6 Abs. 1, e. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 6 Abs. 1, f. 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 6 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 6 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 10 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Titel 4. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 12 Abs. 1 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 12 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

Art. 13 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 13 Abs. 3 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 13 Abs. 3, c. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Titel 5. 02.02.2012 01.02.2015 geändert 40/2014

Art. 15 Abs. 2 02.02.2012 01.02.2015 eingefügt 40/2014

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