Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (822.2.1)
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Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit

Gesetz über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit (PGG) vom 05.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16. Mai 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der psychischen Ge - sundheit tätig sind, werden im Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit (FPN) zusammengefasst.
2 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung des FPN.
3 Ausserdem bildet es die Grundlage zur Entwicklung des FPN und seiner Beziehungen zu den öffentlichen und privaten Partnern.

Art. 2 Zweck

1 Das Gesetz soll jeder Person, die an einer psychischen Störung, Krankheit oder Behinderung leidet, den Zugang zu einer geeigneten und guten Pflege ermöglichen, die ihrer Autonomie in Beziehungen, in familiären, sozialen und wirtschaftlichen Belangen förderlich ist.
2 Durch eine zweckmässige Koordination des ambulanten, teilambulanten und stationären Versorgungsangebots trägt es zur multidisziplinären Betreu - ung der Patientinnen und Patienten in ihrem gewohnten Lebensumfeld bei und zielt zugleich darauf hin, die Kontinuität der von den Institutionen und Fachleuten des Gesundheitswesens erteilten Pflege zu gewährleisten.

Art. 3 Kantonaler Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesund -

heit
1 Der Staatsrat ist zuständig für die Erstellung des kantonalen Plans für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit. Dieser Plan hat den Zweck, den Bedarf auf diesem Gebiet in Berücksichtigung der demografischen Entwick - lung festzustellen, die Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und wirtschaftlichsten befriedigt werden kann, zu bestimmen und eine angemes - sene, qualitativ hoch stehende Pflege zu gewährleisten. Er wird in die kanto - nale Gesundheitsplanung aufgenommen.
2 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats 1 ) (die Gesundheitsdirektion) wacht darüber, dass der kantonale Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit im Rahmen des erteilten Budgets umge - setzt wird.

Art. 4 Einsetzung des FPN – Stellung

1 Das FPN ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlich - keit. Es wird administrativ der Gesundheitsdirektion zugewiesen.
2 Es ist in den Grenzen des Gesetzes selbständig. Sein Sitz ist in Freiburg.

Art. 5 Einsetzung des FPN – Organisation

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung führt das FPN drei Sektoren: einen Sektor Kinder- und Jugendpsychiatrie, einen Sektor Erwachsenenpsychiatrie und einen Sektor Alterspsychiatrie (die Sektoren).
2 Die Errichtung neuer Sektoren bedarf der Genehmigung durch den Staats - rat.
3 Die Sektoren werden nach wissenschaftlichen, demographischen und sprachlichen Kriterien in spezialisierten Behandlungsketten organisiert.

Art. 6 Einsetzung des FPN – Auftrag

1 Das FPN verteilt die Tätigkeiten auf die Sektoren, um gemäss dem Zweck dieses Gesetzes der Bevölkerung eine Gesamtheit von Pflegeleistungen und Massnahmen zur Verfügung zu stellen, die den Bedürfnissen in Bezug auf die Förderung der psychischen Gesundheit, die Prävention, die Diagnostik, die Therapie und die Wiedereingliederung entsprechen.
2 Dabei stellt es die Kontinuität der Pflege im Netz selbst und mit den öffent - lichen und privaten Partnern sicher.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Es sorgt dafür, dass jede Patientin und jeder Patient behandelt wird und zu diesem Zweck in Berücksichtigung ihrer oder seiner Sprache die Informatio - nen, die zu ihrer oder seiner Versorgung nötig sind, erteilen und erhalten kann. Ausserdem sorgt es angesichts der Zweisprachigkeit im Kanton dafür, dass alle französischsprachigen und deutschsprachigen Patientinnen und Pati - enten während der Behandlung in ihrer Sprache betreut werden.

Art. 7 Einsetzung des FPN – Tätigkeiten

1 Das FPN erteilt namentlich Leistungen auf den folgenden Gebieten:
a) ambulante dezentralisierte Betreuung, einschliesslich im Notfall, vor al - lem in Zusammenarbeit mit den Diensten für Hilfe und Pflege zu Hau - se;
b) Betreuung in Zwischenstrukturen;
c) Konsultationen in Institutionen des Gesundheitswesens und in Haftan - stalten;
d) Betreuung in stationären Einheiten;
e) Liaison-Psychiatrie in den Institutionen des Gesundheitswesens;
f) Koordination der Pflege im Bereich psychische Gesundheit innerhalb jedes Sektors und unter den verschiedenen Sektoren;
g) Entwicklung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogrammen für die erheblichen psychischen Probleme von Risikogruppen, um Rückfälle zu verhüten und insbesondere die Familie und das Umfeld von Patientinnen und Patienten zu beraten;
h) Mitwirkung an Forschungs- und Ausbildungsprogrammen auf dem Ge - biet der psychischen Gesundheit;
i) Koordination der gerichtlichen Psychiatrie;
j) Pflege bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich; zu diesem Zweck bereitet das FPN sich auf die Bewältigung solcher Lagen vor, und es wirkt mit an den Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen, die vom SFO beschlossen werden.
2 Der Staatsrat setzt den Leistungsauftrag des FPN fest.

Art. 8 Beziehungen – zu öffentlichen und privaten Partnern

1 Das FPN arbeitet bei der Erfüllung seines Auftrags im Bestreben nach Komplementarität mit den öffentlichen und privaten Partnern zusammen. Zu diesem Zweck kann es mit ihnen Vereinbarungen abschliessen, die die Zu - sammenarbeit regeln.
2 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen diese Vereinbarun - gen seiner Genehmigung bedürfen.
3 Das FPN wendet die Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenar - beit an.

Art. 9 Beziehungen – zu den Patientinnen und Patienten

1 Die Beziehungen zwischen dem FPN und den Patientinnen und Patienten werden durch die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Patienten - rechte und -pflichten geregelt.
2 Organe des FPN

Art. 10 Allgemeines

1 Die Organe des FPN sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktion;
c) das Rechnungsprüfungsorgan.
2 Der Verwaltungsrat und die Direktion sind verpflichtet, sich an den kanto - nalen Plan für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit zu halten.

Art. 11 Beziehungen – Zusammensetzung

1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung im Management oder auf dem Gebiet der psychischen Ge - sundheit gewählt.
3 Zu den Verwaltungsratsmitgliedern zählt ein Mitglied des Staatsrats.

Art. 12 Beziehungen – Ernennung, Dauer des Mandats und Entschädi -

gung
1 Drei Mitglieder werden vom Grossen Rat, drei vom Staatsrat und eines vom Verwaltungsrat selbst ernannt. Der Staatsrat und der Grosse Rat ernennen ihre Mitglieder auf Vorschlag des Wahlausschusses nach den Artikeln 12a und 12b dieses Gesetzes.
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Dauer des Mandats und die Wiederwählbarkeit richten sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Ämter; die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 12a Verwaltungsrat – Wahlausschuss

1 Es wird ein Wahlausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, dem Grossen Rat und dem Staatsrat Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat vorzuschlagen. Dem Wahlausschuss gehören sieben Mitglieder an, und zwar fünf Mitglieder des Grossen Rates und zwei Mitglieder des Staatsrats, worun - ter die Vorsteherin oder der Vorsteher der für das Gesundheitswesen zustän - digen Direktion des Staatsrats. Die Präsidentin oder der Präsident des Ver - waltungsrats der Einrichtung oder, in deren oder dessen Abwesenheit, ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats gehört dem Wahlausschuss mit bera - tender Stimme an.
2 Den Vorsitz des Wahlausschusses hat ein Mitglied des Staatsrats. Im Übri - gen richten sich die Organisation und die Arbeitsweise des Wahlausschusses nach den Regeln über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissio - nen des Staates.
3 Die fünf Mitglieder, die den Grossen Rat vertreten, werden vom Büro des Grossen Rates ernannt. Ihre Vergütungen richten sich nach den Regeln über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 12b Verwaltungsrat – Wahlverfahren

1 Bei einer Vakanz im Verwaltungsrat oder einer Gesamterneuerung des Ver - waltungsrats prüft der Wahlausschuss die Kandidaturen auf die Fachkennt - nisse und die Erfahrung der Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Er übermittelt der Ernennungsbehörde seinen Vorschlag mit je einer Kandi - datin oder einem Kandidaten pro Vakanz.
3 Lehnt die Ernennungsbehörde den unterbreiteten Vorschlag ab, so schlägt ihr der Wahlausschuss eine neue Kandidatin oder einen neuen Kandidaten vor, die oder der die Anforderungen erfüllt.

Art. 13 Beziehungen – Stellung und Befugnisse

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des FPN. Für seine Geschäftsfüh - rung ist er gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
2 Er hat die folgenden Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen der Gesundheitsplanung und des vom Staatsrat erstellten Leistungsauftrags die Tätigkeiten der Sektoren und sorgt da - bei für die Einsetzung rationeller und wirtschaftlicher Strukturen. Er be - schliesst die Schaffung spezialisierter Behandlungsketten im Rahmen des erteilten Budgets.
b) Er ist verantwortlich für die Entwicklung des FPN, indem er namentlich die Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Partner auf dem Ge - biet der psychischen Gesundheit fördert. Er sorgt für den guten Betrieb des FPN und die Qualität der Leistungen, insbesondere durch die Wei - terbildung des Personals. Zu diesem Zweck erteilt er die nötigen Wei - sungen.
c) Er beschliesst die Organisation des FPN in einem Reglement.
d) Er genehmigt das Budget, die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbe - richt und unterbreitet sie alljährlich dem Staatsrat, der sie zur Kenntnis nimmt und dem Grossen Rat zur Information weiterleitet.
e) Er arbeitet an der Erstellung des Leistungsauftrages mit.
f) Er teilt die Mittel zu.
g) Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor.
h) Er stellt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor und die medizi - nischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren an; vorbehalten bleibt die Genehmigung des Staatsrats.
i) Er genehmigt die von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor beschlossene Anstellung der Verantwortlichen in der Verwaltung, im medizinischen Bereich, im Pflege-, Sozial- und Psychotherapiebereich.
j) Er nimmt Stellung in Haftpflichtfällen.
k) Er wacht über die Einhaltung der ethischen Regeln.
l) Er sorgt für die Einführung eines Konzeptes für den Datenschutz und kontrolliert dessen Anwendung.
m) Er übt alle weiteren Befugnisse aus, die nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden oder eines anderen Organs fallen.

Art. 14 Beziehungen – Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
2 Der Verwaltungsrat tritt ausserdem auf schriftliches Verlangen dreier Mit - glieder zusammen.
3 Damit gültig beraten und abgestimmt werden kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, so wird eine neue Sitzung ein - berufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
4 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 15 Verwaltungsrat – Teilnahme mit beratender Stimme

1 Vertreterinnen oder Vertreter der Direktion und des Personals des FPN neh - men mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
2 Die Delegation umfasst:
a) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
b) eine oder einer der medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren;
c) eine Person als Vertretung des Personals.
3 Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit den medizinischen Di - rektorinnen und Direktoren der Sektoren und den vom Personal gebildeten Organisationen die Art und Weise, nach der die Personen nach Absatz 2 Bst. c gewählt werden.
4 Je nach den Beratungsthemen kann der Verwaltungsrat weitere Vertreterin - nen und Vertreter des FPN zu seinen Sitzungen einladen.
5 Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat in vollständiger oder teilweiser Abwesenheit der Delegation nach Absatz 2 tagen.

Art. 16 Beziehungen – Internes Reglement

1 Der Verwaltungsrat erlässt ein internes Reglement, das seine Arbeitsweise im Einzelnen festsetzt.

Art. 17 Direktion des FPN – Organisation

1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor ist verantwortlich für den Betrieb und die Geschäftsführung des FPN.
2 Sie oder er wird von einem Direktionsrat unterstützt.

Art. 18 Direktion des FPN – Generaldirektorin/Generaldirektor

a) Genehmigung der Anstellung
1 Die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat wird vom Staatsrat genehmigt.

Art. 19 Direktion des FPN – Generaldirektorin/Generaldirektor

b) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Generaldirektorin oder des Generaldirektors werden in dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Pflichtenheft festgelegt.
2 Unter Vorbehalt der Anstellungen, die vom Verwaltungsrat genehmigt wer - den müssen, stellt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter an.
3 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats und muss ihm regelmässig Bericht erstatten.

Art. 20 Direktion des FPN – Medizinische Direktorinnen und Direktoren

1 Die medizinische Leitung jedes Sektors wird von einer medizinischen Di - rektorin oder einem medizinischen Direktor wahrgenommen, deren oder des - sen Anstellung vom Staatsrat zu genehmigen ist.
2 Die Aufgaben der medizinischen Direktorinnen und Direktoren aller Sekto - ren werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Verwaltungsrat geneh - migt wird.

Art. 21 Direktion des FPN – Direktionsrat

1 Unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors verei - nigt der Direktionsrat die medizinischen Direktorinnen und Direktoren der Sektoren sowie 3 bis 5 führende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Be - zeichnung vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
2 Der Direktionsrat unterstützt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in der Koordination der Tätigkeiten des FPN.

Art. 22 Direktion des FPN – Reglement

1 Der Verwaltungsrat beschliesst im Einzelnen die Organisation und die Arbeitsweise der Direktion des FPN in einem Reglement.

Art. 23 Rechnungsprüfungsorgan – Bezeichnung und Bericht

1 Die Jahresrechnungen des FPN werden nach den allgemein anerkannten Re - visionsgrundsätzen von einem externen Organ überprüft, das vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Das Rechnungsprüfungsorgan unterbreitet am Ende jedes Geschäftsjahrs einen Revisionsbericht, der der Rechnung beigelegt wird.

Art. 24 Rechnungsprüfungsorgan – Finanzinspektorat

1 Das Finanzinspektorat kann die Geschäftsführung und die Rechnung des FPN kontrollieren.
2 Das Rechnungsprüfungsorgan ist gehalten, mit dem Finanzinspektorat zu - sammenzuarbeiten.
3 Organisation der Tätigkeiten des FPN

Art. 25

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung werden der Auftrag, die Grösse und die interne Struktur der Sektoren vom Verwaltungsrat bestimmt; dieser be - stimmt namentlich die Organisation und die Benennung der spezialisierten Behandlungsketten, über die die Sektoren verfügen.
2 ...
3 Der Verwaltungsrat legt die interne Organisation der Sektoren in einem Re - glement fest.
4 Die Zweisprachigkeit des Kantons muss in der Organisation des FPN be - rücksichtigt werden.
4 Finanzierung

Art. 26-30 ...

5 Geschäftsführung

Art. 31 Grundsätze der Geschäftsführung – Wirtschaftlichkeit

1 Die Direktion des FPN stellt die wirtschaftliche Geschäftsführung der Sek - toren und die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen sicher.

Art. 32 ...

Art. 33 Grundsätze der Geschäftsführung – Instrumente der Geschäfts -

führung
1 Die Direktion des FPN unterrichtet den Verwaltungsrat regelmässig über die Entwicklung der finanziellen Lage, indem sie namentlich Zwischenauf - stellungen unterbreitet.
2 Um eine wirtschaftliche und rationelle Geschäftsführung zu gewährleisten, verwendet sie Instrumente zur Beurteilung der von den Sektoren entfalteten Tätigkeiten.
3 Sie führt die Statistiken, die von der Gesundheitsdirektion verlangt werden, und teilt sie dieser regelmässig mit.

Art. 34 Dienstverhältnis des Personals – Allgemeines Dienstverhältnis

1 Das Dienstverhältnis der im FPN arbeitenden Personen wird durch die Ge - setzgebung über das Staatspersonal geregelt.

Art. 35 Dienstverhältnis des Personals – Besondere Bedingungen

1 Besondere Bedingungen nach Reglementen, die vom Verwaltungsrat erlas - sen und vom Staatsrat genehmigt werden, gelten für:
a) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
b) die medizinischen Direktorinnen und Direktoren;
c) die übrigen Ärztinnen und Ärzte, einschliesslich der Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
6 Haftung

Art. 36 Grundsätze

1 Die Haftung des FPN für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Ange - stellten für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer Berufspflichten zufügen, werden durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

Art. 37 Versicherung

1 Der Verwaltungsrat schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Deckung der Risiken in Verbindung mit den Tätigkeiten des FPN ab.
7 Aufsicht

Art. 38 Grosser Rat

1 Als öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht das FPN der Oberaufsicht des Grossen Rates.

Art. 39 Gesundheitsdirektion

1 Die Gesundheitsdirektion nimmt die Aufsicht über das FPN wahr; vorbehal - ten bleiben die Befugnisse des Staatsrats nach diesem Gesetz.
2 ...
8 Übergangsbestimmungen

Art. 40 Arbeits- und Besoldungsbedingungen des Personals

1 Das FPN übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter des Staates, die eine Funktion im Kantonalen Psychia - trischen Spital, im Psychosozialen Dienst und im Kinder- und Jugendpsych - iatrischen Dienst ausüben.

Art. 41 Berufliche Vorsorge

1 Das FPN wird der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.

Art. 42 Übernahme der Tätigkeiten und des Vermögens der bestehenden

öffentlichen Einrichtungen
1 Auf Beschluss des Staatsrats übernimmt das FNPG die dem Spitalbetrieb dienenden Tätigkeiten und Vermögen des Kantonalen Psychiatrischen Spitals, des Psychosozialen Dienstes und des Kinder- und Jugendpsychiatri - schen Dienstes.
2 Das FPN übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen, die zwi - schen den öffentlichen Einrichtungen nach Absatz 1 und Dritten abgeschlos - sen wurden.

Art. 43 Steuerbefreiung

1 Die Vermögensübertragungen sind frei von Steuern, Taxen oder Gebühren auf Kantons- und Gemeindeebene.

Art. 44 Eintrag ins Grundbuchregister

1 Der Eintrag der Vermögensübertragungen ins Grundbuchregister erfolgt auf einfache Vorlage der Übertragungsentscheide des Staatsrats.
9 Schlussbestimmungen

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesundheitsgesetz vom 16. September 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) das Organisationsgesetz des Kantonalen Psychiatrischen Spitals vom
6. Mai 1965 (SGF 822.2.1);
b) das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung eines Psychosozialen Dienstes (SGF 821.44.2).

Art. 47 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 28.11.2006).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2006_116
13.12.2007 Art. 7 geändert 01.01.2008 2007_135
04.11.2011 Art. 11 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 13 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 25 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 26-30 aufgehoben 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 32 aufgehoben 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 39 geändert 01.01.2012 2011_122
04.11.2011 Art. 42 geändert 01.01.2012 2011_122
09.11.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12a eingefügt 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 12b eingefügt 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 15 Titel geändert 01.01.2019 2018_105
09.11.2018 Art. 15 Abs. 2, c) geändert 01.01.2019 2018_105 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.10.2006 01.01.2008 2006_116

Art. 7 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135

Art. 11 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 11 Abs. 1 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 11 Abs. 3 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 12 Abs. 1 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 12 Abs. 2 geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 12a eingefügt 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 12b eingefügt 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 13 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 15 Titel geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 15 Abs. 2, c) geändert 09.11.2018 01.01.2019 2018_105

Art. 25 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 26-30 aufgehoben 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 32 aufgehoben 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 39 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

Art. 42 geändert 04.11.2011 01.01.2012 2011_122

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