Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demo... (0.974.248.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos betreffend technische, kulturelle, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 4. August 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. April 2022 (Stand am 28. April 2022)
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend «die Schweiz») und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos (nachfolgend «Laos»), im Folgenden «die Parteien» genannt,
in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Staaten enger zu knüpfen,
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im technischen, kulturellen, finanziellen, wirtschaftlichen und humanitären Bereich aufzubauen,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie die humanitäre Hilfe zur Verbesserung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen in Laos beitragen, mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung, eine Reduktion der Armut und eine gute Regierungsführung zu fördern,
im Bestreben, die technische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit und die humanitäre Hilfe mit den Schwerpunkten des von Laos festgelegten «National Socio-Economic Development Plan» und der «Vientiane Declaration on Partnership for Effective Development Cooperation», die beide Parteien unterzeichnet haben, in Einklang zu bringen,
im Bewusstsein, dass Laos bestrebt ist, die Reformen zur Einführung einer Marktwirtschaft fortzuführen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1  Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und den internationalen Menschenrechtsverträgen, die beide Parteien unterzeichnet haben, verankert sind, bestimmt – in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung der jeweiligen Partei – die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Rahmenabkommens (nachfolgend «Abkommen»), der mit dessen Zielen gleichzusetzen ist.
1.2  Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, welche die UNO-Mitglied­staaten 2015 verabschiedet haben, stellt einen gemeinsamen Aktionsplan für Frieden und Wohlstand für die Menschen und den Planeten in der Gegenwart und für die Zukunft dar. Im Zentrum der Agenda 2030 stehen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), welche die Industrie- und Entwicklungsländer zum sofortigen Handeln im Rahmen einer globalen Partnerschaft auffordern.
1.3  Das Übereinkommen von Paris¹, das die Vertreterinnen und Vertreter von 196 Staaten an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen² (UNFCCC) verhandelt haben und das Laos und die Schweiz am 7. September 2016 bzw. am 6. Oktober 2017 ratifiziert haben, befasst sich mit Treibhausgasemissionen, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Finanzierung. Ein Hauptziel des Übereinkommens ist die Stärkung der Fähigkeit der Vertragsparteien, sich den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, die Klimaresilienz zu erhöhen und die Emission von Treibhausgasen zu senken, ohne dabei die Nahrungsmittelerzeugung zu bedrohen.
¹ SR 0.814.012
² SR 0.814.01
Art. 2 Ziele
2.1  Die Parteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen, kulturellen, finanziellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie von Projekten der öffentlichen Verwaltung und der humanitären Hilfe in Laos. Diese Projekte unterstützen den Entwicklungsprozess in Laos und tragen zur Reduktion der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten der Anpassung bei. Die Projekte leisten insbesondere einen Beitrag zur Linderung des Leids der verletzlichsten Bevölkerungsschichten der laotischen Gesellschaft.
2.2  Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Durchführung und Umsetzung dieser Projekte und Programme festlegen.
2.3  Projekte, die im Rahmen dieses Abkommen durchgeführt werden, sollen die Anstrengungen von Laos bei der Umsetzung der SDG unterstützen und so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit stehen.
2.4  Im Rahmen ihrer einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien, Fragen der Migration in ihre Zusammenarbeit einzubeziehen. Die Parteien sind bestrebt, in Migrationsfragen einen offenen und positiven Dialog zu führen, um sich den gemeinsamen Herausforderungen zu stellen, die gemeinsamen Chancen zu nutzen und diese Dimension bei der Durchführung von Projekten angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahelegt, der Begriff:
(a) «Schweiz» die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesrat);
(b) «Laos» die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos;
(c) «DEZA» die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, die die Behörden der Schweiz bei der Durchführung und beim Monitoring von Projekten vertritt. Das DEZA-Büro in Laos ist in die Schweizer Botschaft in Bangkok, Königreich Thailand, integriert;
(d) «Projekte» spezifische Projekte oder Programme und/oder andere Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden;
(e) «ausführende Organisation» jede öffentliche Behörde, jede öffentliche oder private juristische Person sowie jede nationale, internationale oder multilaterale Organisation oder Institution, die von den Parteien anerkannt und/oder von der Schweiz mit der Durchführung von spezifischen Projekten gemäss Artikel 4 beauftragt und/oder finanziert sind;
(f) «Güter» Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Waren, die von der Schweiz oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an Laos geliefert werden, sowie alle anderen Waren, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an Laos geliefert werden;
(g) «internationale Expertinnen und Experten» von der Schweiz oder einer ausführenden Organisation mit der Durchführung von Projekten und/oder der Erbringung technischer Unterstützung beauftragte Personen, die nicht die laotische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren ständigen Wohnsitz nicht in Laos haben und nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des DEZA-Büros sind.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Formen
4.1  Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, kultureller, finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit sowie humanitärer Hilfe. Diese Formen der Zusammenarbeit können parallel oder nacheinander erfolgen.
4.2  Die Zusammenarbeit und/oder Hilfe kann bilateral oder in Abstimmung mit anderen Entwicklungspartnern erfolgen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Programmierung der EU.
2. Abschnitt: Technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung
4.3  Die technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Schweiz erfolgt in Form von Wissenstransfer, Beratung oder anderen Dienstleistungen oder durch die Bereitstellung von Gütern, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
4.4  Die technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Institutionen kann in folgenden Formen erfolgen:
a) Beiträge in Form von Zuschüssen;
b) Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen;
c) Bereitstellung von Personal;
d) Ausbildung von mittleren Führungskräften und Fachpersonal in Laos oder in der Schweiz;
e) andere Formen in gegenseitiger Absprache der Parteien.
4.5  Die Projekte der technischen, kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung unterstützen primär die nachhaltige Armutsreduktion, die inklusive und gleichberechtigte Entwicklung sowie die Stärkung der öffentlichen Verwaltung und des institutionellen Rahmens.
3. Abschnitt: Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.6  Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form von Zuschüssen, Darlehen, Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen oder Beiträgen zum Beispiel an das Kapital von Finanzintermediären oder anderen Formen in gegenseitiger Absprache der Parteien. Weitere Formen können im Einzelfall erwogen werden.
4. Abschnitt: Katastrophenvorsorge, Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:
4.7  Austausch von Informationen über Strategien und Praktiken zum Klimaschutz und Katastrophenmanagement, insbesondere in den Bereichen Katastrophenvorsorge, Nothilfe, Wiederherstellung und Wiederaufbau.
4.8  Gemeinsame Forschung, Schulungen und Workshops zu den Themen Klimaschutz und Katastrophenmanagement sowie Know-how-Transfer zu Schlüsseltechnologien und andere Formen des Austauschs in gegenseitiger Absprache.
4.9  Humanitäre Hilfe als Reaktion auf Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung und in Übereinstimmung mit den humanitären Grundsätzen in Form einer Entsendung von Expertenteams, der Bereitstellung von humanitären Hilfsgütern oder finanziellen Beiträgen.
Art. 5 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
a) Projekte, die zwischen der Schweiz und Laos einschliesslich zentraler und regionaler Behörden, die auf dem laotischen Staatsgebiet zuständig sind, schriftlich vereinbart wurden;
b) Projekte, die zwischen den Parteien und ausführenden Organisationen oder Institutionen in Laos im gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien schriftlich beschlossen wurden, für die die Parteien oder ihre autorisierten Vertreterinnen oder Vertreter die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 mutatis mutandis vereinbart haben;
c) Aktivitäten, die sich aus regionalen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und/oder Programmen ergeben, die von der Schweiz direkt finanziert oder mitfinanziert werden, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Bezug zu diesem Abkommen besteht;
d) bereits laufende Projekte und/oder im Einverständnis der Parteien für Projekte, die sich in Vorbereitung befinden.
Art. 6 Status des DEZA-Büros und seines Personals
Das DEZA-Büro und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Begleitpersonen, sofern sie nicht die laotische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ständigen Wohnsitz nicht in Laos haben, verfügen über die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961³ über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten.
³ SR 0.191.01
Art. 7 Verpflichtungen
7.1  Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Laos jegliche Güter und Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die von der Schweiz kostenlos geliefert werden, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Güter von allen direkten und indirekten Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
7.2  Laos erteilt gebührenfrei alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Güter zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.
7.3  Laos ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen laotischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in der Landeswährung oder in Gegenwertmitteln, die von der laotischen Zentralbank zugelassen sind, können im Rahmen der laotischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
7.4  Internationale Expertinnen und Experten, die mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragt sind, werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönlichen Güter (Haushaltsgegenstände, Fahrzeug, Motorfahrrad und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) frei einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Laos gewährt den mit der Durchführung von Projekten beauftragten internationalen Expertinnen und Experten unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
7.5  Laos ist verantwortlich für die Sicherheit der von der Schweiz genutzten Liegenschaften oder des von der Schweiz finanzierten diplomatischen Personals und Programmpersonals sowie der internationalen Expertinnen und Experten, die mit der Durchführung der Projekte beauftragt sind, und erleichtert ihnen die Heimkehr.
7.6  Laos stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 6 und 7.4 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.
7.7  Laos unterstützt die ausführenden Organisationen und das mit der Durchführung beauftragte ausländische Personal bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle nötigen Dokumente und Informationen zur Verfügung.
7.8  Laos erleichtert das Verfahren für internationale Überweisungen in Fremdwährungen, die durch Projekte, ausführende Organisationen und mit der Durchführung von Projekten beauftragte internationale Expertinnen und Experten getätigt werden.
7.9  Das Personal des DEZA-Büros, die ausführenden Organisationen und die im Rahmen dieses Abkommens mit der Durchführung von Projekten beauftragten internationalen Expertinnen und Experten sind verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften von Laos einzuhalten.
Art. 8 Antikorruptionsklausel
Die Parteien sind sich einig darüber, dass Korruption verhindert und bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und zudem einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Sie erklären deshalb ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass jegliche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen oder Vorteile als korrupte oder rechtswidrige Handlungen gelten und im Hinblick auf den Abschluss oder die Ausführung dieses Abkommens niemandem direkt oder indirekt gewährt wurden oder werden. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichender Grund zur Kündigung dieses Abkommens gemäss Artikel 10.1, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Beiträgen sowie für andere gesetzlich vorgesehene Gegenmassnahmen. Die Parteien informieren einander über jeden begründeten Verdacht auf Korruption.
Art. 9 Zuständige Behörden, Koordination und Vorgehen
9.1  Für jedes Projekt auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird ein Sonderabkommen zwischen den Parteien geschlossen, das die Rechte und Pflichten jeder Partei im Detail festhält und regelt. Tätigt die Schweiz eine Mitfinanzierung in Form eines Beitrags an einen Projektpartner, kann der Projektpartner, der den Beitrag der Schweiz erhält, das entsprechende Sonderabkommen mit der Regierung von Laos selber abschliessen.
9.2  Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Entwicklungspartner und zur Maximierung der Wirkung der Projekte stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
9.3  Auf laotischer Seite wird die Koordination durch das Ministerium für Planung und Investitionen sichergestellt.
9.4  Auf schweizerischer Seite wird die Koordination durch das DEZA-Büro in Vientiane sichergestellt.
9.5  Die Parteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über die Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte.
Art. 10 Schlussbestimmungen
10.1  Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die beiden Parteien einander mitteilen, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen erforderlichen verfassungsmässigen Vorschriften erfüllt sind. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Parteien der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen Partei ausser Kraft.
10.2  Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben seine Bestimmungen weiterhin für alle Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
10.3  Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.
10.4  Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Abkommen sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Ausgefertigt in Vientiane am 4. August 2021 in zwei Originalen in französischer, laotischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachen in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ignazio Cassis

Für die Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Laos:

Sonexay Siphandone

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