Verordnung über die Entschädigung der tierärztlichen und nichttierärztlichen Fleischk... (973.11)
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Verordnung über die Entschädigung der tierärztlichen und nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure

1 GS 27.71, SGS 150.1
59 - 1.9.1997 Fleischkontrolleure Vom 27. Mai 1997 GS 32.830 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 52 Absatz 1 des Dekrets zum Beamtengesetz vom 17. Mai 1979 1 beschliesst:

§ 1 Entschädigungen für die Schlachttier- und

Fleischuntersuchung
1 Die Entschädigungen der tierärztlichen und nicht tierärztlichen Fleischkontrolleu- rinnen und Fleischkontrolleure für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betragen (ohne industrielle Schlachtbetriebe) je Tierart und Schlachttag und Betrieb:
a. Grundtaxe pro Betrieb und Schlachttag 20 Fr.
b. Je Schlachttier beträgt die Entschädigung:
1. Grossvieh und Pferde 10 Fr.
2. Kälber 6 Fr.
3. Schafe und Ziegen 5.50 Fr.
4. Schweine 5.50 Fr.
5. Zucht-Schalenwild und anderes Schlachtvieh 7 Fr.
6. Wild (zur Trichinellenuntersuchung) 35 Fr.
2 Die Entschädigungen bei halb- oder ganztägiger Beanspruchung betragen:
a. für tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure pro Stunde 100 Fr.
b. für nicht-tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure pro Stunde
60 Fr.
3 In diesen Ansätzen sind die Entschädigungen für die Schlachttieruntersuchung inbegriffen.
1 GS 28.428, SGS 157.81
2 GS 30.610, SGS 972.11
b. Mit bakteriologischer Fleischschau 45 Fr.
2 Die Grundtaxe gemäss § 1 Absatz 1 und Porti können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Besondere Dienstleistungen

1 Für anderweitige im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung ausgeübte Verrichtungen beträgt die Entschädigung pro Stunde 100 Fr.
2 In diesem Ansatz ist die Wegentschädigung inbegriffen.
3 Anfallende Porti können separat in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Kurse und Sitzungen

1 Für von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt angeordnete Sitzungen und Kurse beträgt die Entschädigung:
a. für den ganzen Tag 350 Fr.
b. für den halben Tag 200 Fr.
2 Reise- und Verpflegungskosten werden gemäss der Verordnung vom
13. Dezember 1983 1 über den Auslagenersatz (Spesenverordnung) entschädigt.

§ 5 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischschauer vom 16. Juli 1991 2 wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
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