Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzie... (832.60)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) vom 20. November 2014 (Stand 1. Januar 2023) Beschlossen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und - direktoren (GDK)
1 )
. Präambel In Erwägung dass – die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; – die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; – demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Be - lastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK):

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kanto - ne durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 352 vom 14. April 2015. Der Vereinbarung sind die gemäss Art. 10 erforderlichen 18 Kantone beigetreten. Sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiter - bildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15'000 aus, sofern die betreffende Ärztin/ der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsauswei - ses ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulas - sungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung ver - fügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent ge - stiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis De - zember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement re - gelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Sta - tistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e.

Art. 4 Standortkanton

1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungs - kantons mit seiner Bevölkerung
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskan - ton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan - tone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes
b. Erlass eines Geschäftsreglements
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 4
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5
g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse ge - mäss Abs. 2 lit. d, lit. e und lit. f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenar - beit mit Lastenausgleich (IRV)
1 ) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinba - rung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Ver - einbarung erklärt werden.
1) RB 613.3

Art. 12 Geltungsdauer

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.11.2014 01.01.2023 Erstfassung 50/2022
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