Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR)  Vom 25. November 2008 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus-  länder (AuG) vom 16. Dezember 2005  1  )  sowie § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Verfahren im Ausländerrecht sowie die Massnahmen zur  Integration der Ausländerinnen und Ausländer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
                            1  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gelten die Vorschrif-  ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 4. Dezember 2007  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstill-  standsfristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
§ 3 Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) *
                            1  Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist erstinstanzlich  für alle ausländerrechtlichen Belange zuständig. Es führt eine Beratungsstelle, insbe-  sondere zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden des MIKA haben Personen, die den ausländerrechtlichen Vor-  schriften zuwiderhandeln, zu verzeigen. Bei Geringfügigkeit oder wenn gegen Perso-  nen  ausländischer  Nationalität  ausländerrechtliche  Massnahmen  ergriffen  werden,  kann auf eine Verz  eigung verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Anordnung von  Zwangsmassnahmen  und  die  Gewährung des  rechtlichen  Ge-  hörs in diesen Verfahren erfolgt durch vom zuständigen Departement besonders er-  mächtigte Mitarbeitende des MIKA.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann weitere Behörden bezeichnen, die zum Erlass erstinstanzli-  cher Verfügungen gemäss diesem Gesetz befugt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist zuständig für  den Vollzug der behördlich angeordneten aus-  länderrechtlichen Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  gewährt  dem  MIKA  und dem  Verwaltungsgericht die  erforderliche  Unterstüt-  zung und nimmt für sie Abklärungen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Vorschriften über die zwangsweise Überführung von aus-  ländischen Personen in ihr Bestimmungsland erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsgericht *
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Be-  hörden gemäss § 3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung *
                            1  Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zuständige  Oberrichter  des  Verwaltungsge-  richts ist die  richterliche Behörde gemäss den Art. 70 und 73  –  80 AuG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Stellvertretung  amtet  eine  nebenamtliche  Richterin  oder  ein  nebenamtlicher  Richter  der  zuständigen  Kammer,  die  beziehungsweise  der  über  ein  Anwaltspatent  verfügt, oder eine andere  Oberrichterin oder ein anderer  Oberrichter des Verwaltungs-  gerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechtsschutz
§ 7 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen des MIKA oder einer anderen vom Regierungsrat gemäss § 3  Abs. 5 bezeichneten Behörde kann unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 und 4 sowie von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. *
                            2  Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift  oder aus wichtigen Gründen in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einspracheverfahren
                            1  Im Einspracheverfahren werden weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigun-  gen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf  es  im  Einspracheverfahren  zusätzlicher  Sachverhaltsabklärungen,  sind  die  entstehenden Auslagen unabhängig vom Verfahrensausgang der Einsprecherin oder  dem Einsprecher in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschwerde
                            1  Einspracheentscheide  können  innert  30  Tagen  seit  Zustellung  mit  Beschwerde  an  das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen  in diesem Gesetz können mit Beschwerde gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des  Er-  messens,  b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
4. Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im
                            Ausländerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Massnahmen und Verfahren
§ 11 Kurzfristige Festhaltung
                            1  Liegt ein Festhaltungsgrund gemäss Art. 73 AuG vor, kann das MIKA die kurzfris-  tige Festhaltung der betreffenden Person durch die Kantonspolizei anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei ist befugt, Personen ausländischer  Nationalität während maxi-  mal 24 Stunden gemäss Art. 73 Abs. 1 lit.  b AuG festzuhalten. Wird die betroffene  Person länger als vier Stunden festgehalten, bedarf es der Zustimmung einer oder ei-  nes Mitarbeitenden der Kantonspolizei, die oder der die Funktion e  ines Pikettoffiziers  ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonspolizei  ordnet  unverzüglich  die  notwendigen  erkennungsdienstlichen  Massnahmen  an  und  meldet  die  kurzfristige  Festhaltung  ebenfalls  unverzüglich,  in  der Regel schriftlich, dem MIKA, das über die Fortsetzung der kurzfristigen Festhal-  tung entschei  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegt ein Haftgrund gemäss AuG vor, kann das MIKA die Festnahme der betreffen-  den Person durch die Kantonspolizei anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftanordnung
                            1  Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA erlässt dieses unverzüg-  lich die Haftanordnung gemäss AuG (erstmalige Anordnung oder Verlängerung) oder  verfügt die Freilassung der betroffenen Person. Der Entscheid ist der betroffenen Per-  son mündlich z  u eröffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Haftanordnung ist das Verwaltungsgericht unverzüglich zu orientieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Haftanordnung ist anschliessend schriftlich zu begründen und unter Angabe von  Datum und Zeit der Festnahme, des Haftgrunds sowie der massgeblichen Bestimmun-  gen dem Verwaltungsgericht sowie der  verhafteten Person zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  MIKA  überweist  die  Akten  dem  Verwaltungsgericht  in  der  Regel  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Stunden seit Haftanordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Fall einer Haftverlängerung hat das MIKA den Antrag zusammen mit den Akten  mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das MIKA benachrichtigt die von der beziehungsweise dem Verhafteten bezeich-  nete Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Haftüberprüfung
                            1  Hat die zuständige  Oberrichterin oder der zuständige  Oberrichter des Verwaltungs-  gerichts eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist die Teilnahme für die ver-  haftete Person und eine Vertreterin oder einen Vertreter des MIKA obligatorisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zuständige  Oberrichter  des  Verwaltungsge-  richts  entscheidet  aufgrund  von  Akten  und  Vorbringen  der  Parteien.  Die  Abnahme  weiterer Beweise bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid betreffend erstmalige Haftanordnung wird in der Regel mündlich er-  öffnet und den Parteien anschliessend schriftlich und begründet zugestellt. Wird das  Verfahren schriftlich durchgeführt, erfolgt auch die Eröffnung des Entscheids schrift-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem  schriftlich  begründeten  Entscheid  sind  ein  Hinweis  auf  den  Zeitpunkt  des  nächstmöglichen Haftentlassungsgesuchs sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftentlassungsgesuch
                            1  Das Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim MIKA einzureichen. Auf Verlangen  der  verhafteten  Person  ist  das  mündliche  Gesuch  durch  das  MIKA  zu  Protokoll  zu  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  MIKA  leitet  das  Gesuch  unverzüglich  an  das  Verwaltungsgericht  weiter  und  reicht innert vier Arbeitstagen seine Stellungnahme ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Orientierungspflichten
                            1  Wird die verhaftete Person aus der Haft entlassen, ausgeschafft oder aus medizini-  schen Gründen hospitalisiert, orientiert das MIKA unverzüglich das Verwaltungsge-  richt sowie die für den Weg  -  oder Ausweisungsentscheid zuständige Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ein - und Ausgrenzung
                            1  Das MIKA ist die zuständige kantonale Behörde zur Anordnung der Ein  -  und Aus-  grenzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen Ein  -  und Ausgrenzungsverfügungen sind innert 30  Tagen seit  Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Frühestens sechs Monate nach Zustellung der Verfügung des MIKA oder des Ent-  scheids der zuständigen  Oberrichterin oder des zuständigen  Oberrichter des Verwal-  tungsgerichts  kann  die  betroffene  Person  beim  MIKA  ein  begründetes  Gesuch  um  Aufhebung oder Änderun  g der Verfügung einreichen. Wesentliche Änderungen der  Verhältnisse können jederzeit geltend gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die betroffene Person kann gegen den Entscheid des MIKA über das Gesuch innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zuständige  Oberrichter  des  Verwaltungsge-  richts entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Sie oder er kann weitere Beweise  abnehmen und eine Verhandlung durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Durchsuchung von Personen und Sachen
                            1  Das  MIKA  ist  zuständige  kantonale  Behörde  zur  Anordnung  von  Personen  -  und  Sachdurchsuchungen. Es beauftragt die Kantonspolizei mit dem Vollzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Hausdurchsuchungen
                            1  Das MIKA kann beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung einer Hausdurch-  suchung  stellen.  Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zuständige  Oberrichter  ent-  scheidet in der Regel aufgrund der Akten und beauftragt die Kantonspolizei mit dem  Vollzug.  Die  Kant  onspolizei  entscheidet  aufgrund  der  angetroffenen  Situation  über  den Beizug von Drittpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Haftvollzug
§ 20 Garantierte Rechte
                            1  Die  inhaftierten Personen haben unter Vorbehalt von § 21 das Recht auf  a)  täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien, in der Regel im Spazier-  hof der Vollzugsanstalt, erstmals am Tag nach der Inhaftierung,  b)  unbeschränkten  und  unkontrollierten  mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  (Telefongespräche,  Briefe  und  Besuche)  mit  der  Rechtsvertreterin  oder  dem  Rechtsvertreter,  c)  unbeschränkten und unkontrollierten Briefverkehr mit Verwandten und weite-  ren Betreuungs  -  und Bezugspersonen,  d)  in  der  Regel  drei  Mal  pro  Woche  eine  Stunde  unbeaufsichtigte  Besuche  von  Personen gemäss Litera c,  e)  nicht überwachte Telefongespräche im Rahmen der Hausordnung mit Personen  gemäss Litera c,  f)  medizinische und seelsorgerische Betreuung,  g)  möglichst  uneingeschränkte  soziale  Kontakte  mit  anderen  inhaftierten  Perso-  nen, die sich in der gleichen Vollzugsanstalt in Administrativhaft befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Schreibmaterial, Porto und Telefongespräche gehen zulasten der in-  haftierten Person. Bei Mittellosigkeit kann die Haftvollzugsbehörde Ausnahmen be-  willigen, um angemessene Aussenkontakte zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einschränkung der garantierten Rechte
                            1  Einschränkungen  der  garantierten  Rechte  sind  durch  das  MIKA  anzuordnen.  Sie  sind unter Vorbehalt von § 23 nur so weit zulässig, als es die Sicherheit, insbesondere  die Fluchtverhinderung, erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Briefe auf Gegenstände überprüfen lassen, welche die Sicherheit der inhaftierten Per-  sonen und des Personals gefährden oder zur Flucht dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beschäftigung
                            1  Der inhaftierten Person ist, soweit möglich, spätestens nach 14 Tagen Haft, eine ge-  eignete Beschäftigung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme des Hausdiensts ist die inhaftierte Person nicht zur Arbeit verpflich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Disziplinarwesen
                            1  Verstösse der inhaftierten Person gegen die Anstaltsordnung und gegen Anordnun-  gen der Anstaltsorgane im Einzelfall können disziplinarisch bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftvollzugsbehörde kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen:  a)  Schriftlicher Verweis,  b)  Versetzung in eine andere Zelle,  c)  Verweigerung, Beschränkung oder Entzug des Bücher  -  und Zeitungsbezugs so-  wie des Radio  -  und TV  -  Konsums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das MIKA kann folgende Disziplinarstrafen verfügen:  *  a)  Verweigerung, Beschränkung oder Entzug des Besuchsrechts und des Telefon-  verkehrs gegenüber Verwandten und weiteren Betreuungs  -  und Bezugsperso-  nen gemäss § 20 Abs. 1 lit. c,  b)  Einschliessung von maximal fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  gleichzeitige  Anordnung  mehrerer  Disziplinarmassnahmen  oder  Disziplinar-  strafen ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollzugskosten
                            1  Verfügt die inhaftierte Person über die entsprechenden finanziellen Mittel, sind ihr  die Vollzugskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugskosten der Haft trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzugs
§ 25 Beschwerde beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
                            (MIKA)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen der Haftvollzugsbehörde und  des  Vollzugspersonals  kann  die  inhaftierte  Person  innert  zehn  Tagen  ab  Zustellung  der Verfügung, ab Vornahme der letzten Handlung oder, bei Unterlassungen, ab dem  Zeitpunkt der g  ebotenen Handlung, beim MIKA Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  MIKA  holt  eine  Stellungnahme  der  Haftvollzugsbehörde  ein  und  entscheidet  unter Vorbehalt von § 26 endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beschwerde beim Verwaltungsgericht *
                            1  Gegen  Verfügungen und  Beschwerdeentscheide  des  MIKA, die Disziplinarstrafen  gemäss § 23 Abs. 3 lit. b,  garantierte Rechte gemäss § 20 oder verfassungsmässige  Rechte betreffen, kann die inhaftierte Person innert zehn Tagen seit Zustellung beim  Verwaltungsgericht Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Oberrichterin  oder  der  zuständige  Oberrichter  des  Verwaltungsge-  richts ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden. Sie oder er überprüft auch die  Handhabung des Ermessens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Amtliche Rechtsvertretung, Verfahrenskosten
§ 27 Bestellung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters von Amtes
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der betroffenen Person, die noch keine selbstgewählte Rechtsvertretung hat, ist eine  amtliche Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, wenn sie  angesichts  der  Schwere  der  drohenden  Freiheitsbeschränkung  ihre  Interessen  nicht  genü  gend zu wahren vermag oder andere Umstände eine amtliche Vertretung erfor-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  amtliche  Rechtsvertreterin  oder  ein  amtlicher  Rechtsvertreter  muss  dann  be-  stellt  werden,  wenn  das  MIKA  eine  Haftanordnung  für  eine  Dauer  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen erlässt oder eine Haftverlängerung verfügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin oder des amtlichen Rechtsver-  treters richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der  Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987  3  )  über das Honorar in Verwaltungs-  sachen. Sie kann von der betroffenen Person ganz oder teilweise zurückgefordert wer-  den, falls diese in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt und sich die Freiheitsbe-  schränkung als rechtmässig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verfahrenskosten
                            1  Erstinstanzliche  Verfahren  im  Bereich  der  Zwangsmassnahmen,  einschliesslich  Haftüberprüfungen, sind unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Massnahmen zur Integration
§ 29 Grundsatz
                            1  Der Kanton richtet im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben für die Massnahmen  zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern finanzielle Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann eine Kommission für die Beratung in migrationspolitischen  Fragen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzungen und Verfahren bei der Ausrichtung von Beiträgen sowie die Orga-  nisation  und  Aufgaben  der  Migrationskommission  werden  durch  Verordnung  gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  291.150
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Mitverantwortung
                            1  Ausländerinnen  und  Ausländer  sind  verpflichtet,  sich  die  für  Arbeit  und  Bildung  sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen  Deutschkenntnisse  anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingun-  gen in der Schweiz vertraut zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden wird der Integrationsgrad der  Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Erteilung und Verlängerung einer Auf-  enthaltsbewilligung  können  im  Rahmen  des  übergeordneten  Rechts  mit  der  Bedin-  gung verknüpft wer  den, dass ein Sprach  -  und/oder Integrationskurs erfolgreich absol-  viert wird. Dies gilt auch für Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einzelheiten  des  Kursbesuchs  werden  in  einer  Integrationsvereinbarung  gere-  gelt.  Die  Teilnehmenden  tragen  die  Kurskosten  entsprechend  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * ...
§ 32 * ...
§ 33 * ...
§ 34 * ...
§ 35 * ...
§ 36 * ...
§ 37 * ...
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
7. Schlussbestimmung
§ 41 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der  Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 25. November 2008  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009  Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2009  Inkrafttreten: 1. Mai 2009  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  RRB vom 11. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2008 01.05.2009 Erlass Erstfassung 2009 S. 62
06.12.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 2 eingefügt 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 10 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 5 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 6 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 4 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 5 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 19 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 25 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 26 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 Titel 6. aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 31 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 32 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 33 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 34 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 35 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 36 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 37 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 38 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 39 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 40 aufgehoben 2012/5 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 3 Abs. 4 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 13 Abs. 4 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 28 Abs. 2 aufgehoben 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.11.2008  01.05.2009  Erstfassung  2009 S. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 2 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 3 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 3 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 3 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 3 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 3 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 3 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
§ 4 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 5 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 5 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 6 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 6 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02
§ 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 8 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
§ 9 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 10 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 11 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 11 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 13 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 13 Abs. 6 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 14 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 14 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 15 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 16 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 17 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 17 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 17 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 17 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 18 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 19 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 21 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 23 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 25 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 25 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 25 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 26 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 26 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 26 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 28 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
                            Titel 6.  06.12.2011  01.01.2013  aufgehoben  2012/5  -  02