Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlich... (217.260)
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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung Gestützt auf Art. 4 und 26 der Verordnung über die Amtliche Vermessung im Kanton Graubünden vom 26. Mai 1994 1 ) von der Regierung erlassen am 18. April 2006 I. ...
2 )
Art. 1
1
3 ) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die nicht kommerzielle Nutzung von Auszügen und Auswertungen der a mtlichen Vermessung. Geltungsbereich
2 Vorbehalten bleiben die besondere n Bestimmungen des Bundesrechts 4 ) .

Art. 2 5 )

Art. 3
6 )
Art. 4
7 )
1 Die Abgabestelle schliesst mit den Datenbeziehenden je nach Bezugsart Datenbeziehende
2 Grosskunden erwerben mittels schriftli chen Vertrags für mindestens fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über das ganze Kantonsgebiet.
1) BR 217.250
2) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) SR 510.622
5) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) Fassung der Absätze 1 bis 3 und Einfü gung der Absätze 4 und 5 gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3 Dauerkunden erwerben mittels schriftlichen Vertrags für mindestens fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über grössere Flächen des Kantons.
4 Kleinkunden erwerben mittels Vertrags das Recht zum Mehrfachbezug von Daten der amtlichen Vermessung.
5 Einzelkunden erwerben jeweils mitte ls einzelnen Vertrags Daten der amtlichen Vermessung als Einzelbezüge.
Art. 5
1 )
1 Wer Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Benutzungs- und Bearbeitungsgebühr gemäss den Ansätzen in den

Artikeln 8 bis 11 dieser Verordnung zu entrichten. Gebühren

2 Die Gebühren sind ein Entgelt für di e Datenhaltung, die Abgabe der Da- ten sowie den Betrieb de r Geodatendrehscheibe.

Art. 6 2 )

1 Von sämtlichen Gebühren befreit sind: Ausnahmen von der Gebühren- pflicht a) die im Rahmen der Amtlichen Vermessung von den Gemeinden be- auftragten Ingenieurinnen- und Ingenieur-Geometer; b) die Grundbuchämter; c) das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation für den kantonsin- ternen Gebrauch.
2 Nur die Bearbeitungsgebühren zu bezahlen haben, sofern sie die Aus- züge und Auswertungen für eigene Zwecke in Anspruch nehmen: a) die Amtsstellen des Bundes, mit Ausnahme der selbstständigen öf- fentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Dienststellen des Kantons, mit Ausnahme der selbstständi- gen öffentlich-rechtlichen Anstalten; c) die Gemeinden und Regionalverbände; d) die vom Kanton und von den Gemeinden beauftragten Dritten; e) die Benutzenden für Bildungs- und Forschungszwecke.
3 Von Gemeinden kontrollierte Träger schaften von Landinformationssy- stemen, die vertraglich direkt oder indirekt auf die Daten der amtlichen Vermessung Zugriff haben, können ganz oder teilweise von den Gebühren befreit werden.
1) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung der Absätze 1 und 2 sowie Einfügung von Absatz 3 gemäss RB vom
11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 7
1 ) II. ...
2 )
1. ...
3 )
Art. 8
4 )
1 Die Benutzungsgebühr für den Datenbezug in numerischer Form (Vek- tordaten) beträgt pro Massstabsgebiet (Massstab des Planes für das Grund- buch) und Hektare für den gesamten Grunddatensatz: Benutzungs- gebühr
1. Vektordaten Ma ssstabsgebiet
1:250 bis 500 Fr. 35.00/ha
1:1000 Fr. 3.50/ha
1:2000 Fr 2.00/ha
1:5000 bis 10000 Fr. 0.05/ha Werden anstelle des ganzen Date nsatzes nur einzelne Datenebenen bezogen, wird die Benutzungsgebühr herabgesetzt. Sie beträgt pro Datenebene: – Fixpunkte, adm. Einteilung 10 % – Liegenschaften und Nomenklatur 30 % – Bodenbedeckung und Einzelobjekte 40 % – Höhen (DTM) 10 % – Register 10 %
2 Die Benutzungsgebühr für einzelne Koordinatenwerte beträgt einen Franken.
3
...
Art. 9
2. Rasterdaten
5 ) Für den Bezug v on Auszügen im Raste rformat ist folge nde Benutzungsge- bühr zu entrichten: Massstabsgebiete je bezogene Gebietsfläche
1:250 bis 500 Fr. 5.00/ha
1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung der Absätze 1 und 2 sowie Aufhebung von Absatz 3 gemäss RB vom
11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1:1000 Fr . 0.50/ha
1:2000 Fr. 0.30/ha
1:5000 bis 10000 Fr. 0.01/ha Übersichtsplan im Rasterformat Fr. 0.05/ha

Art. 10 Für Datenbezüge in grafischer Form wird keine Benutzungsgebühr erhoben.

3. Daten in grafischer Form
1 )
Art. 10a
2 )
1 Die Benutzungsgebühren für Gross- und Dauerkunden betragen je nach der Vertragsdauer, der flächenmässigen Nutzung, der Nutzungsintensität und unter Beachtung des Wertes der Da ten für die Datenbenutzenden zwi- schen 10 und 50 Prozent der Ansätze gemäss den Artikeln 8 und 9. Reduktion der Benutzungs- gebühren
2 Kleinkunden wird auf die Benutzungsgebühren je nach Umfang der Datennutzung eine Reduktion von bis zu 40 Prozent gewährt.
2. ...
3 )
Art. 11
1 Die Bearbeitungsgebühr deckt den Aufwand und die Materialkosten der Abgabestelle. Bearbeitungs- gebühr
2
4 ) Die Bearbeitungsgebühren für Date nbezüge bei der Geodatendreh- scheibe durch Gross- und Dauerkunden werden in den Verträgen gemäss
Artikel 4 festgelegt.
3
5 ) Die Bearbeitungsgebühren für den Bezug durch Klein- und Einzelkun- den werden durch die Geodatendrehscheibe publiziert.
4
6 ) Die Bearbeitungsgebühr der Nachführungsgeometer richtet sich grund- sätzlich nach der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Ver- messung.
1) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft ge- treten.
3) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft ge- treten.
III. ...
1 )
Art. 12
1
2 ) Zuständig für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtli- chen Vermessung ist die Geodatendrehscheibe. Einzelbezüge sind auch über den Nachführungsgeometer möglich. Abgabestelle
2
. ... 3 )
3
4 ) Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation ist berechtigt, Daten an Dritte zu liefern für Projekte, welche gestützt auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder im Bundesrecht durchgeführt werden.
Art. 13
1 Die Abgabestelle erhebt die Gebühren. Erhebung und Verteilung der Gebühren
2
5 ) Die Bearbeitungsgebühren stehen der Abgabestelle zu. Ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Abga bestelle, so wird der Nachfüh- rungsgeometer für seine Aufwendunge n und Datenlieferungen nach Arti- kel 11 Absatz 4 entschädigt.
3
6 ) Die Abgabestelle überweist der Ge meinde jährlich die bezogenen Be- nutzungsgebühren. Die Abrechnung is t den Gemeinden und dem Kanton zu unterbreiten. Ist die Geodatendreh scheibe Abgabestelle, werden den Gemeinden die Benutzungsgebühren in Form einer pauschalen Abgeltung von insgesamt 100'000 Franken jährlich überwiesen. Die Verteilung an die einzelnen Gemeinden erfolgt aufgrund eines Schlüssels, welcher vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformati on nach der Gemeindefläche und den Massstabsgebieten festgelegt wird.
4
...
7 )
5
8 ) Die Benutzungsgebühren für Auszüge und Auswertungen aus dem kantonalen Übersichtsplan stehen dem Kanton zu .
1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4282; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
8) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 14
1 ) IV. ...
2 )
Art. 15
1
4 ) Wer Auszüge und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung be- zieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen. Strafbesti m - mungen
3 )
2 Beauftragte und Personen, die Projekte verfassen beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung der Auftraggeberschaft und dürfen diese ausschliesslich für den beze ichneten Zweck verwenden.
3
5 ) Wer Auszüge oder Auswertungen der a mtlichen Vermessung wider- rechtlich benützt oder ohne Bewilligung an Dritte weitergibt, wird mit Busse betraft. Die Gebührenerhebung bleibt vorbehalten.

Art. 16 Die Gebühren werden jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend ist

der Teuerungsfaktor der Honorarordnung für die Nachführung der Amtli- chen Vermessung. Indexierung

Art. 17 Bes tehende Rahmenverträge mit Dauerbenutzenden werden nicht aufge-

hoben. Sie können jedoch dieser Verordnung angepasst werden. Eine Rückzahlung der bereits ge leisteten Gebühren ist au sgeschlossen, sofern nicht ein entsprechender Vorbehalt für den Fall des Erlasses einer neuen Gebührenverordnung vertraglich vereinbart worden ist. Ü bergangs- bestimmung
Art. 18
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbeh alt von Absatz 2 am 1. Mai 2006 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 19. Dezem- ber 1995
6 )
. In-Kraft-Treten
2

Artikel 13 Absatz 4 dieser Ausführ ungsbestimmungen tritt erst in Kraft,

nachdem die Geodatendrehscheibe unt er Beteiligung des Kantons Grau- bünden gegründet worden ist. Die Re gierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.
1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezemb er 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) AGS 1995, 3549
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